Wie muss ich den geldwerten Vorteil versteuern?

Kurz und kompakt

  • Sachzuwendungen von bis zu 50 Euro monatlich sind steuerfrei.

  • Rabatte für Mitarbeitende auf firmeneigene Produkte sind in Höhe von bis zu 1.080 Euro jährlich ebenfalls steuerfrei.

  • Arbeitsmittel wie Laptops sind steuerfrei, wenn Arbeitgeber sie zusätzlich zum Lohn bereitstellen und pauschal versteuern. ​

  • Vom Arbeitgeber bezahlte Fortbildungen sind steuerfrei und selbstübernommene Kosten lassen sich als Werbungskosten absetzen. ​

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Das sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen

Viele Angestellte erhalten von ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern neben dem Arbeitslohn Gutscheine oder Rabatte auf Produkte beziehungsweise Dienstleistungen. Diese Sachbezüge können sich für beide Parteien steuerlich lohnen. Was genau geldwerte Vorteile sind und wie Sie diese versteuern müssen, erfahren Sie hier.

Was ist ein geldwerter Vorteil?

Der geldwerte Vorteil ist eine Form der Vergütung, die über den Lohn beziehungsweise das Gehalt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hinausgeht. Er stellt eine Alternative zu Gehaltserhöhungen dar, denn bei der Bereitstellung von geldwerten Vorteilen spart sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite Steuern. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung legt fest, was alles als Sachbezugswert gilt. Übliche Sachbezüge sind zum Beispiel:

  • die Bereitstellung von Mobiltelefonen oder Laptops,
  • ÖPNV-Fahrkarten oder Fahrkostenzuschüsse,
  • Zuschüsse oder Übernahmen von Fitnessstudio-Mitgliedschaften,
  • Personalrabatte,
  • verbilligtes Essen, zum Beispiel in der Kantine, oder
  • Dienst- und Firmenwagen, die auch privat genutzt werden dürfen.

Versteuerung von geldwerten Vorteilen

Entsprechend des Einkommenssteuergesetzes (EstG) sind geldwerte Vorteile als Einnahmen zu werten und per Lohnsteuerabrechnung zu versteuern. Trotz der grundsätzlichen Steuerpflicht gelten bestimmte Freigrenzen für geldwerte Vorteile. So fallen bei Sachzuwendungen von bis zu 50 Euro im Monat keine steuerlichen Abgaben an. Überschreitet der Wert eines Sachbezugs diesen Freibetrag, müssen Sie den gesamten Betrag versteuern.

Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag

Je nach Art des geldwerten Vorteils gilt eine steuerliche Freigrenze oder ein Freibetrag. Überschreiten die Zuwendungen diese Werte nicht, sind sie für die Mitarbeitenden steuerfrei. Bei der Freigrenze gilt: Sobald der Wert des entsprechenden geldwerten Vorteils diese Grenze überschritten hat, müssen Sie den gesamten Betrag versteuern. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Unternehmen die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio gezahlt bekommen. Für diese Art des geldwerten Vorteils gilt eine Freigrenze von 50 Euro. Kostet das Fitnessstudio aber 55 Euro im Monat, fallen für den gesamten Betrag Steuern an.

Anders ist es, wenn ein steuerlicher Freibetrag gilt. In diesem Fall müssen Sie lediglich versteuern, was diesen Wert übersteigt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Mitarbeitende eines Möbelhauses beim Einkauf im eigenen Haus Rabatt erhalten. Hier gilt ein Freibetrag von 1.080 Euro.

Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Überblick

Vorteile für die ArbeitnehmerseiteVorteile für die Arbeitgeberseite
Kosteneinsparungen im Alltag durch Zuschüsse, Rabatte und die erlaubte private Nutzung von ArbeitsmittelnHöhere Zufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Nettolohnoptimierung: Durch die Leistungen bleibt am Ende mehr verfügbares Einkommen übrigStärkere Bindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an das Unternehmen
 Höhere Attraktivität für potenzielle Bewerberinnen und Bewerber

Dienstwagen als geldwerter Vorteil

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Dienstfahrzeuge für private Zwecke nutzen, müssen sie diese Fahrten versteuern. Für die entsprechende Berechnung gibt es mehrere Möglichkeiten:

Bei der 1-Prozent-Regelung fällt monatlich pauschal ein zu versteuernder Betrag von 1 Prozent des Bruttolistenpreises des Dienstwagens an. Zusätzlich sind pro Kilometer, die die Fahrzeugnutzerin oder der Fahrzeugnutzer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurücklegt, 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern.

