Daneben kann die Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung – unabhängig vom erzielten Umsatz – auch für bestimmte Berufsgruppen oder Sachverhalte in Anspruch genommen werden zum Beispiel für:
- selbstständige Lehrkräfte an Bildungseinrichtungen,
- Bildungseinrichtungen und staatliche Einrichtungen wie Museen, Theater oder Orchester,
- medizinische Heilbehandlungen,
- Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie Vermietung oder Verpachtung.
In Paragraf 4 UStG sind sämtliche steuerbefreiten Tätigkeiten aufgelistet. Für bestimmte Leistungen, wie zum Beispiel im Bereich der Lehrtätigkeit oder im medizinischen Bereich sind staatliche Genehmigungen erforderlich. Liegen diese Genehmigungen nicht vor oder sind sie zeitlich befristet, kann es zur Umsatzsteuerpflicht kommen, falls die Kleinunternehmerregelung nicht greift.