Die Grundsteuer und ihre Berechnung

Kurz und kompakt

  • Die Grundsteuer ist eine jährliche Abgabe, die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer an ihre Gemeinde zahlen müssen.

  • Sie wird auf unbebaute und bebaute Grundstücke erhoben und gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten, wenn das im Mietvertrag steht.

  • Die Berechnung der Grundsteuer basiert auf dem Grundsteuerwert, der Grundsteuermesszahl und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.

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Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf Grundbesitz. Städte und Gemeinden erheben sie auf bebaute sowie unbebaute Grundstücke. So zum Beispiel auf Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen mit Grundstücksanteil, Mietshäuser, Geschäftsgrundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen. Die Städte und Gemeinden nutzen diese Einnahmen unter anderem zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben, etwa für Straßen, Schulen, Kindergärten oder die kommunale Infrastruktur.

Die Grundsteuer fällt regelmäßig an und unterscheidet sich damit von der Grunderwerbsteuer. Während die Grunderwerbsteuer nur einmalig beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie fällig ist, müssen Sie die Grundsteuer in der Regel vierteljährlich zahlen.

Zahlung und Umlage der Grundsteuer

Wenn Sie die Grundsteuer nicht alle drei Monate überweisen wollen, ist es auf Antrag auch möglich, sie nur einmal jährlich zum 1. Juli zu zahlen. Vermieterinnen und Vermieter dürfen die Grundsteuer auf ihre Mieterinnen und Mieter umlegen. Voraussetzung dafür ist, dass dies im Mietvertrag als Teil der Betriebskosten vereinbart wurde. Die Umlage erfolgt mithilfe der jährlichen Nebenkostenabrechnung. Die Abrechnung erfolgt meist anteilig nach Wohnfläche.

Wer zahlt die Grundsteuer nach einem Grundstücksverkauf?

Städte und Gemeinden setzen die Grundsteuer zu Beginn eines Kalenderjahres fest. Bei einem Grundstücksverkauf kann die Verkäuferin oder der Verkäufer mit der Käuferin oder dem Käufer einen internen Ausgleich vereinbaren, damit ein Teil der bereits gezahlten Grundsteuer auf den Kaufpreis aufgeschlagen wird. Für die Gemeinde ist ausschlaggebend, wem die Steuer zu Beginn des Kalenderjahres zugerechnet ist. Die neue Besitzerin oder der neue Besitzer wird also erst zu Beginn des Folgejahres nach dem Kauf als die Person registriert, die zukünftig die Grundsteuer zahlen muss.

Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer

Bei der Grundsteuer gibt es je nach Art des Grundbesitzes drei unterschiedliche Kategorien:

  • Grundsteuer A: Sie gilt für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz. Das „A“ steht für „agrarisch“.
  • Grundsteuer B: Sie betrifft bebaute und unbebaute Grundstücke, also zum Beispiel Einfamilienhäuser, Mietshäuser oder Eigentumswohnungen mit Grundstücksanteil. Das „B“ steht für „baulich“.
  • Grundsteuer C: Sie kann für unbebaute, aber baureife Grundstücke erhoben werden, wenn die Gemeinde dafür einen gesonderten Hebesatz festlegt. Städte und Gemeinden dürfen mit niedrigen Steuern finanzielle Anreize für eine Bebauung setzen.

Welche Grundsteuer gilt, richtet sich also danach, um welche Art von Grundbesitz es geht. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Grundsteuergesetz (GrStG).

Feststellung der Grundsteuerwerte

Für die Feststellung des Grundsteuerwerts können – je nach Bundesland und Grundstücksart – insbesondere folgende Angaben und Unterlagen erforderlich sein:

  • Angaben zum betroffenen Grundstück wie Gemarkung, Fläche, Bodenrichtwert, Flur, Flurstückzähler und Flurstücknenner,
  • Aktenzeichen oder Lagebezeichnung des Grundstücks,
  • steuerliche Identifikationsnummer und Steuernummer von Grundstücksbesitzerin oder -besitzer,
  • Größe der Wohnfläche.

