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Grundschuld: Was bedeutet das für Ihre Baufinanzierung?

Kurz und kompakt

  • Eine Grundschuld schafft die Voraussetzung dafür, dass die Bank eine Immobilie als Sicherheit für die Finanzierung akzeptiert. Sie wird in das Grundbuch eingetragen.

  • Grundschuldhöhe, Rang und Grundschuldzins beschreiben den Sicherungsrahmen der Bank. Wie viel Sie tatsächlich schulden und welche Zinsen Sie zahlen, regelt der Darlehensvertrag.

  • Während die Restschuld gegenüber Ihrer Bank mit jeder Tilgungsrate sinkt, bleibt die eingetragene Grundschuld unverändert. Nach der Rückzahlung entscheiden Sie, ob Sie sie löschen, übertragen oder für eine spätere Finanzierung nutzen.

Die Grundschuld macht eine langfristige Immobilienfinanzierung möglich

Wenn Sie eine Immobilie kaufen oder bauen, so benötigen Sie meist einen hohen Geldbetrag. Eine Baufinanzierung verteilt diese Ausgabe über viele Jahre. Als Sicherheit erhält die Bank eine Grundschuld an dem finanzierten Haus oder Grundstück. So bringt sie den langfristigen Kredit und den Wert der Immobilie zusammen.

Trotz der Grundschuld bleiben Sie Eigentümerin oder Eigentümer und nutzen Ihre Immobilie weiterhin wie geplant. Erst wenn Sie Ihre vertraglichen Pflichten dauerhaft nicht erfüllen und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, darf die Bank ihre Sicherheit verwerten. Wer die vereinbarten Raten zahlt, spürt von der Grundschuld im Alltag grundsätzlich nichts.

Was eine Grundschuld für Eigentümerinnen und Eigentümer bedeutet

Eine Grundschuld ist ein Grundpfandrecht und steht in Abteilung III des Grundbuchs. Unter den vereinbarten und gesetzlichen Voraussetzungen darf die eingetragene Gläubigerin oder der eingetragene Gläubiger die Immobilie verwerten. So deckt sie oder er offene Forderungen aus dem Erlös. Bei einer Baufinanzierung erhält in der Regel die finanzierende Bank dieses Recht.

Anders als eine Hypothek hängt die Grundschuld rechtlich nicht unmittelbar von einem bestimmten Darlehen ab. Eine Sicherungsvereinbarung verbindet sie deshalb mit den Forderungen, die sie absichern soll. Die Grundschuld macht die Bank weder zur Eigentümerin noch zur Teilhaberin der Immobilie. Sie beeinflusst jedoch spätere Entscheidungen: Möchten Sie das Haus verkaufen, verschenken oder erneut beleihen, müssen Sie die eingetragene Grundschuld in Ihre Überlegungen einbeziehen.

Die Grundschuldhöhe orientiert sich an der Finanzierung

In vielen Finanzierungen entspricht der eingetragene Grundschuldbetrag zunächst der Darlehenssumme. Die Bank stimmt die Grundschuldhöhe auf den Finanzierungsbedarf, weitere Sicherheiten und den geplanten Sicherungsumfang ab. Auch eine bereits vorhandene Grundschuld beeinflusst die Höhe der neuen Grundschuld.

Eigenkapital senkt den Kreditbedarf und führt deshalb häufig zu einer niedrigeren Grundschuld. Finanzieren Sie neben dem Kaufpreis weitere Ausgaben, beispielsweise weil Sie Ihre Immobilie modernisieren, kann die Grundschuld den Kaufpreis übersteigen. Der eingetragene Betrag zeigt deshalb weder den Wert der Immobilie noch Ihre aktuelle Restschuld.

Buch-, Brief- und Eigentümergrundschuld richtig einordnen

Die Art der Grundschuld bestimmt vor allem, wie sich das Recht nachweisen und übertragen lässt. Auf Darlehensrate und Sollzins wirkt sie sich nicht unmittelbar aus.

