Baden-Württemberg hat sich für ein modifiziertes Bodenrichtwertmodell entschieden. Dabei basiert die Berechnung der Grundsteuer auf der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Die Bebauung spielt keine Rolle. Die Modifizierung erfolgt bei der Anwendung der Grundsteuermesszahl: Bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken profitieren Besitzerinnen und Besitzer von einem Abschlag in Höhe von 30 Prozent.
Bayern hat sich für ein Flächenmodell entschieden. Dabei werden Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Für Grundstücksflächen beträgt die Äquivalenzzahl 0,04 Euro/qm und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/qm. Diese werden mit der jeweiligen Fläche und anschließend mit der Grundsteuermesszahl multipliziert. Wie in Baden-Württemberg gibt es für Wohnflächen einen Abschlag von 30 Prozent. Weitere Ermäßigungen sind für Denkmäler und den sozialen Wohnungsbau vorgesehen.
Im Wohnlagenmodell Hamburgs sind sowohl Fläche als auch Lage des Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer berücksichtigt. Niedersachsen berücksichtigt ebenfalls Fläche und Lage.
Hessen nutzt ein eigenes Flächen-Faktor-Verfahren, bei dem die Fläche des Grundstücks den Ausgangspunkt der Berechnung bildet.
Das Saarland und Sachsen weichen nur punktuell vom Bundesmodell ab. Beim sogenannten Saarlandmodell sind landesspezifische Grundsteuermesszahlen festgelegt. Sachsen hat sich ebenfalls entschieden, eigene Grundsteuermesszahlen festzulegen.