Die Kleinunternehmerregelung ist für freiberuflich Tätige und Selbstständige mit geringen Jahresumsätzen gedacht. Sie vereinfacht die eigene Buchhaltung, denn Rechnungen werden ohne Umsatzsteuer ausgestellt. So entfällt auch die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt.
Nach dem § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) zählen zu den Kleinunternehmern Selbstständige, die
- im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz erzielt haben und
- im laufenden Jahr die Grenze von 50.000 Euro Umsatz nicht überschreiten.
Der Gesamtumsatz bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr. War die Gründung mitten im Jahr, muss der tatsächliche Umsatz auf einen Jahresumsatz hochgerechnet werden. Die Kleinunternehmerregelung gilt, solange diese gesetzlichen Bedingungen erfüllt werden. Sobald der Jahresumsatz die Grenze von 50.000 Euro übersteigt, fällt ein Unternehmen im darauffolgenden Jahr in die Regelbesteuerung und Rechnungen müssen dann mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt werden.
Überprüfen Sie daher immer zu Jahresbeginn Ihren Vorjahresumsatz, damit Sie auch die ersten Rechnungen im neuen Jahr korrekt ausstellen können. Denn sobald Sie umsatzsteuerpflichtig geworden sind, wird seitens des Finanzamtes Umsatzsteuer aus Ihren Rechnungsbeträgen eingefordert, unabhängig davon, ob Sie Umsatzsteuer separat ausgewiesen haben oder nicht.