Der Eintrag ins Grundbuch sichert die Forderung der Bank bei den sogenannten Verkehrshypotheken ab. Dazu zählen die Briefhypothek und die Buchhypothek. Erstere ist geläufiger und mit der Ausstellung einer Urkunde, des sogenannten Hypothekenbriefs, durch das Grundbuchamt verbunden. Mit diesem Hypothekenbrief kann die Gläubigerin oder der Gläubiger seine Ansprüche nachweisen. Das bietet den Vorteil, dass bei einem Gläubigerwechsel nur der Brief an eine neue Kreditgeberin oder einen neuen Kreditgeber übergeben werden muss. Ein erneuter Eintrag ins Grundbuch ist nicht nötig, wodurch die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer Zeit und Kosten spart. Die rechtskräftige Umschuldung muss lediglich schriftlich in einer Abtretungserklärung festgehalten werden.
Bei der Buchhypothek hingegen erfolgt eine Eintragung der Hypothek ins Grundbuch. So müssen Sie die Hypothek bei einem Gläubigerwechsel, wie bei einer Umschuldung oder einer Anschlussfinanzierung, umschreiben lassen. Dies ist mit Kosten verbunden, deren Höhe von der Restschuld abhängt. In der Regel ist mit einer Summe von 0,2 Prozent der Restschuld zu rechnen.
Es gibt noch weitere Formen von Hypotheken: Eine Rentenhypothek können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie ein Eigenheim besitzen und bereits Rente beziehen. Eine Sicherungshypothek ist in bestimmten Fällen gesetzlich verpflichtend, zum Beispiel wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung sichern will.