Buchgrundschuld

Bei einer Buchgrundschuld nennt das Grundbuch die Gläubigerin oder den Gläubiger. Ein zusätzlicher Grundschuldbrief existiert nicht. Soll die Grundschuld auf eine andere Bank oder die Eigentümerin beziehungsweise den Eigentümer übergehen, muss die Änderung auch im Grundbuch eingetragen werden. Dafür fallen Gebühren an. Im Gegenzug müssen Sie keinen Grundschuldbrief aufbewahren, der verloren gehen könnte. Die Buchgrundschuld ist bei den meisten Finanzierungen der Regelfall.

Briefgrundschuld

Bei einer Briefgrundschuld stellt das Grundbuchamt zusätzlich einen Grundschuldbrief aus. Möchten Sie die Grundschuld übertragen, setzt das grundsätzlich eine schriftliche Abtretung und die Übergabe des Briefes voraus. Der Grundbucheintrag muss dabei nicht zwingend geändert werden. Der Brief allein macht seine Besitzerin oder seinen Besitzer jedoch nicht automatisch zur berechtigten Person.

Eine Briefgrundschuld ist in der Regel nicht mehr gebräuchlich, es sei denn, die Bank schreibt sie in besonderen Situationen vor. Bewahren Sie den Grundschuldbrief in diesem Fall sorgfältig auf. Wenn Sie die Grundschuld löschen oder übertragen möchten, benötigen Sie das Original. Geht es verloren, muss das Recht häufig erst in einem zeit- und kostenintensiven Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden.

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Eigentümergrundschuld

Eine Eigentümergrundschuld gehört der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Immobilie. Sie kann von Anfang an für die eigene Person eingetragen oder später von einer Bank zurückübertragen werden. Indem Sie Ihr Darlehen vollständig zurückzahlen, ändert sich die eingetragene Gläubigerin jedoch nicht automatisch. Die Bank muss die Grundschuld zunächst freigeben, etwa durch eine Löschungsbewilligung oder eine Abtretung.

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Grundschuld und Hypothek unterscheiden sich bei der Bindung an den Kredit

Grundschuld und Hypothek gehören beide grundsätzlich zu den sogenannten Grundpfandrechten. Eine Hypothek ist unmittelbar an eine konkrete Forderung gebunden. Sinkt die Forderung, verringert sich ihr Sicherungsumfang. Haben Sie den Kreditbetrag zurückgezahlt, gibt es keine Forderung mehr für die Bank.

Die Grundschuld bleibt dagegen unabhängig von der Restschuld in ihrer eingetragenen Höhe bestehen. Diese Trennung macht sie flexibler: Wenn Sie den Kredit zurückgezahlt haben, lässt sie sich erneut als Sicherheit nutzen. Eine Sicherungsvereinbarung in Ihrem Darlehensvertrag sorgt während der Finanzierung dafür, dass die Bank nur die tatsächlich gesicherten Forderungen geltend macht.

Rang und Grundschuldzins bestimmen den Sicherungsrahmen

Neben der Höhe prägen der Rang im Grundbuch und der Grundschuldzins, wie weit die Sicherheit der Bank reicht. Beide Angaben sagen jedoch nichts darüber aus, wie hoch Ihre laufende Kreditrate ausfällt.

Der Rang entscheidet über die Reihenfolge der Gläubiger

In Abteilung III des Grundbuchs können mehrere Grundschulden und andere Rechte nebeneinander stehen. Ihr Rang legt fest, in welcher Reihenfolge die Gläubiger Geld erhalten, falls die Immobilie verkauft wird. Eine vorrangig eingetragene Bank kommt vor nachrangigen Gläubigern zum Zug. Deshalb verlangt die finanzierende Bank häufig einen möglichst guten Rang.

Der Grundbuchrang beeinflusst auch spätere Finanzierungen. Belegt eine alte Grundschuld einen vorderen Platz, prüft eine neue Bank, ob der verbleibende Rang und der Immobilienwert ihre Forderung ausreichend absichern. Eine eingetragene Grundschuld garantiert daher nicht automatisch einen weiteren Kredit.

Der Grundschuldzins ist nicht Ihr Darlehenszins

Zusätzlich zum Grundschuldbetrag steht häufig ein Grundschuldzins im Grundbuch. Er erweitert den Sicherungsrahmen und soll beispielsweise rückständige Zinsen sowie Kosten einer möglichen Verwertung abdecken. Deshalb liegt er meist deutlich über dem Sollzins des Immobilienkredits.

