Die Bestätigung der Grundschuldbestellung durch das Grundbuchamt ist eine notwendige Bedingung dafür, dass der Kaufprozess fortgesetzt werden kann. Ist die Bestätigung erfolgt, wird die Bank das zuvor bewilligte Darlehen auszahlen. Die Käuferin oder der Käufer kann nun den vereinbarten Kaufpreis bezahlen. Zudem muss die Grunderwerbssteuer beglichen werden. Danach beantragt das Notariat beim Grundbuchamt, dass die Kaufenden als neue Eigentümerinnen bzw. Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden. Notwendig für diesen Antrag ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes. Diese bestätigt, dass die Grunderwerbssteuer bezahlt wurde.
Die Grundschuld ist nicht an das Darlehen gebunden. Das bedeutet, dass sie auch nach der kompletten Rückzahlung des Immobiliendarlehens im Grundbuch verbleibt. Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Möglichkeit, eine Löschung der Grundschuld zu beantragen. Notwendig ist eine Löschungsbewilligung der Bank, die bestätigt, dass von ihrer Seite keine offenen Forderungen mehr bestehen. Da eine Löschung allerdings mit Kosten verbunden ist, sollten Sie überlegen, ob dieser Schritt nötig ist. Denn die reine Existenz einer Grundschuld bringt keine Nachteile mit sich.