Für die Berechnung der Grundsteuer gilt folgende Formel: Grundsteuerwert mal Grundsteuermesszahl mal Hebesatz. Die Wertermittlung kann aber je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen, da einige Länder vom Bundesmodell abweichende Regelungen eingeführt haben.

Grundsteuerbescheid prüfen

Wenn Sie Ihren Grundsteuerbescheid erhalten, gehen Sie Schritt für Schritt vor:

  • Angaben prüfen: Stimmen die Daten zu Ihrem Grundbesitz wie Fläche, Lage und Nutzung, Name und Anschrift?
  • Bescheid einordnen: Handelt es sich um den finalen Grundsteuerbescheid der Gemeinde oder ist er vorläufig?
  • Hebesatz kontrollieren: Entspricht der Hebesatz den Angaben Ihrer Gemeinde?
  • Messbetrag prüfen: Wurde der Messbetrag korrekt aus dem Grundsteuerwert und der Grundsteuermesszahl ermittelt?
  • Bescheid hinterfragen: Bei Unklarheiten wenden Sie sich an das Finanzamt oder die Gemeinde.
  • Einspruchsfrist einhalten: Finden Sie heraus, wie lang nach Bekanntgabe des Bescheids die Frist läuft, und reichen Sie eventuelle Einsprüche rechtzeitig ein.
  • Zahlungsfrist wahren: Ermitteln Sie, bis wann Sie die Grundsteuer zahlen müssen, und überweisen Sie rechtzeitig.
  • Unterlagen aufbewahren: Bewahren Sie alle Bescheide rund um die Grundsteuer gut auf. Die Bescheide bauen aufeinander auf. Fehler im Grundsteuerwertbescheid können sich deshalb auch auf den späteren Grundsteuerbescheid auswirken.

Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid

Wenn Sie mit einem Bescheid nicht einverstanden sind, prüfen Sie zuerst die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Schreibens. Dort steht, wie lang Sie Zeit haben und ob Sie sich an das Finanzamt oder an die Gemeinde wenden müssen.

  • Bescheid prüfen: Betrifft Ihr Einspruch den Grundsteuerwert, den Messbetrag oder den finalen Bescheid?
  • Frist beachten: Legen Sie Ihren Einspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Grundsteuer ein. Die Bekanntgabe gilt meist 4 Tage nach Versand des Bescheids als erfolgt.
  • Form wahren: Wenden Sie sich postalisch oder per E-Mail ans zuständige Finanzamt oder an die zuständige Gemeinde.
  • Begründung angeben: Begründen Sie Ihren Einspruch, z. B. durch fehlerhafte Angaben zum Grundbesitz oder zur Neubewertung.

Die verschiedenen Bescheide

Sie erhalten mehrere Bescheide, die aufeinander aufbauen. Achten Sie darauf, dabei die verschiedenen Zahlungs- und Einspruchsfristen einzuhalten.

 InhaltZuständigBedeutung für Sie
Grundsteuer-WertbescheidLegt den Wert Ihres Grundstücks festFinanzamtGrundlage für die weitere Berechnung der Grundsteuer

Grundsteuer-Messbescheid

Festsetzung auf Basis des Grundsteuerwerts und der GrundsteuermesszahlFinanzamtInformation über den sogenannten Messbetrag
Grundsteuer-BescheidBerechnung der tatsächlich zu zahlenden Steuer mithilfe des HebesatzesGemeindeMitteilung des Betrags, den Sie zahlen müssen

Grundsteuerreform: Was hat sich geändert?

Der Gesetzgeber hat die Grundsteuer reformiert, weil die bisherige Berechnung auf veralteten Einheitswerten beruhte. Diese Werte stammten in Westdeutschland aus dem Jahr 1964 und in Ostdeutschland aus dem Jahr 1935. Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Berechnung deshalb für verfassungswidrig erklärt.

