Nur die im Mietvertrag aufgeführten Kosten dürfen in die Nebenkostenabrechnung. Dazu zählen:
- Grundsteuer,
- Sach- und Haftpflichtversicherung,
- Kaltwasser, Abwasser und Heizung,
- Hausreinigung, Gartenpflege und Schornsteinreinigung,
- Hausmeister,
- Aufzug und Beleuchtung an beziehungsweise in der Immobilie,
- Gemeinschaftsantenne und Gemeinschaftswaschküche,
- Straßenreinigung und Müllbeseitigung.
Zudem ist es rechtens, wenn Ihr Vermieter im Mietvertrag unter dem Begriff "Sonstige Betriebskosten" weitere laufende Nebenkosten auflistet. Sie oder er darf zum Beispiel Wartungskosten für Rauchmelder oder die Reinigungen der Dachrinnen auf die Mieter umlegen.