Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer viele Aufwendungen und Arbeitsmittel in der Steuererklärung angeben, erhalten sie häufig eine Rückerstattung vom Finanzamt. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, was steuerlich absetzbar ist.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Sie steuerlich geltend machen.
Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar.
Haftpflicht- oder Unfallversicherungen fallen unter den gemeinsamen Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen.
Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer viele Aufwendungen und Arbeitsmittel in der Steuererklärung angeben, erhalten sie häufig eine Rückerstattung vom Finanzamt. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, was steuerlich absetzbar ist.
Sie können beruflich veranlasste Ausgaben als Werbungskosten steuerlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber diese Kosten nicht erstattet. Denken Sie insbesondere an die Kosten für Folgendes:
Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich auch private Kosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Voll abzugsfähig sind nach Einkommensteuergesetz (EStG) beispielsweise Spenden sowie Beiträge für die Pflegeversicherung. Bei anderen Versicherungszahlungen, z. B. zur Haftpflichtversicherung oder Unfallversicherung, gelten Höchstbeträge. Für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sind das jährlich bis zu 1.900 Euro.
| Sonderausgaben | anrechenbarer Anteil |
| Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung | volle Höhe |
| sonstige Versicherungen wie Haftpflicht-, Unfall- und zusätzliche Krankenversicherungsbeträge | Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Verbeamtete: bis zu 1.900 € |
Beiträge zur Rentenversicherung | 30.826 € für Ledige 61.652 € für Zusammenveranlagte |
Beiträge zur Riester-Rente | bis zu 2.100 €, abzüglich Zulagen |
| Spenden an gemeinnützige Organisationen | 20 % des Gesamtbetrags der persönlichen Einkünfte, (Spenden über 20 % lassen sich auf die Folgejahre vortragen) |
| Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung | bis zu 6.000 € |
| Unterhaltszahlungen an die Ex-Ehepartnerin oder den Ex-Ehepartner | bis zu 13.805 €, wenn die unterhaltsempfangende Person in der Anlage U zustimmt und die Unterhaltszahlungen versteuert |
Kirchensteuer | volle Höhe |
Neben Werbungskosten und Sonderausgaben erkennt das Finanzamt auch sogenannte außergewöhnliche Belastungen an. Dazu zählen Ausgaben, die Ihnen zwangsläufig entstehen und deutlich höher sind als bei den meisten anderen Steuerpflichtigen. Das Finanzamt berücksichtigt diese Ausgaben jedoch meist nur, wenn sie eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Erst der darüber hinausgehende Betrag wirkt sich steuermindernd aus.
Typische Beispiele sind:
Wer in der Steuererklärung keine Angaben zu den Werbungskosten macht, dem zieht das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro pro Steuerjahr vom steuerpflichtigen Einkommen ab. Wenn Ihre Werbungskosten nicht über diesem Pauschbetrag liegen, können Sie auf eine Auflistung verzichten und mindern trotzdem Ihre Steuerlast.
Neben persönlichen Belastungen erkennt das Finanzamt auch bestimmte Ausgaben im privaten Haushalt steuerlich an. Privatpersonen können 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten von Handwerkerinnen und Handwerkern steuerlich geltend machen, nicht aber Materialkosten. Die maximale steuerliche Ermäßigung beträgt 1.200 Euro pro Jahr. Von haushaltsnahen Dienstleistungen wie Gartenarbeiten oder Winterdienst lassen sich ebenfalls bis zu 20 Prozent von der Steuer absetzen. Die maximale steuerliche Ermäßigung liegt hier bei jährlich 4.000 Euro. Diese Dienstleistungen dürfen Sie nicht bar bezahlen.
Neben den allgemeinen Kategorien wie Werbungskosten sind im Steuerrecht auch bestimmte Lebenssituationen berücksichtigt. Das betrifft zum Beispiel Familien mit Kindern, Studierende oder Rentnerinnen und Rentner. Für diese Gruppen gelten teilweise zusätzliche steuerliche Vorteile.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern können zusätzliche Ausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Dazu zählen zum Beispiel
Bei Studentinnen und Studenten lassen sich ebenfalls bestimmte Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Welche Kosten das Finanzamt anerkennt, hängt vor allem davon ab, ob es sich um ein Erststudium oder um eine weitere Ausbildung handelt.
Absetzen lassen sich typischerweise die Kosten für
Die Kosten für ein Erststudium zählen in der Regel zu den Sonderausgaben. Aufwendungen für eine weitere Ausbildung, etwa ein Zweitstudium, lassen sich häufig als Werbungskosten absetzen. Dadurch senken Studentinnen und Studenten ihre Steuerlast.
Sind die abzugsfähigen Ausgaben während des Studiums höher als die steuerpflichtigen Einnahmen, entsteht ein steuerlicher Verlust. Das Finanzamt überträgt die Differenz in die folgenden Steuerjahre. Sobald später ein Einkommen erzielt wird – etwa durch den Einstieg ins Berufsleben – berücksichtigt das Finanzamt diesen Verlust. Studierende übertragen auf diese Weise Ausgaben aus der Ausbildungszeit steuerlich in die Zukunft.
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Rentnerinnen und Rentner können ebenfalls verschiedene Ausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen. Viele dieser Kosten entstehen im Alltag oder im Zusammenhang mit der Gesundheit und lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigen.
Absetzen lassen sich typischerweise die Kosten für
Neben absetzbaren Kosten berücksichtigt das Steuerrecht auch bestimmte Freibeträge. Damit senken Sie Ihre Steuerlast. Das Finanzamt berücksichtigt sie teilweise automatisch.
Zu den wichtigsten Freibeträgen gehören zum Beispiel:
Während sich viele Kosten von der Steuer absetzen lassen, gibt es Aufwendungen, die das Finanzamt nicht begünstigt. So sind Beiträge für die Hausratversicherung nicht abzugsfähig. Ebenfalls vom Steuerabzug ausgeschlossen sind Ausgaben für Teilkaskoversicherung und Vollkaskoversicherung Ihres Autos. Zudem berücksichtigt die Behörde weder die Kosten für Klassenfahrten noch Aufwendungen für Schulbücher oder anderweitiges Unterrichtsmaterial Ihres Kindes. Derartige Belastungen sind bereits mit dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag abgegolten.
Vermieterinnen und Vermieter listen in der Nebenkostenabrechnung oftmals Kosten für Wartungs- oder Reinigungsdienste auf. Als Mieterin oder Mieter können Sie diese haushaltsnahen Dienst- oder Handwerksleistungen in Ihrer Steuererklärung angeben, auch wenn Sie nicht den Auftrag dafür erteilt haben.
Seit 2017 gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Das heißt, Sie müssen Ihrer Steuererklärung keine Belege mehr beifügen. Manchmal fordert das Finanzamt diese an. Nur wenn Sie dann nachweisen, dass Sie die Ausgaben getätigt haben, werden die Kosten für Ihre Steuererklärung berücksichtigt. Deshalb ist es wichtig, dass Sie alle Belege aufbewahren. Für Handwerkerleistungen benötigen Steuerzahler neben der Rechnung auch einen Nachweis darüber, dass Sie das Geld unbar bezahlt haben – zum Beispiel Überweisungsbelege oder Kontoauszüge. Eine Barzahlung akzeptiert das Finanzamt nicht.