Wenn Sie beim Hausbau zunächst das Grundstück kaufen und erst danach bauen, können Sie bei der Grunderwerbsteuer sparen, denn so zahlen Sie die Steuer nur auf den Grundstückspreis. Den Bauauftrag sollten Sie frühestens sechs Monate nach dem Grundstückserwerb in einem separaten Vertrag abschließen. Durch diese sogenannte „Schamfrist“ werden die beiden Verträge vom Finanzamt nicht als einheitliches Vertragswerk betrachtet.
Auf enthaltenes „bewegliches“ Inventar wie Einbauküche, Lampen, Markisen oder Gartenhaus müssen Sie keine Steuer zahlen. Achten Sie darauf, dass eine Auflistung des Inventars im Kaufvertrag enthalten ist. Die jeweiligen Belege sollten vorliegen, falls das Finanzamt diese einsehen möchte.
Ein anderer Weg, bei der Grunderwerbsteuer zu sparen, ist eine Kaufpreisminderung. Zu solch einer Minderung kann es kommen, wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer wissentlich Mängel verschwiegen hat. Wird dann die Kaufpreisminderung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Erwerb erzielt, kann die Grunderwerbsteuer unter Umständen nachträglich reduziert werden.
Wenn Sie eine Immobilie als Kapitalanlage kaufen und etwa durch Vermietung Einnahmen erzielen möchten, lässt sich die Grunderwerbsteuer in der Regel steuerlich absetzen. Wer durch eine Erbschaft oder Schenkung in den Besitz einer Immobilie kommt, muss keine Grunderwerbsteuer zahlen, in diesem Fall kann jedoch eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer fällig werden. Dies hängt vom Verwandtschaftsgrad und Immobilienwert ab.