Was kann man von der Steuer absetzen? Der umfassende Überblick

Kurz und kompakt

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Sie steuerlich geltend machen.

  • Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar.

  • Haftpflicht- oder Unfallversicherungen fallen unter den gemeinsamen Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen.

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Diese Ausgaben können Sie in der Steuererklärung geltend machen

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer viele Aufwendungen und Arbeitsmittel in der Steuererklärung angeben, erhalten sie häufig eine Rückerstattung vom Finanzamt. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, was steuerlich absetzbar ist.

Checkliste für Werbungskosten

Sie können beruflich veranlasste Ausgaben als Werbungskosten steuerlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber diese Kosten nicht erstattet. Denken Sie insbesondere an die Kosten für Folgendes:

  • Fahrten zur Arbeit, für die die Entfernungspauschale gilt,
  • berufliche Fortbildungen, etwa Seminare oder Umschulungen,
  • Bewerbungen,
  • beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten (Reise, Übernachtung, Verpflegung),
  • Umzüge aus beruflichem Anlass,
  • Berufskleidung sowie deren Reinigung,
  • ein häusliches Arbeitszimmer, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind,
  • Arbeitsmittel beim Arbeiten von zu Hause, etwa für PC, Smartphone oder Bücherregal,
  • Fachliteratur,
  • Unfälle auf dem Arbeitsweg oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit,
  • Kontoführungsgebühren bei beruflicher Nutzung des Kontos,
  • doppelte Haushaltsführung, etwa bei einer beruflich veranlassten Zweitwohnung am Arbeitsort,
  • die Reparatur von Arbeitsmitteln oder
  • eine anerkannte Berufskrankheit.

Sonderausgaben

Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich auch private Kosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Voll abzugsfähig sind nach Einkommensteuergesetz (EStG) beispielsweise Spenden sowie Beiträge für die Pflegeversicherung. Bei anderen Versicherungszahlungen, z. B. zur Haftpflichtversicherung oder Unfallversicherung, gelten Höchstbeträge. Für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sind das jährlich bis zu 1.900 Euro.

Sonderausgabenanrechenbarer Anteil
Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung

volle Höhe

sonstige Versicherungen wie Haftpflicht-, Unfall- und zusätzliche KrankenversicherungsbeträgeArbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Verbeamtete: bis zu 1.900 €

Beiträge zur Rentenversicherung

30.826 € für Ledige

61.652 € für Zusammenveranlagte

Beiträge zur Riester-Rente

bis zu 2.100 €, abzüglich Zulagen

Spenden an gemeinnützige Organisationen20 % des Gesamtbetrags der persönlichen Einkünfte, (Spenden über 20 % lassen sich auf die Folgejahre vortragen)
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung

bis zu 6.000 €

Unterhaltszahlungen an die Ex-Ehepartnerin oder den Ex-Ehepartner

bis zu 13.805 €, wenn die unterhaltsempfangende Person in der Anlage U zustimmt und die Unterhaltszahlungen versteuert

Kirchensteuer

volle Höhe

Außergewöhnliche Belastungen

Neben Werbungskosten und Sonderausgaben erkennt das Finanzamt auch sogenannte außergewöhnliche Belastungen an. Dazu zählen Ausgaben, die Ihnen zwangsläufig entstehen und deutlich höher sind als bei den meisten anderen Steuerpflichtigen. Das Finanzamt berücksichtigt diese Ausgaben jedoch meist nur, wenn sie eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Erst der darüber hinausgehende Betrag wirkt sich steuermindernd aus.

Typische Beispiele sind:

  • Krankheitskosten, etwa für Medikamente, ärztliche Behandlungen, Zahnersatz oder medizinische Hilfsmittel,
  • Pflegekosten, wenn Sie für sich selbst oder für Angehörige Pflegeleistungen bezahlen,
  • Kosten für notwendige Therapien oder Rehabilitationsmaßnahmen,
  • bestimmte Unterstützungsleistungen für Angehörige.

Hinweis zur Steuererklärung

Wer in der Steuererklärung keine Angaben zu den Werbungskosten macht, dem zieht das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro pro Steuerjahr vom steuerpflichtigen Einkommen ab. Wenn Ihre Werbungskosten nicht über diesem Pauschbetrag liegen, können Sie auf eine Auflistung verzichten und mindern trotzdem Ihre Steuerlast.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Neben persönlichen Belastungen erkennt das Finanzamt auch bestimmte Ausgaben im privaten Haushalt steuerlich an. Privatpersonen können 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten von Handwerkerinnen und Handwerkern steuerlich geltend machen, nicht aber Materialkosten. Die maximale steuerliche Ermäßigung beträgt 1.200 Euro pro Jahr. Von haushaltsnahen Dienstleistungen wie Gartenarbeiten oder Winterdienst lassen sich ebenfalls bis zu 20 Prozent von der Steuer absetzen. Die maximale steuerliche Ermäßigung liegt hier bei jährlich 4.000 Euro. Diese Dienstleistungen dürfen Sie nicht bar bezahlen.