Den Grundschuldzins zahlen Sie nicht laufend neben Ihrer Kreditrate. Wie viel Darlehenszins Sie tatsächlich schulden, steht im Darlehensvertrag. Solange Sie die Finanzierung vereinbarungsgemäß bedienen, löst der eingetragene Grundschuldzins keine zusätzliche regelmäßige Zahlung aus. Er gilt wie die Grundschuld lediglich als Sicherheit.

Bestehende Grundschulden beim Immobilienkauf richtig einordnen

Steht im Grundbuch der Wunschimmobilie bereits eine Grundschuld, bedeutet der eingetragene Betrag nicht automatisch, dass die Verkäuferin oder der Verkäufer noch genauso viel schuldet. Die Darlehensrestschuld kann deutlich niedriger oder bereits vollständig getilgt sein. Wenn Sie die Immobilie kaufen möchten, sollte dennoch feststehen, welche Rechte Sie übernehmen und welche die verkaufende Seite löschen lässt.

Grundsätzlich regelt der Kaufvertrag, welche Grundschulden die Verkäuferin oder der Verkäufer löschen lässt. Das Notariat holt die erforderlichen Unterlagen ein und sorgt bei einer noch offenen Finanzierung dafür, dass der betreffende Teil des Kaufpreises an die bisherige Bank fließt. Alternativ kann eine bestehende Grundschuld übertragen oder in die neue Finanzierung einbezogen werden.

Die Grundschuldbestellung führt zur Eintragung ins Grundbuch

Bevor die Bank die Immobilie als Sicherheit akzeptiert, erklären Sie die Grundschuldbestellung im Notariat. Das Notariat beantragt anschließend, dass das Grundbuchamt die Grundschuld einträgt. Das gesamte Verfahren wird als Grundschuldbestellung bezeichnet.

Während der Finanzierung sinkt die Restschuld – die Grundschuld bleibt

Mit jeder Tilgungsrate reduzieren Sie Ihre Darlehensrestschuld gegenüber der Bank. Der Grundschuldbetrag im Grundbuch verändert sich dadurch nicht. Das folgende vereinfachte Beispiel zeigt den Unterschied:

ZeitpunktDarlehensrestschuldEingetragene Grundschuld
Zu Beginn der Finanzierung300.000 Euro300.000 Euro
Nach zehn Jahrenbeispielsweise 220.000 Euro300.000 Euro
300.000 Euro0 Euroweiterhin 300.000 Euro, bis die Grundschuld geändert oder gelöscht wird

Die tatsächliche Restschuld entnehmen Sie Ihrem Tilgungsplan. Auch Ihre Bank kann Ihnen darüber Auskunft geben. Aus dem Grundbuch lässt sie sich nicht ablesen.

Zahlen Sie die vereinbarten Raten, bleibt die Grundschuld im Hintergrund. Geraten Sie in finanzielle Schwierigkeiten, sollten Sie frühzeitig mit Ihrer Bank sprechen. Erst wenn die Bank den Vertrag nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln kündigen darf und Sie die offenen Beträge nicht begleichen, darf sie die Grundschuld verwerten. Dann kann sie eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung betreiben. Ihre gesicherten Forderungen deckt sie aus dem Erlös.

Nach der Tilgung: Grundschuld löschen oder weiterverwenden?

Mit der letzten Darlehensrate endet der Kredit, nicht aber die Grundschuld. Sobald Sie das Darlehen vollständig zurückgezahlt haben, muss die Bank die Sicherheit nach den Regeln der Sicherungsvereinbarung freigeben. Mit dieser Erklärung können die Grundschuld löschen, an sich oder eine andere Bank abtreten lassen oder sie zunächst bestehen lassen.