Bis Ende 2024 wurde die Grundsteuer nach altem Recht auf Grundlage des Einheitswerts berechnet. Dabei ergab sich die Steuer aus Einheitswert, Grundsteuermesszahl und Hebesatz. Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage neuer Bewertungsregeln erhoben. Dafür mussten viele Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Die Reform bedeutet nicht automatisch, dass die Grundsteuer für alle steigt oder sinkt.

Wie berechnet sich die Grundsteuer?

Die Grundsteuer berechnet sich aus drei Faktoren: dem Grundsteuerwert, der Grundsteuermesszahl und dem Hebesatz der Gemeinde. Im ersten Schritt bewertet das Finanzamt den Grundbesitz, um den Grundsteuerwert zu ermitteln. Anschließend wird daraus mithilfe der gesetzlich festgelegten Grundsteuermesszahl der Messbetrag errechnet. Im letzten Schritt wendet die Gemeinde ihren Hebesatz auf diesen Messbetrag an. So ergibt sich die Grundsteuer, die Sie zahlen müssen.

Grundsteuerwert

Der Grundsteuerwert ist die Berechnungsbasis der Grundsteuer. Um ihn zu ermitteln, bewertet das Finanzamt Ihren Grundbesitz unter anderem anhand von Lage, Größe und Art der Immobilie. Es gibt aber auch Bundesländer mit abweichenden Berechnungsmodellen, in denen der Grundsteuerwert keine Rolle spielt.

Grundsteuermesszahl

Die Grundsteuermesszahl ist gesetzlich vorgegeben. Die Grundsteuermesszahl wird mit dem Grundsteuerwert multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu ermitteln.

Hebesatz

Der Hebesatz ist ein Prozentwert. Er wird von der Stadt oder Gemeinde festgelegt und beeinflusst maßgeblich die Höhe Ihrer Grundsteuer. Da sich der Hebesatz von Region zu Region stark unterscheidet, kann die Höhe der Grundsteuer je nach Gemeinde deutlich variieren.

Für wen gilt eine Grundsteuerbefreiung oder ein Grundsteuererlass?

In bestimmten Fällen kann ein Grundstück vollständig oder teilweise von der Grundsteuer befreit sein. Eine Grundsteuerbefreiung kommt vor allem dann infrage, wenn der Grundbesitz für gemeinnützige, kirchliche, wissenschaftliche oder öffentliche Zwecke genutzt wird. Dazu können zum Beispiel Schulen, Krankenhäuser, religiöse Einrichtungen oder bestimmte gemeinnützige Einrichtungen zählen.

Davon zu unterscheiden ist der Grundsteuererlass. Ein Erlass bedeutet nicht, dass ein Grundstück grundsätzlich von der Steuer befreit ist. Unter bestimmten Umständen erlässt die zuständige Stelle die Steuer nachträglich ganz oder teilweise. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn für eine Miet-Immobilie trotz ernsthafter Bemühungen keine Mieterinnen und Mieter zu finden sind oder wenn ein Gebäude durch ein Ereignis wie einen Brand oder Wasserschaden stark beschädigt wurde.

Worauf Sie beim Grundsteuerbescheid achten sollten

Prüfen Sie Ihren Grundsteuerbescheid sorgfältig, bevor Sie die festgesetzte Steuer zahlen oder Einspruch einlegen.

PrüfpunkteDarauf sollten Sie achten
Persönliche AngabenStimmen Name, Anschrift und Eigentumsverhältnisse?
GrundstücksdatenSind Lage, Fläche, Flurstück und Nutzung korrekt angegeben?
BescheidartHandelt es sich um den Grundsteuerwertbescheid, den Grundsteuermessbescheid oder den finalen Grundsteuerbescheid?
GrundsteuerwertIst der zugrunde gelegte Wert korrekt?
MessbetragWurde der Messbetrag korrekt aus dem Grundsteuerwert und der Grundsteuermesszahl ermittelt?
HebesatzEntspricht der Hebesatz dem aktuellen Hebesatz Ihrer Gemeinde?
ZahlungsfristBis wann müssen Sie die Grundsteuer zahlen?
EinspruchsfristLäuft noch die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids?

