Kurz und kompakt

  • Ein Testament ermöglicht es, den eigenen Nachlass individuell zu regeln und vom gesetzlichen Erbrecht abzuweichen.

  • Es gibt verschiedene Testamentsformen, darunter das eigenhändige und das notarielle Testament.

  • Die sichere Aufbewahrung des Testaments, beispielsweise beim Amtsgericht, gewährleistet, dass es im Erbfall gefunden wird.

Den Nachlass nach eigenen Wünschen regeln

Mit einem Testament haben Sie die Möglichkeit, Ihr Vermögen zu Lebzeiten unter Ihren Nachkommen aufzuteilen. Welche Arten von Testamenten gibt es dabei? Wie sollte ein Testament aufbewahrt werden? Und wie sieht eine Testamentsvollstreckung aus? Auf diese Fragen erhalten Sie hier eine Antwort.

Testament errichten

Verstirbt eine Person, die kein Testament verfasst hat, so greift die gesetzliche Erbfolge. Findet sich keine erbberechtigte Person, erbt der Staat. Mit einem Testament teilen Sie Ihr Vermögen nach Ihren Vorstellungen auf. Sie können zum Beispiel nicht eheliche Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Freundinnen und Freunde oder gemeinnützige Organisationen als Erbinnen und Erben einsetzen. Die Erbin oder der Erbe erhält Ihr Vermögen als Ganzes, einschließlich aller zu Lebzeiten und auf den Todesfall eingegangenen Verpflichtungen, wenn Sie diese Person mit einem Vermächtnis begünstigen. Eine Vermächtnisnehmerin oder ein Vermächtnisnehmer ist hingegen allein hinsichtlich des zugesagten Vermögensgegenstandes erbberechtigt. Von sonstigen Belastungen ist diese Person nicht betroffen. Sie dürfen als Erblasserin oder Erblasser Ihr Testament jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie testierfähig sind – also im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte.

Welche Testamentsformen gibt es?

  • Eigenhändig verfasste Testamente müssen vollständig handschriftlich verfasst und auf jeder Seite unterschrieben werden. Nur so sind sie gültig.
  • Ein notarielles Testament – auch öffentliches Testament genannt – setzen Sie zusammen mit einer Notarin oder einem Notar auf.
  • Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner können ein gemeinschaftliches Testament eigenhändig oder öffentlich verfassen. Wenn Sie Änderungen an einem solchen Testament vornehmen wollen, müssen Sie dies gemeinschaftlich tun.
  • Als Berliner Testamente werden gemeinschaftliche Testamente bezeichnet, in denen sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner gegenseitig als Alleinerbinnen oder Alleinerben einsetzen. Darüber hinaus bestimmen sie gemeinsame Schlusserbinnen und Schlusserben.
  • Nottestamente sind außerordentliche Verfügungen, die als mündliche Erklärungen vor drei Zeug*innen geleistet werden. Voraussetzung für die Erstellung eines solchen Testaments ist, dass die Erblasserin oder der Erblasser – zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit – nicht mehr die Möglichkeit hat, eine Notarin oder einen Notar aufzusuchen. Ein Nottestament verliert drei Monate nach Erstellung seine Gültigkeit, wenn die erblassende Person noch lebt.

Aufbewahrung des Testaments

Damit das Nachlassgericht ein Testament eröffnen kann, muss das Dokument zur Verfügung stehen. Verstecken Sie das Testament deshalb nicht, damit es auch gefunden wird. Notarielle Testamente werden amtlich verwahrt. Wenn Sie ein Testament privat verfassen, können Sie es in die Obhut des Amtsgerichts geben. Sie erhalten im Gegenzug einen Hinterlegungsschein. Durch eine solche öffentliche Aufbewahrung haben Sie den Vorteil, dass Ihre Erbinnen und Erben – oder vom Erbe ausgeschlossene Personen – keine Möglichkeit haben, das Testament zu fälschen oder verschwinden zu lassen.

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Testamentsvollstreckung

Eine Testamentsvollstreckung hat das Ziel, den letzten Willen der Erblasserin oder des Erblassers nach ihrem oder seinem Tod zu erfüllen und Streitigkeiten unter den Angehörigen zu vermeiden. Die Testamentsvollstreckerin oder der Testamentsvollstrecker nimmt zunächst das Erbe in Besitz und erstellt ein Nachlassverzeichnis – eine Auflistung über den Bestand und Wert des Nachlasses. Es kann ratsam sein, den direkten Zugriff der Erbinnen und Erben auf das Vermögen einer Erblasserin oder eines Erblassers zu verhindern, wenn sie

  • minderjährig sind,
  • hohe Schulden haben oder
  • im Ausland leben.

Wie lange eine Testamentsvollstreckung dauert, bestimmt die erblassende Person in ihrem Testament.

Pflichtteil im Erbrecht

Wen Sie als Erbin oder Erben festlegen, bleibt Ihnen überlassen. Jedoch steht leiblichen und adoptierten Kindern sowie Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern eine Mindestbeteiligung am Erbe zu. In bestimmten Fällen haben auch Enkelinnen und Enkel oder Elternteile Anrecht auf einen Pflichtteil. Für Geschwister gilt dieser nicht. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbes und wird immer in Geld ausbezahlt. Das bedeutet, dass die Erbin oder der Erbe den Pflichtteil nicht durch Sachwerte aus dem Nachlass begleichen darf. Ebenso kann die pflichtteilsberechtigte Person nichts anderes als Geld fordern.