Ehegattinnen und Ehegatten gelten nicht als Verwandte. Dennoch berücksichtigt sie das Gesetz als erbberechtigt. Die Höhe des Erbanteils richtet sich allerdings danach, welcher Ordnung die anderen Erbinnen und Erben entstammen, mit denen sich die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner das Erbe teilen muss. Außerdem ist die Verteilung des Erbes abhängig vom Güterstand der Eheleute, also davon, ob sie Gütertrennung vereinbart oder sich für den Status der Zugewinngemeinschaft entschieden haben. Im letzteren Fall steht der überlebenden Ehepartnerin oder dem überlebenden Ehepartner die Hälfte des Nachlasses zu, wenn nach dem Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners sie oder er und die gemeinsamen Kinder zurückbleiben. Zudem kann die hinterbliebene Person die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke behalten, wenn sie diese zur Lebensführung benötigt. Die andere Hälfte des Nachlasses teilen sich die Kinder.