Wenn der Kaufpreis eines Grundstücks bei maximal 2.500 Euro liegt, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Dieser Betrag gilt als Freigrenze, nicht als Freibetrag. Wird er überschritten, ist der volle Betrag steuerpflichtig. Ebenfalls befreit von der Grunderwerbsteuer ist der Verkauf zwischen Verwandten in gerader Linie wie
- Eltern und Kindern (auch Stief- oder Adoptivkinder),
- Großeltern und Enkelinnen bzw. Enkeln,
- Ehepartnerinnen und Ehepartnern sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern
- sowie Verkauf an die Schwiegertochter oder den Schwiegersohn und
- an die frühere Ehepartnerin oder den früheren Ehepartner der verkaufenden Person im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung.
Erwirbt jedoch eine Schwester oder ein Bruder ein Grundstück von einem anderen Geschwisterteil, ist Grunderwerbsteuer fällig. Grund dafür ist, dass laut BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Geschwister nicht in gerader Linie miteinander verwandt sind.