Achten Sie auf bundesländerspezifische Regelungen

Die Bundesländer haben die Möglichkeit, vom Grundsteuerberechnungsmodell des Bundes abzuweichen. Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer sollten sich also über die Regeln und Rahmenbedingungen informieren, die vor Ort gelten. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick darüber, welche Bundesländer sich zur Verwendung des Bundesmodells entschlossen haben und wo andere Regelungen gelten.

Unterschied zwischen Befreiung und Erlass

Eine Grundsteuerbefreiung und ein Grundsteuererlass sind nicht dasselbe. Eine Befreiung betrifft bestimmte Grundstücke oder Nutzungen grundsätzlich.

Einen Erlass können Sie hingegen in besonderen Situationen beantragen, wenn die Steuer zwar festgesetzt wurde, aber nachträglich reduziert werden soll.

BundeslandModell
Baden-WürttembergModifiziertes Bodenwertmodell
BayernFlächenmodell 
BerlinBundesmodell mit landesspezifischen Anpassungen
BrandenburgBundesmodell
BremenBundesmodell
HamburgWohnlagenmodell 
HessenFlächen-Faktor-Modell 
Mecklenburg-VorpommernBundesmodell
NiedersachsenFlächen-Lage-Modell
Nordrhein-WestfalenBundesmodell
Rheinland-PfalzBundesmodell
SaarlandBundesmodell mit Abweichungen
Sachsen-AnhaltBundesmodell
SachsenBundesmodell mit Abweichungen
Schleswig-HolsteinBundesmodell
ThüringenBundesmodell

Baden-Württemberg hat sich für ein modifiziertes Bodenrichtwertmodell entschieden. Dabei basiert die Berechnung der Grundsteuer auf der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Die Bebauung spielt keine Rolle. Die Modifizierung erfolgt bei der Anwendung der Grundsteuermesszahl: Bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken profitieren Besitzerinnen und Besitzer von einem Abschlag in Höhe von 30 Prozent.

Bayern hat sich für ein Flächenmodell entschieden. Dabei werden Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Für Grundstücksflächen beträgt die Äquivalenzzahl 0,04 Euro/qm und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/qm. Diese werden mit der jeweiligen Fläche und anschließend mit der Grundsteuermesszahl multipliziert. Wie in Baden-Württemberg gibt es für Wohnflächen einen Abschlag von 30 Prozent. Weitere Ermäßigungen sind für Denkmäler und den sozialen Wohnungsbau vorgesehen.

Im Wohnlagenmodell Hamburgs sind sowohl Fläche als auch Lage des Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer berücksichtigt. Niedersachsen berücksichtigt ebenfalls Fläche und Lage.

Hessen nutzt ein eigenes Flächen-Faktor-Verfahren, bei dem die Fläche des Grundstücks den Ausgangspunkt der Berechnung bildet.

Das Saarland und Sachsen weichen nur punktuell vom Bundesmodell ab. Beim sogenannten Saarlandmodell sind landesspezifische Grundsteuermesszahlen festgelegt. Sachsen hat sich ebenfalls entschieden, eigene Grundsteuermesszahlen festzulegen.

Grundsteuer beim Immobilienkauf berücksichtigen

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FAQs zur Grundsteuer

Der Hebesatz ist ein von der Gemeinde festgelegter Prozentsatz. Er wird mit dem Messbetrag multipliziert und beeinflusst dadurch direkt die Höhe der Grundsteuer.

Die Grundsteuer unterscheidet sich, weil jede Stadt oder Gemeinde ihren eigenen Hebesatz festlegt.

Nein, nicht automatisch. Die Zahlung hängt zusätzlich von der Grundsteuermesszahl und dem Hebesatz der Stadt oder Gemeinde ab. Erst alle Faktoren zusammen ergeben die tatsächliche Grundsteuer.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, wird aber in der Regel vierteljährlich fällig: am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

Vermieterinnen und Vermieter können die Grundsteuer für vermietete Immobilien als Werbungskosten ansetzen. Bei selbstgenutztem Wohneigentum und für Mieterinnen und Mieter ist sie in der Regel nicht absetzbar.

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