Schenkung zu Lebzeiten: So übertragen Sie Vermögen

Kurz und kompakt

  • Mit einer Schenkung übertragen Sie Vermögen bereits zu Lebzeiten auf eine andere Person.

  • Wie viel Sie steuerfrei verschenken dürfen, hängt vom Verwandtschaftsgrad und den geltenden Freibeträgen ab.

  • Nach Ablauf von zehn Jahren können Sie die persönlichen Freibeträge erneut nutzen, um weiteres Geld zu übertragen.

Schenkung zu Lebzeiten: Vermögen frühzeitig weitergeben

Viele Menschen möchten Vermögen nicht erst im Erbfall, sondern bereits zu Lebzeiten an Angehörige weitergeben. Eine Schenkung ermöglicht es, Geld oder andere Vermögenswerte gezielt zu übertragen. Um effizient zu planen, spielen steuerliche Freibeträge eine wichtige Rolle. Wer eine Schenkung plant, sollte jedoch nicht nur die steuerlichen Folgen kennen, sondern auch mögliche Auswirkungen auf Erbe, Pflichtteil und Familienvermögen berücksichtigen.

Was ist eine Schenkung?

Eine Schenkung liegt vor, wenn eine Person einer anderen Person Vermögen überträgt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Typische Beispiele sind Geldgeschenke. Aber auch wenn Sie ein Wertpapierdepot oder eine Immobilie übertragen, zählt das als Schenkung. Verschenken können Sie grundsätzlich nahezu jeden Vermögenswert. Dazu zählen zum Beispiel auch Unternehmensanteile, Edelmetalle oder andere Sachwerte. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die beschenkte Person den Vermögenswert unentgeltlich erhält.

Worin sich Schenkung und Erbe unterscheiden

Der wichtigste Unterschied zwischen Schenkung und Erbe liegt im Zeitpunkt, zu dem das Vermögen übertragen wird. Beim Erbe erfolgt die Übergabe des Vermögenswerts erst nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers. Eine Schenkung passiert zu Lebzeiten. Während Freibeträge bei einer Schenkung zudem nach zehn Jahren erneut genutzt werden können, gelten sie im Erbfall nur einmalig.

Welche Vorteile eine Schenkung haben kann

  • Freibeträge mehrfach nutzen: Schenkungsfreibeträge sind nach Ablauf von zehn Jahren erneut nutzbar. So lässt sich Vermögen schrittweise mit geringerer Steuerlast übertragen.
  • Vermögen frühzeitig weitergeben: Kinder, Enkelinnen und Enkel oder andere Angehörige profitieren bereits zu Lebzeiten von dem übertragenen Vermögen. So können Schenkende zum Beispiel bei der Ausbildung unterstützen, den Kauf einer Immobilie erleichtern oder ein Unternehmen Stück für Stück weitergeben.
  • Nachlass gezielt ordnen: Sie legen selbst fest, wann und an wen Vermögen übergeht. So steuern Sie Ihren Nachlass aktiv und gestalten die Vermögensnachfolge nach Ihren Wünschen.
  • Spätere Erbstreitigkeiten vermeiden: Klare Regelungen zu Lebzeiten tragen dazu bei, spätere Konflikte innerhalb der Familie zu reduzieren. Besonders bei größeren Vermögen schafft eine frühzeitige Planung häufig mehr Transparenz.

Welche Freibeträge bei einer Schenkung gelten

VerwandtschaftsgradFreibetrag
Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

500.000 €

Kinder, Stief- und Adoptivkinder400.000 €
Enkelinnen und Enkel, deren Eltern verstorben sind

400.000 €

Enkelinnen und Enkel, deren Eltern noch leben200.000 €
Urenkelinnen und Urenkel

100.000 €

Geschwister, Neffen, Nichten, Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten sowie getrennt lebende Ehegattinnen und Ehegatten20.000 €
Alle übrigen Beschenkten20.000 €

Wie viel Vermögen Sie per Gesetz steuerfrei übertragen können, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zur beschenkten Person ab.

