Schenkung: Diese Freibeträge muss man beachten

Kurz und kompakt

  • Schenkungen ermöglichen die steuerfreie Übertragung von Vermögen wie Geld oder Immobilien zu Lebzeiten, sofern sie unter den Freibeträgen liegen.

  • Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad (z. B. 500.000 € für Ehepartner, 400.000 € für Kinder) und können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

  • Eine Meldung an das Finanzamt ist bei Schenkungen innerhalb von drei Monaten Pflicht – insbesondere, wenn die Freibeträge überschritten werden.

Das Vermögen zu Lebzeiten übertragen

Bei einer Schenkung fallen genauso hohe Steuerzahlungen wie bei einer Erbschaft an. Die Freibeträge sind ebenfalls gleich hoch. Der Vorteil einer Schenkung ist allerdings, dass Sie die Freibeträge nach Ablauf von zehn Jahren erneut in voller Höhe in Anspruch nehmen können.

Wann zählt etwas als Schenkung?

Eine Schenkung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine freigiebige Zuwendung, bei der eine Person einer anderen Person etwas überträgt. Eine Schenkung liegt vor, wenn die schenkende Person Vermögenswerte ohne Erwartung einer Gegenleistung der beschenkten Person zukommen lässt. Dabei kann es sich sowohl um Geldwerte als auch um Sachwerte wie Immobilien, Edelmetalle und -steine sowie Münzen handeln.

Schenkung dem Finanzamt melden

Übersteigt eine Schenkung bestimmte Freibeträge, muss das Geschenk innerhalb von drei Monaten nach Übergabe dem Finanzamt gemeldet werden. Die Behörde fragt nach dem Wert des Geschenks, nach den Personendaten der schenkenden und der beschenkten Person sowie nach ihrem Verwandtschaftsverhältnis. Mithilfe spezieller Vordrucke des Finanzamts kann die beschenkte Person die Höhe ihrer Schenkungssteuer berechnen. Ist bei einer Schenkung eine Notar- oder Gerichtsbeurkundung notwendig, wie das zum Beispiel bei einer Grundstücksübertragung der Fall wäre, übernehmen die Notarin oder der Notar bzw. das Gericht die Mitteilung ans Finanzamt.

Schenkungssteuer

Übersteigt eine Schenkung einen bestimmten Freibetrag, wird Schenkungssteuer fällig. Diese Abgabe muss die beschenkte Person auch dann bezahlen, wenn es sich bei dem Geschenk um einen Erbvorschuss oder um eine Abfindung für einen Erbverzicht handelt. Die Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Geschenkwerts sowie von der jeweiligen Steuerklasse zwischen der schenkenden und der beschenkten Person ab. Die Steuerklasse spiegelt den Verwandtschaftsgrad zwischen der schenkenden und der beschenkten Person wider:

  • Steuerklasse I: Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Kinder
  • Steuerklasse II: Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten
  • Steuerklasse III: alle übrigen wie weitläufig Verwandte, Freundinnen und Freunde

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Tabelle der Erbschafts- und Schenkungssteuersätze

Höhe des Erbes

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

Bis zu 75.000 €

7 %

15 %

30 %

Bis zu 300.000 €

11 %

20 %

30 %

Bis zu 600.000 €

15 %

25 %

30 %

Bis zu 6.000.000 €

19 %

30 %

30 %

Bis zu 13.000.000 €

23 %

35 %

50 %

Bis zu 26.000.000 €

27 %

40 %

50 %

Über 26.000.000 €

30 %

43 %

50 %

Freibeträge bei der Schenkungssteuer

Alle zehn Jahre können Sie einen bestimmten Schenkungsfreibetrag geltend machen, der je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch ausfällt. Schenkungen an dieselbe Person rechnet der Fiskus zusammen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren erfolgen. Verschenken Sie eine Immobilie, die vermietet ist, bleiben laut Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) zehn Prozent des Immobilienwerts steuerfrei. Für selbstbewohntes Wohneigentum, das an die Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. den Ehe- oder Lebenspartner zur Mitnutzung verschenkt wird, fallen keine Abgaben an. Im Erbfall verrechnet das Finanzamt die anfallende Erbschaftssteuer mit der bereits gezahlten Schenkungssteuer der letzten zehn Jahre.

Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Verwandtschaftsgrad

Freibetrag

Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

500.000 €

Kinder, Stief- und Adoptivkinder

400.000 €

Enkel, deren Eltern verstorben sind

400.000 €

Enkel, deren Eltern noch leben

200.000 €

Urenkel

100.000 €

Geschwister, Neffen, Nichten, Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten / Getrennte

20.000 €

alle übrigen Beschenkten

20.000 €

Kettenschenkung: Was ist das?

Bei einer Kettenschenkung kann die schenkende Person mehrere Freibeträge ausnutzen, indem sie Zwischenpersonen einbezieht. Anstatt das Vermögen zum Beispiel direkt an die Enkel zu verschenken, erhält zunächst das eigene Kind die Schenkung. Dieses wiederum verschenkt dann seinerseits an sein Kind. So kann die Familie einen Freibetrag von 400.000 statt 200.000 Euro geltend machen. Beachten Sie bitte, dass die beschenkte Person nicht verpflichtet sein darf, die Schenkung weiterzureichen. Sie muss selbst über die Schenkung verfügen können. Gibt die beschenkte Person also freiwillig die Schenkung weiter, ist die Kettenschenkung legal.

Schenkung rückgängig machen

Verschiedene gesetzliche Regelungen geben der schenkenden Person die Möglichkeit, ihre Schenkung zu widerrufen. Wenn die schenkende Person zum Beispiel verarmt ist und ihren Lebensunterhalt nicht mehr aufbringen kann, darf sie ein Geschenk zurückfordern. Die beschenkte Person kann allerdings die Herausgabe verweigern, wenn das Geschenk nicht mehr vorhanden ist. Außerdem darf die Übergabe des Geschenks nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

Des Weiteren gibt es ein gesetzliches Widerrufsrecht bei sogenanntem grobem Undank der beschenkten Person. So kann die schenkende Person die Schenkung innerhalb eines Jahres widerrufen, wenn die beschenkte Person sie oder ihre nahen Angehörigen zum Beispiel bedroht.

Bei einer Privatinsolvenz haben die Gläubigerinnen und Gläubiger der schenkenden Person bzw. die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Schenkungen der letzten vier Jahre anzufechten. Bei einer Schenkung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht beträgt die Frist für eine Rückforderung sogar zehn Jahre.

Schenkungen durch eine Betreuerin oder einen Betreuer

Eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer darf grundsätzlich keine Schenkungen im Namen der betreuten Person vornehmen, weder zu ihren eigenen Gunsten noch an Dritte. Sie oder er unterliegt einem Schenkungsverbot. Eine Ausnahme bilden jedoch zum Beispiel Gelegenheitsgeschenke zum Geburtstag oder zu einer Hochzeit. Festgeschriebene Höchstgrenzen für Gelegenheitsgeschenke gibt es nicht. Die Höhe richtet sich zum Beispiel nach der Beziehung zwischen der schenkenden und der beschenkten Person sowie nach der Vermögenslage der schenkenden Person.

FAQs zum Thema Schenkung

Ja, in den meisten Fällen ist bei einer Schenkung keine notarielle Beurkundung notwendig, außer bei Grundstücken oder Immobilien.

Ja, eine Überweisung stellt eine Schenkung dar, wenn sie ohne Erwartung einer Gegenleistung erfolgt und beide beteiligten Personen die Überweisung als Schenkung verstehen.

Das Finanzamt weiß von einer Schenkung entweder durch die Meldepflicht der beteiligten Personen oder dadurch, dass es Nachforschungen anstellt – zum Beispiel dann, wenn eine Wohnung oder ein Haus gekauft wird, aber unklar ist, woher das Geld dafür stammt.

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