Ihre SituationMögliche EntscheidungWas Sie vorher klären sollten
Sie planen zeitnah eine Modernisierung und möchten bei derselben Bank einen neuen Kredit aufnehmen.Grundschuld vorerst bestehen lassen und wiederverwendenAkzeptiert die Bank die vorhandene Grundschuld? Reichen Betrag und Rang aus?
Sie möchten für eine neue Finanzierung die Bank wechseln.Grundschuld gegebenenfalls an die neue Bank abtretenDie neue Bank prüft Immobilienwert, Rang und Sicherungsumfang erneut.
Sie möchten die Immobilie verkaufen oder übertragen.Grundschuld in der Regel löschenLiegen Löschungsbewilligung und bei einer Briefgrundschuld der Originalbrief vor?
Sie planen keine weitere Finanzierung.Löschung gegen mögliche spätere Nutzung abwägenDie Löschung kostet Geld, schafft aber ein übersichtliches Grundbuch und verhindert spätere Probleme mit verlorenen Unterlagen.

Wann Sie mit einer Wiederverwendung Kosten sparen

Verwendet die Bank eine vorhandene Grundschuld weiter, sparen Sie möglicherweise Notariats- und Grundbuchkosten für eine vollständige Neubestellung. Dafür muss die bisherige Bank die Sicherheit freigeben und die künftige Bank muss sie akzeptieren. Benötigt die neue Finanzierung einen höheren Betrag oder einen anderen Rang, entstehen für die Anpassung Kosten. Die Grundschuld ersetzt außerdem weder eine neue Kreditprüfung noch die Prüfung des Immobilienwerts.

Eine Löschung macht es einfacher, wenn Sie die Immobilie verkaufen oder übertragen

Für die Löschung benötigen Sie eine Löschungsbewilligung der Bank. Bei einer Briefgrundschuld kommt der Grundschuldbrief hinzu. Das Notariat beglaubigt Ihre Zustimmung und reicht den Antrag beim Grundbuchamt ein. Besonders wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen oder übertragen, vereinfacht ein bereinigtes Grundbuch häufig die Abwicklung. Wer die Grundschuld zunächst stehen lässt, sollte Löschungsbewilligung und Grundschuldbrief sicher aufbewahren.

Planen Sie die Grundschuld über die erste Finanzierung hinaus

Eine Grundschuld begleitet die Immobilie häufig länger als das erste Darlehen. Besprechen Sie deshalb bereits bei der Finanzierung, welche Höhe und welcher Rang zur aktuellen Finanzierung passen und ob spätere Vorhaben wie eine Modernisierung absehbar sind. Nach der Tilgung lohnt sich ein neuer Blick: Was heute Kosten spart, kann einen späteren Verkauf erschweren, wenn Unterlagen fehlen oder alte Rechte ungeklärt bleiben.

Ihre Volksbank Raiffeisenbank stimmt die Grundschuld auf Ihre Finanzierung und die geplante Nutzung der Immobilie ab. Möchten Sie später erneut finanzieren, prüfen Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner gemeinsam mit Ihnen, ob Sie eine vorhandene Grundschuld weiterverwenden oder an eine andere Bank übertragen.

FAQs zur Grundschuld

Eine Grundschuld ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht an einem Grundstück oder einer Immobilie. Sie dient einer Bank meist als Sicherheit für einen Immobilienkredit. Erfüllen Kreditnehmende ihre Pflichten dauerhaft nicht, darf die Bank die Sicherheit unter den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen verwerten.

Sie bleiben Eigentümerin oder Eigentümer und dürfen die Immobilie grundsätzlich weiter bewohnen, vermieten oder modernisieren. Die Grundschuld belastet jedoch das Grundstück. Bei einem Verkauf, einer Übertragung oder einer weiteren Finanzierung müssen Sie daher klären, was mit dem eingetragenen Recht passiert.

Nein. Die Grundschuld ist eine Sicherheit und nicht die eigentliche Schuld. Wie viel Sie der Bank schulden, ergibt sich aus dem Darlehensvertrag und der aktuellen Restschuld, nicht aus dem Grundschuldbetrag im Grundbuch.

Häufig entspricht der Grundschuldbetrag zu Beginn der Darlehenssumme. Bank und Kreditnehmende können jedoch einen abweichenden Betrag vereinbaren. Eigenkapital, weitere Sicherheiten, bestehende Grundschulden oder eine geplante spätere Finanzierung beeinflussen die Höhe.

