Bis vor Kurzem gab es in Deutschland keine gesetzliche Vorgabe dazu, wer beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie die Maklerprovision zahlen muss und wie hoch sie ausfällt. Im Dezember 2020 trat jedoch das neue Provisionsgesetz zur Maklercourtage „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft. Laut dieser Neuregelung teilen sich Verkäuferin und Verkäufer sowie Käuferin und Käufer bundesweit in der Regel einheitlich die Maklerkosten zur Hälfte. Alternativ kann die Verkäuferin oder der Verkäufer die gesamte Provision übernehmen. Mit dem Beschluss verzichtet das Bundeskabinett somit auf eine strikte Regelung nach dem sogenannten Bestellerprinzip, bei dem nur jene Partei die Maklercourtage zu tragen hat, die auch die Maklerin oder den Makler beauftragt hat.
Das neue Provisionsgesetz mit der Pflicht zur Provisionsteilung gilt ausschließlich, wenn es sich um den Kauf oder Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses, eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, eines Zweifamilienhauses, eines Reihenhauses oder einer Doppelhaushälfte handelt. Es findet keine Anwendung bei Grundstücken, land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten. Zudem muss die Käuferin oder der Käufer Verbraucher sein. Das bedeutet, dass gewerbliche Immobilien, Immobilien mit Mischnutzung sowie Einfamilienhäuser und Wohnungen, die eine gewerbliche Käuferin oder ein gewerblicher Käufer kauft, nicht unter die neue Regelung fallen.