• Keine treuhänderische Verwaltung der Kaufsumme:
Es besteht keine Pflicht, den Notar ein Notaranderkonto einrichten zu lassen. Das ist ein Treuhandkonto, auf dem die Kaufsumme verbleibt, bis alle zum Kauf nötigen Vorgänge abgeschlossen sind. Erst danach hat der Verkäufer Zugriff auf das Geld. Statt ein Notaranderkonto einrichten zu lassen, kann die Käuferin oder der Käufer das Geld direkt an den Verkäufer überweisen und somit Kosten sparen.
• Keine Beurkundung der Grundschuld:
Die Beurkundung der Grundschuld ist keine Pflicht. Sie können die Grundschuld lediglich beglaubigen lassen. So verringern die Käuferinnen und Käufer ihre Notarkosten.
• Keine Löschung der Grundschuld:
Der Eintrag einer Grundschuld ins Grundbuch dient Ihrer Bank als Sicherheit für ein Darlehen zur Baufinanzierung. Kreditnehmer müssen ihren Notar damit beauftragen, die Grundschuld beim Grundbuchamt eintragen zu lassen. Die Gebühren für eine Löschung und einen etwaigen Neueintrag der Grundschuld nach Rückzahlung Ihres ersten Kredits können sich Käuferinnen und Käufer jedoch sparen. Sie lassen die Grundschuld einfach im Grundbuch stehen. So können sie sie bei einer Umschuldung oder einer Anschlussfinanzierung als erneute Kreditsicherheit nutzen.
• Keine Auflassungsvormerkung veranlassen:
Eine Auflassungsvormerkung ist ebenfalls nicht verpflichtend. Wenn Sie Ihr Haus von einer Ihnen bekannten, vertrauenswürdigen Person kaufen, brauchen Sie die Immobilie nicht durch einen Grundbucheintrag zu reservieren.