Mit der Unterschrift unter dem Kaufvertrag einer Immobilie geht für viele Menschen ein Traum in Erfüllung. Rechtlich gehört die Immobilie der Käuferin oder dem Käufer mit der Vertragsunterzeichnung allerdings noch nicht. Für den Eigentumsübergang sind die Auflassung und die anschließende Eigentumsumschreibung im Grundbuch erforderlich. Mit der Auflassung einigen sich die Parteien darüber, dass das Eigentum an der Immobilie übergehen soll. Erst wenn das Grundbuchamt die Käuferin oder den Käufer als neue Eigentümerin oder neuen Eigentümer im Grundbuch einträgt, ist der Eigentumsübergang vollzogen.
Davon zu unterscheiden ist der Besitz an der Immobilie. Der Kaufvertrag regelt üblicherweise, wann Besitz, Nutzen und Lasten auf die kaufende Partei übergehen. Ab diesem vereinbarten Zeitpunkt dürfen Sie die Immobilie beispielsweise selbst nutzen und tragen regelmäßig die laufenden Kosten. Dieser wirtschaftliche Übergang macht Sie jedoch noch nicht zur rechtlichen Eigentümerin oder zum rechtlichen Eigentümer.