Was die 10-Jahres-Regel bedeutet

Schenkungen betrachtet das Finanzamt nicht isoliert. Übertragen Sie derselben Person innerhalb von zehn Jahren mehrfach Vermögen, fasst die Behörde diese Zuwendungen für die steuerliche Beurteilung zusammen. Nach Ablauf von zehn Jahren beginnt dieser Zeitraum jedoch erneut. So können Sie größere Vermögen in mehreren Etappen übertragen, anstatt alles auf einmal zu verschenken. Das eröffnet insbesondere bei einer langfristigen Nachfolgeplanung zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Wann Schenkungsteuer anfällt

Schenkungsteuer fällt grundsätzlich erst dann an, wenn der Wert der Schenkung den persönlichen Freibetrag übersteigt. Dann entscheiden die Höhe der Schenkung und der Verwandtschaftsgrad, auf welchen Teil des übertragenen Vermögens die Steuer anfällt. Für die Besteuerung teilt das Gesetz Angehörige und andere Beschenkte in verschiedene Steuerklassen ein. Nahe Familienangehörige profitieren dabei von niedrigeren Steuersätzen als weiter entfernte Verwandte oder nicht verwandte Personen.

Kettenschenkung: Was ist das?

Höhe der Schenkung (nach Abzug des Freibetrags)

Steuerklasse I (z. B. Ehepartnerinnen und Ehepartner, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Kinder)

Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder)Steuerklasse III (übrige Personen, z. B. befreundete oder nicht verwandte Personen)

Bis zu 75.000 €

7 %15 %30 %
Bis zu 300.000 €11 %20 %30 %
Bis zu 600.000 €15 %25 %30 %
Bis zu 6.000.000 €

19 %

30 %

30 %
Bis zu 13.000.000 €23 %35 %50 %

Bis zu 26.000.000 €

27 %40 %50 %
Über 26.000.000 €

30 %

43 %

50 %

Muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?

Grundsätzlich muss sowohl die schenkende als auch die beschenkte Person innerhalb von drei Monaten das zuständige Finanzamt informieren. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob später tatsächlich Schenkungsteuer anfällt. In der Mitteilung verlangt das Finanzamt unter anderem Angaben zu den beteiligten Personen, zum Verwandtschaftsverhältnis sowie zum Wert der Schenkung. Auf dieser Grundlage prüft die Behörde, ob steuerliche Folgen entstehen. Bei Immobilien übernimmt die Mitteilung in der Regel die Notarin oder der Notar. Gleiches gilt für bestimmte Vorgänge, die über Gerichte oder das Grundbuch abgewickelt werden.

So schenken Sie Geld und Wertpapiere

Eine Geldschenkung lässt sich vergleichsweise einfach umsetzen. Häufig erfolgt die Übertragung, indem Sie das Geld überweisen oder es bar übergeben. Damit sich die Schenkung später nachvollziehen lässt, empfiehlt es sich, den Vorgang mit Datum, Betrag und beteiligten Personen zu dokumentieren. Möchten Sie Wertpapiere verschenken, übertragen Sie Ihr Depot in der Regel über einen Depotübertrag. Dabei wechseln die Wertpapiere direkt vom Depot der schenkenden Person in das Depot der beschenkten Person. Die jeweilige Bank stellt dafür meist eigene Formulare bereit.

Für steuerliche Zwecke zählt der Wert der Wertpapiere zu dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihr Vermögen übertragen. Deshalb sollten Sie den Depotstand und die Kurswerte zum Schenkungszeitpunkt dokumentieren und die Unterlagen aufbewahren.

So verschenken Sie eine Immobilie

Wer eine Immobilie verschenken möchte, muss einen notariellen Vertrag abschließen. Erst wenn eine Notarin oder ein Notar den Vertrag beurkundet und den Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen hat, geht das Eigentum auf die beschenkte Person über. Vor der Übertragung sollten Sie den Wert der Immobilie möglichst genau bestimmen. Dieser Wert bildet die Grundlage, damit das Finanzamt eine mögliche anfallende Steuer prüfen kann. Bei vermieteten Immobilien gelten besondere steuerliche Regelungen.

