Erbengemeinschaft: Rechte und Pflichten als Miterbe

Kurz und kompakt

  • Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben und den Nachlass verwalten müssen.

  • Der Erbanteil ergibt sich aus Testament oder gesetzlicher Erbfolge und bestimmt die Ansprüche der Miterben.

  • Miterben können ihren Anteil verkaufen, wobei die anderen Erben ein Vorkaufsrecht haben.

Nachlass als gemeinsames Eigentum

Verwandt oder nicht: Nach dem Tod eines Erblassers können mehrere Personen gleichberechtigt oder zu unterschiedlichen Bedingungen erben. So bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft. Damit kommen im Erbfall Rechte und Pflichten auf die Betroffenen zu.

Nicht alle Miterbinnen und Miterben erhalten gleich viel

Eine Erbengemeinschaft kann durch die gesetzliche Erbfolge oder durch die Verfügungen im Testament des Verstorbenen entstehen. Sobald der Erblasser von mehreren Erbinnen und Erben beerbt wird, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Allerdings steht nicht jeder Miterbin und jedem Miterben ein gleich großer Anteil am hinterlassenen Vermögen zu: Testament oder Gesetz bestimmen die Höhe des Erbteils, also die Erbquote. Fehlt ein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Ausschlaggebend für die Höhe des Erbteils ist dabei die Anzahl der Abkömmlinge des Erblassers sowie dessen ehelicher Güterstand.

Alles gehört allen gemeinsam

Jeder Miterbin und jedem Miterben gehört ein bestimmter Anteil des Nachlasses. Über die Erbschaft verfügen dürfen allerdings nur alle Erbinnen und Erben gemeinsam. Soll also ein Nachlassgegenstand wie ein Haus oder Aktienpaket verkauft werden, müssen alle Erbinnen und Erben gemeinschaftlich dem Verkauf zustimmen – unabhängig von der Höhe ihrer Erbquote. Eine Miterbin oder ein Miterbe kann laut BGB, Paragraf 2033, nur dann frei über ihren oder seinen Erbteil verfügen, wenn dieser nicht Teil eines Nachlassgegenstands ist. Über ihren oder seinen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand kann sie oder er also nicht allein bestimmen. Laut Erbrecht kann sie oder er allerdings ihren oder seinen Miterbenanteil veräußern und ist dann kein Mitglied der Erbengemeinschaft mehr. Zieht sie oder er dabei den Verkauf an eine Person außerhalb der Erbengemeinschaft in Erwägung, steht den übrigen Miterbinnen und Miterben ein Vorkaufsrecht zu.

Aufteilung des Erbes

Der Begriff Nachlassauseinandersetzung bezeichnet die Auflösung einer Erbengemeinschaft. Ziel dabei ist es, den Nachlass aufzuteilen. Jede Miterbin und jeder Miterbe darf die Auseinandersetzung, also die Aufteilung, verlangen. Eine genaue Teilungsanordnung im Testament gibt vor, wer was vom Nachlass bekommt und wie groß der jeweilige Erbanteil ausfällt. Wenn aber Miterbinnen und Miterben bestimmte Nachlassgegenstände wie Immobilien erhalten sollen, ohne dass der Erblasser eindeutige Erbquoten bestimmt hat, kann die Erbauseinandersetzung aufwendiger sein. Dann muss das Nachlassgericht den Wert der Erbteile ermitteln und die Erbquoten ausrechnen.

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Ausschlagung des Erbes

Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Miterbin oder ein Miterbe die Erbschaft ausschlagen. Zum Beispiel, wenn der Erblasser im Testament Anordnungen getroffen hat, die die Erbin oder den Erben „beschweren“. In diesem Fall hat sie oder er nicht die gleichen Rechte wie die anderen Erbinnen und Erben. So kann das Testament eine an die Erbin oder den Erben gerichtete Auflage enthalten oder eine Testamentsvollstreckerin oder einen Testamentsvollstrecker vorschreiben, wodurch die Erbin oder der Erbe ihre oder seine Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt sieht. Schlägt sie oder er deshalb das Erbe aus, verzichtet sie oder er damit zwar auf alle Rechte, die ihr oder ihm als Mitglied der Erbengemeinschaft zustehen, zugleich aber auch auf Pflichten wie die Sanierung eines geerbten Hauses. Allerdings haben Erbinnen und Erben in gesetzlicher Erbfolge in jedem Fall Anspruch auf einen Pflichtteil, den sie nach der Ausschlagung geltend machen können. Der restliche Erbteil wird auf die verbleibenden Erbinnen und Erben gemäß ihrer Erbquoten verteilt.