Was können Arbeitnehmer steuerlich absetzen?

Kurz und kompakt

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.

  • Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

  • Für Versicherungen wie Haftpflicht- oder Unfallversicherungen gelten Höchstbeträge.

Diese Ausgaben können Sie in der Steuererklärung geltend machen

Als Arbeitnehmer können Sie viele Aufwendungen sowie Arbeitsmittel von der Steuer absetzen. Wer seine Möglichkeiten ausschöpft, erhält häufig eine Rückerstattung vom Finanzamt und kann so seine Steuerlast verringern. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, was steuerlich absetzbar ist.

Werbungskosten

Jeder Arbeitnehmer kann Ausgaben für zum Beispiel die Renovierung des Arbeitszimmers, Anschaffung von Fachliteratur sowie die Entfernungspauschale, die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen und nicht von seinem Arbeitgeber erstattet werden, grundsätzlich steuerlich absetzen. Typische Werbungskosten für Angestellte sind zum Beispiel:

  • Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, denn die Pendlerpauschale (auch Entfernungspauschale genannt) liegt bei 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Kilometer,
  • Ausgaben für berufliche Fortbildungen – zum Beispiel Teilnahme an Seminaren oder Umschulungen,
  • Bewerbungskosten,
  • Ausgaben für berufliche Auswärtstätigkeiten wie Übernachtungen, Reisekosten oder Verpflegungspauschalen,
  • Umzugskosten, die aus beruflichen Gründen entstehen,
  • Kosten für die Anschaffung und Reinigung von Berufskleidung,
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer inklusive Arbeitsmittel z. B. fürs Arbeiten im Homeoffice wie PC, Smartphone, Bücherregal, Aktentasche, Fachliteratur etc. 
  • Ab dem 1. Januar 2025 gilt das Telearbeitsgesetz und ersetzt die Homeoffice-Pauschale. Die steuerliche Pauschale beträgt drei steuerfreie Euro pro Telearbeitstag, sofern ein Nachweis für diesen auf dem Jahreslohnzettel vorliegt.

Tipp: Wer in der Steuererklärung zu den Werbungskosten keine Angaben macht, dem zieht das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1.230 Euro vom steuerpflichtigen Einkommen ab. Wenn Ihre Werbungskosten nicht über diesem Pauschbetrag liegen, können Sie sich die Auflistung dieser Aufwendungen sparen und trotzdem Ihre Steuerbelastung vermindern.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Sie wollen Ihr Haus renovieren oder das Bad in Ihrer Wohnung sanieren? Die Lohnaufwendungen für Handwerksleistungen können Privatpersonen – egal ob Eigenheimbesitzerinnen oder Eigenheimbesitzer oder Mieter – grundsätzlich steuerlich geltend machen. Der anrechenbare Anteil liegt hier bei 20 Prozent der Arbeitskosten, Fahrtkosten und Maschinenkosten. Die maximale steuerliche Ermäßigung beträgt 1.200 Euro pro Jahr. Gleiches gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenarbeiten oder Winterdienst. Auch von diesen Ausgaben können Sie bis zu 20 Prozent von der Steuer absetzen. Die maximale steuerliche Ermäßigung liegt hier bei jährlich 4.000 Euro.

Tipp für Mieterinnen und Mieter: Vermieter listen in der Nebenkostenabrechnung oftmals Kosten für Wartungs- oder Reinigungsdienste auf. Auch wenn Sie die haushaltsnahen Dienst- oder Handwerksleistungen nicht beauftragt haben, können Sie diese in Ihrer Steuererklärung angeben.

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Sonderausgaben

Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich auch private Kosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dazu zählen Beiträge für Versicherungen, Spenden und Unterhaltszahlungen. Beiträge für die Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind nach Einkommensteuergesetz, kurz EStG, voll abzugsfähig. Bei anderen Versicherungszahlungen wie zur Haftpflichtversicherung oder Unfallversicherung gelten Höchstbeträge. Für Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte sind das jährlich bis zu 1.900 Euro, für Selbstständige bis zu 2.800 Euro pro Jahr. Welche Ausnahmen gelten und wie viel in Ihrem Fall absetzbar ist, erfahren Sie beim Lohnsteuerhilfeverein oder durch eine Steuerberatung.

 

SonderausgabeAnrechenbarer Anteil
Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung nach §10 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG
In voller Höhe
Sonstige Versicherungen wie Haftpflicht-, Unfall- und zusätzliche Krankenversicherungsbeträge

Arbeitnehmer und Beamte: bis zu 1.900 EUR

Selbstständige: bis zu 2.800 EUR

Beiträge zur Rentenversicherung nach §10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

Für das Jahr 2024

Ledige: bis zu 27.565 EUR

Verheiratete: bis zu 55.130 EUR

Beiträge zur Riester-RenteBis zu 2.100 EUR der Beträge abzüglich Zulagen
Spenden an gemeinnützige Organisationen20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (Spenden über 20 % lassen sich auf die Folgejahre vortragen)
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nach §10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
Bis zu 6.000 EUR
Unterhaltszahlungen an den Ex-EhepartnerBis zu 12.096 EUR, wenn der Ex-Ehepartner zustimmt
KirchensteuerIn voller Höhe

 

Nicht abzugsfähige Aufwendungen

Während sich viele Kosten von der Steuer absetzen lassen, gibt es Aufwendungen, die das Finanzamt nicht begünstigt. So sind Beiträge für die Hausratversicherung in der Regel nicht abzugsfähig. Ebenfalls vom Steuerabzug ausgeschlossen sind Ausgaben für Kfz-Versicherungen – also Kfz-HaftpflichtTeilkaskoversicherung und Vollkaskoversicherung. Zudem berücksichtigt die Behörde weder die Kosten für Klassenfahrten noch Aufwendungen für Schulbücher oder anderweitiges Unterrichtsmaterial Ihres Kindes. Derartige Belastungen sind bereits mit dem Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten.

Belege aufbewahren

Seit 2017 gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Das heißt, Sie müssen Ihrer Steuererklärung keine Belege mehr beifügen. Allerdings kann das Finanzamt diese einfordern. Nur wenn Sie dann nachweisen können, dass Sie die Ausgaben getätigt haben, werden die Kosten für Ihre Steuererklärung berücksichtigt. Deshalb ist es wichtig, dass Sie alle Belege aufbewahren. Für Handwerkerleistungen benötigen Steuerzahler neben der Rechnung auch einen Nachweis darüber, dass Sie das Geld unbar bezahlt haben – zum Beispiel Überweisungsbelege oder Kontoauszüge. Eine Barzahlung akzeptiert das Finanzamt nicht.