Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Dienstfahrzeuge für private Zwecke nutzen, müssen sie diese Fahrten versteuern. Für die entsprechende Berechnung gibt es mehrere Möglichkeiten:
Bei der 1-Prozent-Regelung fällt monatlich pauschal ein zu versteuernder Betrag von 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Dienstwagens an. Zusätzlich sind pro Kilometer, die die Fahrzeugnutzerin oder der Fahrzeugnutzer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurücklegt, 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern.
Für elektrische Dienstwagen gibt es Steuervorteile. Beträgt der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro, muss das Auto nur mit monatlich 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Elektrofahrzeuge, deren Bruttolistenpreis über 70.000 Euro liegt, werden mit 0,5 Prozent angesetzt. Dieser Steuervorteil soll nach aktueller Regelung bis 2030 gelten. Plug-in-Hybride werden ebenfalls mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises besteuert. Seit 2025 greift dieser vergünstigte Steuersatz allerdings nur, wenn der Wagen eine elektrische Mindestreichweite von 80 Kilometern und höchstens 50 Gramm CO2-Emission pro Kilometer aufweist.
Wenn Sie vorwiegend von zu Hause aus arbeiten, dürfen Sie in der Steuererklärung die Einzelfahrten mit dem Firmenwagen statt der Pauschale angeben. Für jeden Tag, an dem Sie zur Firma fahren, versteuern Sie 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer.
Sie können für die Berechnung des geldwerten Vorteils aber auch ein Fahrtenbuch führen. Diese Möglichkeit lohnt sich vor allem für diejenigen, die ihren Firmenwagen häufiger dienstlich nutzen als privat. Denn so weisen Sie nach, dass die Privatnutzung des Wagens unterhalb der Pauschale der 1-Prozent-Regelung liegt.