Baden-Württemberg hat sich für ein modifiziertes Bodenwertmodell entschieden. Dabei basiert die Berechnung der Grundsteuer auf der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Die Bebauung spielt keine Rolle. Die Modifizierung erfolgt bei der Anwendung der Grundsteuermesszahl: Bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken profitieren Besitzerinnen und Besitzer von einem Abschlag in Höhe von 30 Prozent.
Bayern hat sich für ein Flächenmodell entschieden. Dabei werden Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Für Grundstücksflächen beträgt die Äquivalenzzahl 0,04 Euro/qm und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/qm. Diese wird mit der jeweiligen Fläche multipliziert und das Produkt auf die Grundsteuermesszahl angewandt. Wie in Baden-Württemberg erfolgt für Wohnflächen ein Abschlag von 30 Prozent. Weitere Ermäßigungen sind für Denkmäler und den sozialen Wohnungsbau vorgesehen.
Im Wohnlagenmodell Hamburgs sind sowohl Fläche als auch Lage des Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer berücksichtigt. Das niedersächsische Modell baut auf dem Modell Hamburgs auf und lässt zudem kommunale Lagefaktoren in die Berechnung einfließen.
Hessen baut ebenfalls auf dem Hamburger Modell auf. Beim Flächen-Faktor-Verfahren bildet die Fläche des Grundstücks den Ausgangspunkt der Berechnung. Zudem wird die Lage berücksichtigt, wobei attraktive Lagen zu einer höheren Besteuerung führen.
Das Saarland und Sachsen weichen nur punktuell vom Bundesmodell ab. Beim sogenannten Saarlandmodell sind landesspezifische Steuermesszahlen festgelegt. Auch Sachsen hat sich entschieden, eigene Steuermesszahlen festzulegen.