Solang beide Partnerinnen oder Partner leben, dürfen sie ein gemeinsames Testament jederzeit widerrufen. Der Widerruf muss handschriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Nach dem Tod einer Person ist ein Widerruf in der Regel ausgeschlossen. Die überlebende Person bleibt an die gemeinsamen Verfügungen gebunden. Nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei großem Undank, ist es möglich, von dieser Regelung abzuweichen. Zu grobem Undank zählen laut gängiger Rechtsprechung schwere Misshandlungen, Beleidigungen, Morddrohungen oder Strafanzeigen im Familienkreis. Auch wenn Ihnen ein Familienmitglied erheblichen finanziellen Schaden zugefügt hat, können Sie sich auf den Tatbestand des groben Undanks berufen.