Als Freiberuflerin oder Freiberufler versteuern Sie den Überschuss aus Ihrer Tätigkeit. Das sind alle Ihre betrieblichen Einnahmen abzüglich der betrieblichen Ausgaben. Zu den gängigsten Posten, die Sie als Freiberuflerin oder Freiberufler steuerlich geltend machen können, zählen:
- Raummieten oder Kosten für Arbeitszimmer inklusive Nebenkosten
- Büromöbel und Arbeitsmittel (z. B. Computer, Büromaterial)
- PKW und Fahrtkosten (z. B. für Fahrzeugleasing, BahnCard, Kraftstoff)
- Kosten für Dienstreisen und Bewirtung (z. B. von Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern)
- Telefon- und Internetgebühren
- Beratungskosten (z. B. für Steuerberatung)
- Fachliteratur (Zeitschriften, Bücher) und Fortbildungen
- Werbung (z. B. eigene Website, Flyer)
- Personalkosten
Dabei gilt die Regel, dass es eine Notwendigkeit für diese Ausgaben geben muss. Wenn Sie also zum Beispiel als Musikerin oder Musiker freiberuflich tätig sind, können Sie die Kosten für ein Musikinstrument voll absetzen. Arbeiten Sie als Dachdeckerin oder Dachdecker, könnte es hingegen schwierig werden, gegenüber dem Finanzamt den Kauf eines Klaviers als Betriebsausgabe zu begründen.