Steuerlich absetzbare Kosten je nach Lebenssituation

Neben den allgemeinen Kategorien wie Werbungskosten sind im Steuerrecht auch bestimmte Lebenssituationen berücksichtigt. Das betrifft zum Beispiel Familien mit Kindern, Studierende oder Rentnerinnen und Rentner. Für diese Gruppen gelten teilweise zusätzliche steuerliche Vorteile.

Steuerliche Vorteile für Familien

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern können zusätzliche Ausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen.

Dazu zählen zum Beispiel

  • Kinderbetreuungskosten, etwa für Kindergarten, Kita oder Tagesmutter, wobei lediglich 80 Prozent der Aufwendungen anrechenbar sind, höchstens aber 4.800 Euro pro Kind und Jahr,
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für volljährige Kinder, wenn Sie diese Kosten übernehmen, und
  • ein Ausbildungsfreibetrag, wenn sich Ihr Kind in einer Berufsausbildung befindet und auswärts wohnt.

Steuerliche Vorteile für Studentinnen und Studenten

Bei Studentinnen und Studenten lassen sich ebenfalls bestimmte Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Welche Kosten das Finanzamt anerkennt, hängt vor allem davon ab, ob es sich um ein Erststudium oder um eine weitere Ausbildung handelt.

Absetzen lassen sich typischerweise die Kosten für

  • Fachliteratur und Lernmaterialien,
  • Arbeitsmittel wie Laptop, Drucker oder Schreibtisch,
  • Fahrtkosten zur Hochschule, Bibliothek oder zu Lerngruppen,
  • Kosten für eine Zweitwohnung oder
  • Semesterbeiträge.

Die Kosten für ein Erststudium zählen in der Regel zu den Sonderausgaben. Aufwendungen für eine weitere Ausbildung, etwa ein Zweitstudium, lassen sich häufig als Werbungskosten absetzen. Dadurch senken Studentinnen und Studenten ihre Steuerlast.

Sind die abzugsfähigen Ausgaben während des Studiums höher als die steuerpflichtigen Einnahmen, entsteht ein steuerlicher Verlust. Das Finanzamt überträgt die Differenz in die folgenden Steuerjahre. Sobald später ein Einkommen erzielt wird – etwa durch den Einstieg ins Berufsleben – berücksichtigt das Finanzamt diesen Verlust. Studierende übertragen auf diese Weise Ausgaben aus der Ausbildungszeit steuerlich in die Zukunft.

Steuerliche Vorteile für Rentnerinnen und Rentner

Rentnerinnen und Rentner können ebenfalls verschiedene Ausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen. Viele dieser Kosten entstehen im Alltag oder im Zusammenhang mit der Gesundheit und lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigen.

Absetzen lassen sich typischerweise die Kosten für

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die als Sonderausgaben gelten,
  • Krankheits- und Pflegekosten, etwa für Medikamente, Behandlungen oder Hilfsmittel, sofern sie als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden,
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Unterstützung im Haushalt, Gartenarbeiten oder Pflegeleistungen,
  • Handwerkerleistungen für Renovierungs- oder Reparaturarbeiten in Haus oder Wohnung oder
  • Kosten für eine Steuerberatung, wenn diese im Zusammenhang mit der Steuererklärung stehen.

Freibeträge nutzen

Neben absetzbaren Kosten berücksichtigt das Steuerrecht auch bestimmte Freibeträge. Damit senken Sie Ihre Steuerlast. Das Finanzamt berücksichtigt sie teilweise automatisch.

Zu den wichtigsten Freibeträgen gehören zum Beispiel:

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Das Finanzamt berücksichtigt automatisch 1.230 Euro pro Jahr, auch wenn Sie keine einzelnen Werbungskosten nachweisen.
  • Kinderfreibetrag: Für Eltern prüft das Finanzamt automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist.
  • Ausbildungsfreibetrag: Wenn sich Ihr volljähriges Kind in einer Ausbildung befindet und auswärts wohnt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Freibetrag geltend machen.