Für elektrische Dienstwagen gibt es Steuervorteile. Beträgt der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro, muss das Auto nur mit monatlich 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Elektrofahrzeuge, deren Bruttolistenpreis über 70.000 Euro liegt, werden mit 0,5 Prozent angesetzt. Dieser Steuervorteil soll nach aktueller Regelung bis 2030 gelten. Plug-in-Hybride werden ebenfalls mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises besteuert. Seit 2025 greift dieser vergünstigte Steuersatz allerdings nur, wenn der Wagen eine elektrische Mindestreichweite von 80 Kilometern und höchstens 50 Gramm CO2-Emission pro Kilometer aufweist.

Wenn Sie vorwiegend von zu Hause aus arbeiten, dürfen Sie in der Steuererklärung die Einzelfahrten mit dem Firmenwagen statt der Pauschale angeben. Für jeden Tag, an dem Sie zur Firma fahren, versteuern Sie 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer.

Sie können für die Berechnung des geldwerten Vorteils aber auch ein Fahrtenbuch führen. Diese Möglichkeit lohnt sich vor allem für diejenigen, die ihren Firmenwagen häufiger dienstlich nutzen als privat. Denn so weisen Sie nach, dass die Privatnutzung des Wagens unterhalb der Pauschale der 1-Prozent-Regelung liegt.

Jobrad und Jobticket

Statt mit einem Dienstwagen können Unternehmen die Mobilität ihrer Mitarbeitenden auch durch ein Jobrad oder ein Jobticket unterstützen.

Die private Nutzung eines Dienst-E-Bikes oder eines normalen Dienstfahrrads ist seit 2019 steuerfrei. Voraussetzung ist, dass es das Rad zusätzlich zum Gehalt gibt. Verzichtet eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf einen Teil des Gehalts, handelt es sich um eine Gehaltsumwandlung und damit um einen geldwerten Vorteil. In diesem Fall wird das Rad wird genau wie ein Dienstwagen anhand der 1-Prozent-Regelung versteuert. Grundlage für die Berechnung sind 25 Prozent des Bruttolistenpreises.

Ein Jobticket oder Deutschland-Ticket bereitzustellen ist steuerfrei und hat keinen Einfluss auf die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen den Wert des Tickets allerdings in ihrer Steuererklärung bei der Berechnung der Pendlerpauschale berücksichtigen.

Personalrabatte

Wenn Arbeitgeber ihren Angestellten einen Rabatt auf firmeneigene Leistungen oder Produkte gewähren, kann sich das lohnen. Denn dabei bleibt ein Freibetrag von 1.080 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Sozialabgaben fallen hierfür ebenfalls nicht an. Nur darüberliegende Beträge sind voll zu versteuern. Der steuerfreie Rabatt gilt nur für Waren und Dienstleistungen, die das Unternehmen auch seinen Kundinnen und Kunden anbietet.

Weitere geldwerte Vorteile

  • Laptops und Smartphones: Wenn Vorgesetzte Ihnen Arbeitsmittel wie Laptops oder Smartphones schenken oder günstiger verkaufen, sind diese in der Regel steuerfrei. Voraussetzung: Die Arbeitgeberseite versteuert den geldwerten Vorteil pauschal und überlässt Ihnen die Arbeitsmittel zusätzlich zum Arbeitslohn.
  • Fortbildungen: Steht eine Fort- oder Weiterbildung im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit, ist sie steuerfrei, wenn das Unternehmen die Kosten übernimmt. Müssen Sie eine Weiterbildung selbst zahlen, können Sie das als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Die betriebliche Altersvorsorge ist ebenfalls ein geldwerter Vorteil. Durch Entgeltumwandlung stocken Sie Ihre gesetzliche Rente auf und zahlen einen Teil Ihres Bruttoeinkommens zum Beispiel in die Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung. So fallen weniger Sozialabgaben und Steuern an.
  • Gesundheitsmaßnahmen: Bieten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Massagen, Physiotherapie, Kurse zur Stressbewältigung oder Ernährungsprogramme an, profitieren sie von einem Freibetrag von 600 Euro pro Jahr und Person. Bei Mitgliedschaften für Fitnessstudios liegt die Freigrenze bei 50 Euro monatlich. 
  • Bonusmeilen: Wenn Sie dienstlich Bonusmeilen sammeln, dürfen Sie diese bis zu einem Freibetrag von 1.080 Euro pro Jahr privat nutzen. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann aber verlangen, dass Sie die Bonusmeilen für Dienstflüge nutzen.
  • Arbeitskleidung: Sie können auch Arbeitskleidung steuerlich absetzen. Allerdings gilt das nur für solche, die Sie beruflich und nicht in Ihrer Freizeit tragen können – zum Beispiel Arbeitskleidung für Polizistinnen und Polizisten oder Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger.
  • Kindergartenzuschuss: Für nicht schulpflichtige Kinder können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Kindergartenzuschuss zahlen oder sogar die gesamten Kosten für die Betreuung in der Kita, im Kindergarten, bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater übernehmen. Für diese Art des geldwerten Vorteils gibt es keine Freigrenze. Die Steuerfreiheit gilt immer. Handelt es sich um eine kurzfristige Kinderbetreuung, bleibt der Zuschuss steuerfrei, wenn es sich um eine beruflich notwendige Betreuung handelt, der Zuschuss nicht höher als 600 Euro pro Jahr ist und zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird.

