Jeder Arbeitnehmer kann Ausgaben für zum Beispiel die Renovierung des Arbeitszimmers, Anschaffung von Fachliteratur sowie die Entfernungspauschale, die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen und nicht von seinem Arbeitgeber erstattet werden, grundsätzlich steuerlich absetzen. Typische Werbungskosten für Angestellte sind zum Beispiel:
- Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, denn die Pendlerpauschale (auch Entfernungspauschale genannt) liegt bei 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Kilometer,
- Ausgaben für berufliche Fortbildungen – zum Beispiel Teilnahme an Seminaren oder Umschulungen,
- Bewerbungskosten,
- Ausgaben für berufliche Auswärtstätigkeiten wie Übernachtungen, Reisekosten oder Verpflegungspauschalen,
- Umzugskosten, die aus beruflichen Gründen entstehen,
- Kosten für die Anschaffung und Reinigung von Berufskleidung,
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer inklusive Arbeitsmittel z. B. fürs Arbeiten im Homeoffice wie PC, Smartphone, Bücherregal, Aktentasche, Fachliteratur etc.
- Ab dem 1. Januar 2025 gilt das Telearbeitsgesetz und ersetzt die Homeoffice-Pauschale. Die steuerliche Pauschale beträgt drei steuerfreie Euro pro Telearbeitstag, sofern ein Nachweis für diesen auf dem Jahreslohnzettel vorliegt.
Tipp: Wer in der Steuererklärung zu den Werbungskosten keine Angaben macht, dem zieht das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1.230 Euro vom steuerpflichtigen Einkommen ab. Wenn Ihre Werbungskosten nicht über diesem Pauschbetrag liegen, können Sie sich die Auflistung dieser Aufwendungen sparen und trotzdem Ihre Steuerbelastung vermindern.