Vor allem bei selbst genutzten Immobilien spielen zusätzliche Fragen eine Rolle. Zum Beispiel, ob die beschenkte Person die Immobilie ebenfalls selbst nutzen will. Deshalb lohnt es sich häufig, die rechtlichen und steuerlichen Folgen sorgfältig zu prüfen, ehe Sie eine Immobilie übertragen.

Checkliste: Immobilie verschenken

  • Wert der Immobilie ermitteln
  • Notartermin vereinbaren
  • Schenkungsvertrag beurkunden lassen
  • Eigentumswechsel im Grundbuch eintragen lassen

Welche Auswirkungen eine Schenkung auf das Erbe haben kann

Eine Schenkung und ein späteres Erbe greifen oft ineinander. Wer Vermögen bereits zu Lebzeiten überträgt, verringert grundsätzlich den späteren Nachlass. Dadurch verändert sich oft, wie sich das Vermögen unter Erbinnen und Erben verteilt. Ob eine Schenkung später auf das Erbe angerechnet wird, hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab. Eltern können zum Beispiel festlegen, dass eine Schenkung an ein Kind bei der späteren Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden soll. Fehlt eine solche Regelung, gelten die gesetzlichen Vorgaben.

Deshalb empfiehlt es sich, bei größeren Schenkungen klare Vereinbarungen zu treffen. So schaffen Sie als schenkende Person Transparenz und vermeiden spätere Unklarheiten oder Streit zwischen den Beteiligten im Erbfall.

Das ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt nahe Angehörige, die trotz Pflichtteilsrecht nur wenig oder nichts aus dem Nachlass erhalten. Das Gesetz verhindert damit, dass Vermögen kurz vor dem Erbfall vollständig verschenkt wird und Pflichtteilsberechtigte leer ausgehen. Deshalb werden bestimmte Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils weiterhin berücksichtigt. Dabei gilt das sogenannte Abschmelzungsmodell: Mit jedem Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall liegt, verringert sich die Berücksichtigung der Schenkung um zehn Prozent. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich außer Betracht.

Beispiel zum Pflichtteilsergänzungsanspruch

Eine Person verschenkt fünf Jahre vor ihrem Tod eine Immobilie im Wert von 600.000 Euro an eines ihrer beiden Kinder. Das zweite Kind erhält keine Schenkung. Bei der Berechnung eines möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs fließen nach fünf Jahren noch 50 Prozent des damaligen Schenkungswerts in den Nachlass ein, also 300.000 Euro. Auf dieser Grundlage berechnet sich der Pflichtteilsanspruch des nicht beschenkten Kindes. Die beschenkte Person muss die Immobilie deshalb grundsätzlich nicht zurückgeben.

Kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden?

Eine Schenkung lässt sich nicht beliebig zurückfordern. Das Gesetz sieht jedoch einige Ausnahmen vor.

  • Verarmung der schenkenden Person: Kann die schenkende Person ihren eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten, darf sie unter bestimmten Voraussetzungen die Schenkung zurückfordern.
  • Grober Undank: Begeht die beschenkte Person eine schwere Verfehlung gegenüber der schenkenden Person oder deren nahen Angehörigen, kommt ein Widerruf der Schenkung infrage.
  • Insolvenzanfechtung: Bei einer späteren Insolvenz fechten Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter bestimmte Schenkungen der vergangenen Jahre an und fordern Beträge zurück.

Welche Risiken Sie berücksichtigen sollten

Bevor Sie Vermögen verschenken, sollten Sie an die Folgen für Sie und Ihr eigenes Leben denken. Vor allem bei größeren Vermögenswerten hat eine Schenkung oft Auswirkungen, die sich später nicht ohne Weiteres korrigieren lassen.

  • Vermögen zu früh übertragen: Wer größere Vermögenswerte verschenkt, verfügt später nicht mehr frei darüber. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre eigene finanzielle Absicherung langfristig gewährleistet bleibt.
  • Pflichtteilsansprüche beeinflussen: Schenkungen können bei späteren Erbfällen weiterhin eine Rolle spielen und Ansprüche anderer Angehöriger beeinflussen.
  • Streit innerhalb der Familie auslösen: Ungleich verteilte Schenkungen führen mitunter zu Konflikten zwischen Geschwistern oder anderen Familienmitgliedern. Klare Absprachen helfen, Missverständnisse zu vermeiden.
  • Eigene Absicherung vernachlässigen: Insbesondere im Alter entstehen oft unerwartete Ausgaben, wie beispielsweise für die eigene Pflege. Behalten Sie deshalb ausreichend finanzielle Reserven für Ihre persönliche Lebenssituation.