Freibeträge und Freigrenzen in der Übersicht

Art des geldwerten VorteilsFreibetrag oder FreigrenzeFreibeträge und Freigrenzen
VerpflegungFreigrenzeMittag- und Abendessen: 4,57 € pro Tag, bzw. jeweils 137 € pro Monat
Frühstück: 2,37 € pro Tag, bzw. 71 € pro Monat
Insgesamt: 333 € pro Monat
(Stand: 2026)
ArbeitskleidungFreigrenzesteuerfrei: bei ausschließlich beruflicher Nutzung
steuerpflichtig: wenn Sie die Kleidung auch privat tragen
Sachbezüge (z. B. Fitnessstudio-Mitgliedschaften oder Tankgutscheine)Freigrenze50 €
Personalrabatte oder BonusmeilenFreibetrag1.080 €
gesundheitsfördernde Maßnahmen (z. B. Massagen oder Physiotherapie)Freibetrag600 €
GeschenkeFreigrenze60 € (wenn ein persönlicher Anlass vorliegt, z. B. Hochzeit oder Firmenjubiläum)
ArbeitgeberdarlehenFreibetrag2.600 €
MitarbeiteraktienFreibetrag2.000 € (Als geldwerter Vorteil ist die Differenz zwischen dem Aktienwert zum Zeitpunkt der Buchung und dem Ausübungspreis definiert.)
Kindergartenzuschussgrundsätzlich steuerfreiAusnahme: Es handelt sich um eine kurzfristige Kinderbetreuung. Hier gilt Steuerfreiheit bis zu einem Betrag von 600 €.

FAQs zum geldwerten Vorteil

Geldwerte Vorteile sind Sachzuwendungen oder Vergünstigungen, die Angestellte zusätzlich zu ihrem Gehalt bekommen. Zu geldwerten Vorteilen zählen zum Beispiel Firmenwagen, Jobtickets, Tankgutscheine oder Zuschüsse zur Verpflegung.

Die Höhe hängt von der Art des geldwerten Vorteils ab. Es gelten verschiedene Freibeträge und Freigrenzen. Für Sachbezüge liegt die Freigrenze beispielsweise bei 50 Euro pro Monat, während Personalrabatte bis zu einem Wert von 1.080 Euro pro Jahr steuerfrei sind.

Wenn Leistungen eindeutig im Interesse des Unternehmens liegen, lassen sie sich nicht als geldwerter Vorteil versteuern. Dies gilt zum Beispiel für Parkplätze an der Arbeitsstätte oder die Bereitstellung von Getränken, Snacks und Obst.

Ein Dienstwagen, den Sie auch privat nutzen dürfen, lohnt sich vor allem für Beschäftigte, die kein eigenes Auto besitzen, aber einen hohen Bedarf für private Fahrten haben. In vielen Fällen belastet ein Firmenwagen das eigene Gehalt steuerlich weniger als eine Gehaltssteigerung in gleicher Höhe.

E-Autos werden steuerlich besser behandelt als andere Dienstwagen. Für sie gilt anstelle der 1-Prozent-Regel eine Besteuerung von 0,25 Prozent, vorausgesetzt, der Bruttolistenpreis beträgt nicht mehr als 70.000 Euro. Für Plug-in-Modelle liegt der Wert bei 0,5 Prozent.

Wenn der Wert des geldwerten Vorteils unter der entsprechenden Freigrenze oder dem Freibetrag bleibt, ist er für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer steuerfrei. Die Arbeitgeberseite ist verpflichtet, den tatsächlichen Betrag des geldwerten Vorteils zu versteuern. Er wird zum Einkommen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hinzugerechnet und unterliegt so der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Alternativ gibt es die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil für die gesamte Belegschaft pauschal zu versteuern.

Ja, Sie geben die Höhe Ihrer geldwerten Vorteile in der Anlage N Ihrer Steuererklärung an.

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