Verschiedene gesetzliche Regelungen geben der schenkenden Person die Möglichkeit, ihre Schenkung zu widerrufen. Wenn die schenkende Person zum Beispiel verarmt ist und ihren Lebensunterhalt nicht mehr aufbringen kann, darf sie ein Geschenk zurückfordern. Die beschenkte Person kann allerdings die Herausgabe verweigern, wenn das Geschenk nicht mehr vorhanden ist. Außerdem darf die Übergabe des Geschenks nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
Des Weiteren gibt es ein gesetzliches Widerrufsrecht bei sogenanntem grobem Undank der beschenkten Person. So kann die schenkende Person die Schenkung innerhalb eines Jahres widerrufen, wenn die beschenkte Person sie oder ihre nahen Angehörigen zum Beispiel bedroht.
Bei einer Privatinsolvenz haben die Gläubigerinnen und Gläubiger der schenkenden Person bzw. die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Schenkungen der letzten vier Jahre anzufechten. Bei einer Schenkung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht beträgt die Frist für eine Rückforderung sogar zehn Jahre.