Seit diesem Jahr brauchen Sie sich um Ihren Kirchensteueranteil auf Zinserträge nicht mehr zu kümmern. Ihre Bank führt die Kirchensteuer auf Ihre Abgeltungssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Erfahren Sie hier, was Sie sonst noch wissen müssen.
Seit 2015 führen Banken die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch an das Finanzamt ab, basierend auf der Abgeltungssteuer.
Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern wird unterstellt, dass die Erträge hälftig aufgeteilt sind.
Kirchensteuer fällt nur an, wenn Kapitalertragsteuer erhoben wird; Kapitalerträge bis 801 Euro (1.602 Euro für Ehegatten/Lebenspartner) bleiben steuerfrei.
Seit diesem Jahr brauchen Sie sich um Ihren Kirchensteueranteil auf Zinserträge nicht mehr zu kümmern. Ihre Bank führt die Kirchensteuer auf Ihre Abgeltungssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Erfahren Sie hier, was Sie sonst noch wissen müssen.
Bis Ende 2014 konnten Sie selbst entscheiden, ob Ihre Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer automatisch von der Bank einbehalten und entsprechend abgeführt wird, oder ob Sie diese selbst in der Steuererklärung aufführen. Die Abgeltungssteuer wurde bereits automatisch von den Banken an das Finanzamt angeführt und ist damit für den Steuerzahlenden abgegolten. Diese Verfahrenserleichterung für die Steuerpflichtigen wird seit 2015 auch für den Kirchensteueranteil auf die Zinserträge genutzt.
Banken sind seit dem 1. Januar 2015 verpflichtet, die Kirchensteuer auf Zinserträge ihrer Kundinnen und Kunden automatisch an das Finanzamt abzuführen. Hierzu erkundigt sich die Bank jedes Jahr zwischen dem 1. September und 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit der betreffenden Personen. Kirchensteuer ist auch nach der neuen Regelung nur dann zu zahlen, wenn überhaupt Kapitalertragssteuer auf Kapitalerträge anfällt.
Wenn Sie nicht möchten, dass das Bundeszentralamt Ihre Daten übermittelt, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30. Juni eines Jahres widersprechen. Daraufhin wird ein Sperrvermerk eingetragen, der sicherstellt, dass bei einer Bankabfrage ein neutraler "Nullwert" übermittelt wird. Das Bundeszentralamt meldet Ihren Widerspruch dem Finanzamt, das Sie dann zur Abgabe einer Steuererklärung bezüglich der Kirchensteuer auffordern wird.
Bei Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, die gemeinschaftliche Konten oder Depots führen, wird für Zwecke des Kirchensteuerverfahrens unterstellt, dass die Erträge jeweils zur Hälfte zuzurechnen sind. Dadurch wird im Steuerabzugsverfahren sichergestellt, dass alle Beteiligten nach ihren individuellen Verhältnissen besteuert werden. Wird das Gemeinschaftskonto nicht für Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, sondern für eine andere Personengruppe geführt, wie zum Beispiel nichteheliche Lebensgemeinschaften, Geschwister oder Erbengemeinschaften, kommt das Abfrageverfahren nicht zur Anwendung.
Für Sie als steuerpflichtige Person vereinfacht sich das Verfahren des Steuerabzugs. Ihre Kirchensteuerpflicht auf Kapitalerträge ist abgegolten. Weitere Angaben in der Steuererklärung entfallen. Kirchensteuer ist auch seit 2015 nur zu zahlen, wenn überhaupt Kapitalertragsteuer ("Abgeltungssteuer") auf Kapitalerträge anfällt. Alle Kapitalerträge bis 801 Euro (bei zusammenveranlagten Personen wie Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern bis 1.602 Euro) im Jahr sind steuerfrei (Sparerpauschbetrag). Keine Kirchensteuer ist außerdem bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes zu zahlen.