Die Grundschuld ist rechtlich nicht an die konkrete Darlehensforderung gekoppelt. Ihre Höhe bleibt deshalb im Grundbuch unverändert, während Sie den Kredit zurückzahlen. Die Sicherungsvereinbarung begrenzt den Zugriff der Bank auf die tatsächlich gesicherten Forderungen.

Bei der Buchgrundschuld weist das Grundbuch die berechtigte Person aus; ein Grundschuldbrief existiert nicht. Bei der Briefgrundschuld kommt ein Brief hinzu, der die Grundschuld festhält – der sogenannte Grundschuldbrief. Für ihre Übertragung braucht es grundsätzlich eine schriftliche Abtretung und die Übergabe des Briefes, während eine Änderung im Grundbuch nicht zwingend erforderlich ist.

Der Rang bestimmt, in welcher Reihenfolge Gläubiger bei einer Verwertung Geld aus dem Erlös erhalten. Je weiter vorne die Bank steht, desto besser ist ihre Sicherheit. Deshalb beeinflusst der Rang, ob und zu welchen Bedingungen eine Bank eine Immobilie finanziert.

Nein. Der Grundschuldzins erweitert den Sicherungsrahmen für den Fall, dass Ihre Immobilie verwertet wird.  Er beispielsweise rückständige Zinsen oder Kosten ab. Den Darlehenszins, den Sie mit Ihren Raten zahlen, legt allein der Kreditvertrag fest.

Wenn Sie eine Grundschuld bestellen, ändern oder löschen lassen, zahlen Sie Notariats- und Grundbuchkosten. Außerdem müssen Sie die Grundschuld berücksichtigen, wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen, übertragen oder eine neue Finanzierung planen. Gerät die Finanzierung ernsthaft in Verzug, ermöglicht die Grundschuld der Bank unter den vereinbarten und gesetzlichen Voraussetzungen den Zugriff auf die Immobilie.

Die Grundschuld bleibt zunächst in voller Höhe im Grundbuch stehen. Sobald Sie den Kredit vollständig zurückgezahlt haben, gibt die Bank die Sicherheit nach den Regeln der Sicherungsvereinbarung frei. Das kann etwa mit einer Löschungsbewilligung oder durch eine Abtretung passieren. Erst danach lassen Sie die Grundschuld löschen, übertragen oder für eine neue Finanzierung nutzen.

Eine Löschung ist häufig sinnvoll, wenn Sie keine neue Finanzierung planen oder die Immobilie verkaufen beziehungsweise übertragen möchten. Planen Sie zeitnah ein weiteres Darlehen, kann das Stehenlassen Kosten sparen, sofern die Bank die Grundschuld erneut akzeptiert. Bei einer Briefgrundschuld spricht das Risiko eines später verlorenen Briefes zusätzlich dafür, dass Sie sich zeitnah entscheiden.

Ja, wenn die Bank die vorhandene Grundschuld als Sicherheit akzeptiert. Sie prüft dazu unter anderem Betrag, Rang und Immobilienwert. Bei einem Bankwechsel lässt sich die Grundschuld gegebenenfalls abtreten; eine neue Kreditprüfung bleibt trotzdem erforderlich.

Der Kaufvertrag regelt, welche Grundschulden gelöscht, übernommen oder übertragen werden. Nicht übernommene Belastungen lässt die verkaufende Seite in der Regel löschen. Besteht noch ein Darlehen, koordiniert das Notariat gewöhnlich die Ablösung aus dem Kaufpreis und die Freigabe der Grundschuld.

Notariat und Grundbuchamt berechnen ihre Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Maßgeblich ist grundsätzlich der Nennbetrag der Grundschuld, nicht pauschal der Kaufpreis. Bei einer vollstreckbaren Buchgrundschuld über 130.000 Euro beträgt die einfache Gebühr nach der aktuellen Gebührentabelle 327 Euro; sie fällt regelmäßig sowohl für die notarielle Beurkundung als auch für die Eintragung an. Hinzu kommen Umsatzsteuer auf die Notariatskosten und Auslagen.

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