Laut Energieeinsparverordnung (EnEV) ist der Eigentümer beim Verkauf seiner Immobilie verpflichtet, einen Energieausweis spätestens bei der Besichtigung den Interessentinnen und Interessenten ungefragt vorzulegen. Ausnahmen stellen denkmalgeschützte Gebäude und kleine Immobilien wie Ferienhäuser bis zu einer Größe von 50 Quadratmetern dar. Bestimmte Angaben aus dem Energieausweis müssen laut EnEV bereits in der Immobilienanzeige enthalten sein, und zwar:
- Art des Ausweises: Verbrauchs- oder Bedarfsausweis,
- Energieeffizienzklasse der Immobilie,
- Baujahr der Immobilie,
- Energieträger für die Beheizung,
- Endenergiebedarf oder Energieverbrauchswert.
Kaufinteressentinnen und Kaufinteressenten sollten bereits in der Immobilienanzeige, jedoch spätestens bei der Immobilienbesichtigung, sorgfältig auf die Angaben im Energieausweis achten. So gibt zum Beispiel der Primärenergieverbrauch den gesamten Energieaufwand an, der nötig ist, um den Energiebedarf der Immobilie zu decken. Die Kohlenstoffdioxidemission des verwendeten Energieträgers wie Solarenergie oder Holzpellets stehen ebenfalls im Ausweis.