Nicht abzugsfähige Aufwendungen

Während sich viele Kosten von der Steuer absetzen lassen, gibt es Aufwendungen, die das Finanzamt nicht begünstigt. So sind Beiträge für die Hausratversicherung nicht abzugsfähig. Ebenfalls vom Steuerabzug ausgeschlossen sind Ausgaben für Teilkaskoversicherung und Vollkaskoversicherung Ihres Autos. Zudem berücksichtigt die Behörde weder die Kosten für Klassenfahrten noch Aufwendungen für Schulbücher oder anderweitiges Unterrichtsmaterial Ihres Kindes. Derartige Belastungen sind bereits mit dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag abgegolten.

Tipp zur Nebenkostenabrechnung

Vermieterinnen und Vermieter listen in der Nebenkostenabrechnung oftmals Kosten für Wartungs- oder Reinigungsdienste auf. Als Mieterin oder Mieter können Sie diese haushaltsnahen Dienst- oder Handwerksleistungen in Ihrer Steuererklärung angeben, auch wenn Sie nicht den Auftrag dafür erteilt haben.

Belege aufbewahren

Seit 2017 gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Das heißt, Sie müssen Ihrer Steuererklärung keine Belege mehr beifügen. Manchmal fordert das Finanzamt diese an. Nur wenn Sie dann nachweisen, dass Sie die Ausgaben getätigt haben, werden die Kosten für Ihre Steuererklärung berücksichtigt. Deshalb ist es wichtig, dass Sie alle Belege aufbewahren. Für Handwerkerleistungen benötigen Steuerzahler neben der Rechnung auch einen Nachweis darüber, dass Sie das Geld unbar bezahlt haben – zum Beispiel Überweisungsbelege oder Kontoauszüge. Eine Barzahlung akzeptiert das Finanzamt nicht.

FAQs zum Thema „Was kann ich von der Steuer absetzen?“

Als Werbungskosten gelten Ausgaben, die Ihnen durch Ihre berufliche Tätigkeit entstehen. Sie setzen zum Beispiel Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fortbildungen oder Kosten für Bewerbungen ab. Sie geben diese Ausgaben in Ihrer Steuererklärung an und senken damit Ihr zu versteuerndes Einkommen.

Werbungskosten entstehen, wenn Sie arbeiten und dafür Geld ausgeben. Sonderausgaben sind meist privat, zum Beispiel wenn Sie Versicherungen zahlen, spenden oder für Ihre Altersvorsorge einzahlen. Beide mindern Ihre Steuer, aber sie entstehen aus unterschiedlichen Gründen.

Sie setzen ein Arbeitszimmer nur ab, wenn Sie es nahezu ausschließlich beruflich nutzen. Nutzen Sie den Raum auch privat, erkennt das Finanzamt die Kosten meist nicht an.

Arbeiten Sie von zu Hause, können Sie für jeden Arbeitstag im Homeoffice eine Pauschale ansetzen. Sie tragen die Tage in Ihrer Steuererklärung ein und mindern damit Ihr Einkommen. Sie brauchen dafür kein eigenes Arbeitszimmer.

Sie setzen Kosten ab, wenn jemand Ihr Kind betreut, zum Beispiel eine Kita, eine Tagesmutter oder eine Betreuung nach der Schule. Sie zahlen die Rechnung unbar und geben die Kosten in der Steuererklärung an. Ein Teil der Ausgaben mindert dann Ihre Steuer.

Krankheitskosten setzen Sie nur ab, wenn sie notwendig sind und Sie sie selbst zahlen. Das Finanzamt prüft außerdem, ob die Kosten eine bestimmte Grenze überschreiten. Erst wenn Sie diese Grenze übersteigen, mindern die Ausgaben Ihre Steuer.

Beauftragen Sie Handwerkerinnen oder Handwerker für Arbeiten in Ihrem Haushalt, können Sie einen Teil der Arbeitskosten absetzen. Sie zahlen die Rechnung per Überweisung und geben die Kosten in Ihrer Steuererklärung an. Materialkosten zählen dabei meist nicht.

Die zumutbare Belastung beschreibt den Teil der Kosten, den Sie selbst tragen müssen. Das Finanzamt prüft Ihr Einkommen, Ihren Familienstand und die Zahl Ihrer Kinder. Erst wenn Ihre Ausgaben darüber liegen, mindern sie Ihre Steuer.

Eine Brille können Sie grundsätzlich als Krankheitskosten angeben. Das Finanzamt zählt diese Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen. Sie wirken sich steuerlich aber nur aus, wenn Ihre gesamten Krankheitskosten zusammen über der sogenannten zumutbaren Belastung liegen. Erst der Betrag darüber mindert Ihre Steuer.

Sie können bestimmte Versicherungen in der Steuererklärung angeben, zum Beispiel Beiträge für Kranken-, Pflege-, Haftpflicht- oder Altersvorsorge. Sie tragen die Beiträge ein und mindern damit Ihr zu versteuerndes Einkommen.

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