Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt was?

Kurz und kompakt

  • Gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist und regelt, wer das Vermögen erhält.

  • Verwandte werden in Erbordnungen eingeteilt; je nach Nähe zum Verstorbenen erben Kinder, Eltern oder Großeltern zuerst.

  • Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner hat ein eigenes Erbrecht, dessen Anteil vom Güterstand abhängt.

Ohne Testament bestimmt der Gesetzgeber über den Nachlass

Wenn eine verstorbene Person kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Darin sind die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner sowie die Verwandten der verstorbenen Person bevorzugt berücksichtigt.

Irgendjemand erbt immer

Die gesetzliche Erbfolge gewährleistet, dass es immer eine Erbin oder einen Erben gibt. Gesetzliche Erbinnen und Erben sind Ehegattinnen und Ehegatten, Kinder, Eltern sowie weitere Verwandte und zuletzt der Staat. Nur wenn keine erbberechtigten Angehörigen auszumachen sind, erbt also der Fiskus. In der Erbfolge sind nahestehende Verwandte privilegiert berücksichtigt. Um eine Rangfolge unter diesen festzulegen, teilt das Erbrecht sie in sogenannte Ordnungen. Falls beispielsweise Erbinnen oder Erben einer höheren Ordnung noch leben, sind Verwandte niedrigerer Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen.

Regeln zur Zuteilung des Erbes

Zur ersten Ordnung gehören Nachkommen der verstorbenen Person, die mit dieser in gerader Linie verwandt sind – also Kinder und Enkel. Erbinnen und Erben darauffolgender Generationen sind nur dann erbberechtigt, wenn die in der Erblinie vor ihnen stehenden Familienmitglieder verstorben sind. Zur zweiten Ordnung gehören Eltern und Geschwister sowie deren Nachkommen, zur dritten Großeltern sowie Onkel und Tanten und zu weiteren Ordnungen entferntere Familienmitglieder. Verstirbt eine erbberechtigte Person, treten deren Nachkommen in das Recht ihres Elternteils ein. Somit erben sie noch vor den Verwandten niedrigerer Ordnungen.

Testament steht über der gesetzlichen Erbfolge

Hat die verstorbene Person – die sogenannte Erblasserin oder der Erblasser – eine gültige letztwillige Verfügung verfasst, setzt diese die gesetzlich bestimmte Erbfolge außer Kraft. Mit einem Testament oder Erbvertrag lässt sich also der Nachlass gemäß den eigenen Wünschen gestalten. So kann die Erblasserin oder der Erblasser unabhängig von den im Erbrecht festgelegten Ordnungen bestimmen, welche Personen oder Institutionen Geld oder Sachwerte erben. Außerdem besteht die Möglichkeit, Hinterbliebene vom Nachlass auszuschließen. Trotzdem gehen Verwandte nicht leer aus. Denn auch wenn die Erblasserin oder der Erblasser in ihrem bzw. seinem Testament vermerkt hat, dass sie oder er bestimmte Personen enterbt, haben die gesetzlichen Erbinnen und Erben Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser besteht aus der Hälfte der Erbschaft, die den Enterbten nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.

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Höhe des gesetzlichen Erbes bei Ehepaaren

Ehegattinnen und Ehegatten gelten nicht als Verwandte. Dennoch berücksichtigt sie das Gesetz als erbberechtigt. Die Höhe des Erbanteils richtet sich allerdings danach, welcher Ordnung die anderen Erbinnen und Erben entstammen, mit denen sich die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner das Erbe teilen muss. Außerdem ist die Verteilung des Erbes abhängig vom Güterstand der Eheleute, also davon, ob sie Gütertrennung vereinbart oder sich für den Status der Zugewinngemeinschaft entschieden haben. Im letzteren Fall steht der überlebenden Ehepartnerin oder dem überlebenden Ehepartner die Hälfte des Nachlasses zu, wenn nach dem Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners sie oder er und die gemeinsamen Kinder zurückbleiben. Zudem kann die hinterbliebene Person die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke behalten, wenn sie diese zur Lebensführung benötigt. Die andere Hälfte des Nachlasses teilen sich die Kinder.

Das Erbrecht berücksichtigt eingetragene Lebenspartnerschaften

Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind Ehegattinnen und Ehegatten gleichgestellt. Ohne eingetragene Lebenspartnerschaft besitzen Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten kein gesetzliches Erbrecht. Die Erblasserin oder der Erblasser kann sie aber in einer letztwilligen Verfügung bedenken.