Sachzuwendungen: Geschenke für Mitarbeiter

Lohnsteuergrenzen berücksichtigen

26. Oktober 2022

Steuerfreie Geschenke sind bei Arbeitgebern beliebt, um sich den Mitarbeitern gegenüber erkenntlich zu zeigen. Wichtig dabei ist es, zwischen Sachzuwendungen ohne besonderen Anlass auf der einen und Aufmerksamkeiten zu bestimmten Feierlichkeiten auf der anderen Seite zu unterscheiden. Denn dabei gelten unterschiedliche steuerliche Freigrenzen.

Geschenke bis zur monatlichen Freigrenze

Ein kleines Osterpräsent oder eine nette Aufmerksamkeit nach einem Projektabschluss freut jeden Mitarbeiter und trägt so zur Mitarbeiterbindung bei. Solche Ausdrücke der Wertschätzung bleiben laut Einkommenssteuergesetz (EStG) bis zu einer Höhe von 50 Euro im Monat bzw. 600 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Möchten Vorgesetzte noch großzügiger sein und etwa ihren Mitarbeitern teure Weihnachtsgeschenke machen, können sie zum Beispiel die Lohnsteuer für Ihre Angestellten übernehmen. In diesem Fall zahlt das Unternehmen einen pauschalen Betrag und für die Arbeitnehmer fallen keine Abgaben an. Das Gesetz lässt auch zu, dass sich Arbeitgeber bei einer Geburt, Hochzeit oder anderen "persönlichen Ereignissen", wie es im Amtsdeutsch heißt, erkenntlich zeigen und dabei keine Steuern und Abgaben zahlen müssen. Im Gegensatz zu einem steuerlichen Freibetrag wie dem Kinder- oder Grundfreibetrag ist bei einer Freigrenze jedoch zu beachten, dass bei Überschreiten der gesamte Sachbezug lohn- und sozialversicherungspflichtig wird.

Steuerfreier Sachbezug bei Geschenken zur Hochzeit & Co.

Wenn Chefs zur Heirat oder Geburt eines Kindes mit einem Blumenstrauß ins Büro kommen, unterstützt das Finanzamt diese Aufmerksamkeit – sofern der Wert der Zuwendung maximal 60 Euro beträgt. Der Staat zeigt sich ebenfalls spendabel, wenn Vorgesetzte bei Anlässen wie Dienstjubiläum, Geburtstag, akademischem Abschluss oder Beförderung etwas spendieren. In all diesen Fällen darf die Firma die 60-Euro-Freigrenze neben der monatlichen 50-Euro-Grenze für steuerfreie Sachzuwendungen nutzen. Dann sind in einem Monat zum Beispiel die monatliche Sachzuwendung sowie eine Anerkennung zur Promotion bis insgesamt 110 Euro pro Person steuer- und abgabenfrei.

Regeln bei steuerfreien Sachzuwendungen und Geldleistungen

Seit 2019 dürfen Arbeitgeber weitere Leistungen steuerfrei finanzieren – etwa ein Jobticket oder ein Dienstfahrrad. Ein Essenszuschuss ist ebenfalls möglich, entweder für die firmeneigene Kantine oder kooperierende Restaurants. Allerdings dürfen Arbeitgeber diese Leistungen genauso wenig mit dem Gehalt verrechnen wie Kurse zur Förderung der Gesundheit oder einen Zuschuss zum Beitrag für den Sportverein oder die Kinderbetreuung. Stattdessen müssen sie sie als zusätzliche Vergütung gewähren, wodurch diese steuerfrei bleibt.

Betriebsfeiern lassen sich ebenfalls als geldwerter Vorteil zählen. Unter bestimmten Bedingungen können Arbeitgeber sie jedoch so wie die Weihnachtsfeier von der Steuer absetzen

Neue Regelung für Gutscheine

Früher war es gängig, statt einer Gehaltserhöhung andere Vergünstigungen zu gewähren. So sparten Chefs zum Beispiel durch Restaurant- oder Tankgutscheine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Das ist nun nicht mehr möglich. Denn der Gesetzgeber grenzt seit 2020 klarer Sachbezüge von Geldleistungen ab. Damit lassen sich Gutscheine steuerfrei nur noch über den normalen Arbeitslohn hinaus gewähren und nicht mehr im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

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