Bei Hausverkäufen oder -vermietungen gilt eine Pflicht zur Veröffentlichung des Energieausweises in Zeitungsinseraten oder auf kostenpflichtigen Internetseiten. Dabei müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Art des Ausweises: Verbrauchs- oder Bedarfsausweis,
- Energieeffizienzklasse der Immobilie,
- Baujahr der Immobilie,
- Energieträger für die Beheizung,
- Endenergiebedarf oder Energieverbrauchswert.
Immobilienmaklerinnen und -makler müssen ebenfalls den Ausweis vorlegen. Bei Besichtigungen muss der Energieausweis ungefragt einsehbar sein, eine Vorlage erst bei der Vertragsverhandlung ist verboten. Ausnahmen stellen denkmalgeschützte Gebäude und kleine Immobilien wie Ferienhäuser bis zu einer Größe von 50 Quadratmetern dar.
Kaufinteressentinnen und -interessenten sollten bereits in der Immobilienanzeige, jedoch spätestens bei der Besichtigung sorgfältig auf die Angaben im Energieausweis schauen. So gibt zum Beispiel der Primärenergieverbrauch den Energiegesamtbedarf einer Immobilie an. Die CO₂-Emissionen des verwendeten Energieträgers wie Solarenergie oder Holzpellets stehen ebenfalls im Ausweis.