So gehen Sie bei einer Schenkung Schritt für Schritt vor

  1. Ziel festlegen
    Überlegen Sie zunächst, warum Sie Vermögen übertragen möchten und wen Sie begünstigen wollen.
  2. Vermögenswert bestimmen
    Legen Sie fest, ob Sie Geld, Wertpapiere, eine Immobilie oder andere Vermögenswerte verschenken möchten.
  3. Freibeträge prüfen
    Verschaffen Sie sich einen Überblick über die geltenden Freibeträge und den zeitlichen Rahmen für die Schenkung.
  4. Auswirkungen auf Erbe und Pflichtteil berücksichtigen
    Prüfen Sie, welche Folgen die Schenkung für die spätere Vermögensnachfolge haben kann.
  5. Vertrag gestalten
    Halten Sie wichtige Vereinbarungen schriftlich fest. Bei Immobilien ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
  6. Schenkung durchführen
    Übertragen Sie den Vermögenswert auf die beschenkte Person und dokumentieren Sie den Vorgang sorgfältig.
  7. Meldung an das Finanzamt prüfen
    Klären Sie, in welcher Form eine Mitteilung an das Finanzamt erforderlich ist.

Fazit: Wann eine Schenkung sinnvoll sein kann

Ob eine Schenkung sinnvoll ist, hängt vor allem davon ab, was Sie mit Ihrem Vermögen erreichen möchten. Möchten Sie Angehörige bereits zu Lebzeiten unterstützen oder Vermögenswerte über mehrere Jahre hinweg übertragen, ist eine Schenkung oft eine passende Lösung. Achten Sie aber auch darauf, dass Ihre eigene finanzielle Absicherung erhalten bleibt. Je größer das Vermögen und je komplexer die Familienverhältnisse sind, desto wichtiger ist, dass Sie sorgfältig planen.

FAQs zur Schenkung

Ob eine Schenkung oder ein Erbe die bessere Wahl ist, hängt von der persönlichen Situation ab. Mit einer Schenkung übertragen Sie Vermögen bereits zu Lebzeiten und nutzen Freibeträge unter Umständen mehrfach. Gleichzeitig gestalten Sie Ihre Vermögensnachfolge aktiv mit. Ein Erbe erfolgt dagegen erst nach dem Tod und wird über den Nachlass abgewickelt.

Eine Schenkung kann mehrfach steuerfrei erfolgen, solange die jeweiligen Freibeträge nicht überschritten werden. Dabei fasst das Finanzamt alle Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammen. Nach Ablauf dieser Frist stehen die persönlichen Freibeträge grundsätzlich erneut zur Verfügung.

Grundsätzlich müssen die schenkende und die beschenkte Person eine Schenkung innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt melden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Schenkung. Bei bestimmten Vorgängen, etwa der Übertragung einer Immobilie durch notarielle Beurkundung, übernimmt häufig die Notarin oder der Notar die Mitteilung.

Eine Schenkung bleibt in der Regel steuerfrei, wenn ihr Wert innerhalb des geltenden Freibetrags liegt. Die Höhe dieses Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen der schenkenden und der beschenkten Person. Erst wenn der Wert der Schenkung den Freibetrag übersteigt, kann Schenkungsteuer anfallen.

Schenkungen müssen grundsätzlich dem Finanzamt gemeldet werden. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob später tatsächlich Schenkungsteuer anfällt.

Der wichtigste Unterschied liegt im Zeitpunkt der Vermögensübertragung. Eine Schenkung erfolgt bereits zu Lebzeiten, während Vermögen im Todesfall auf die Erbinnen und Erben übergeht. Mit einer Schenkung können Sie Vermögen schon zu Lebzeiten gezielt übertragen. Wer Vermögen erst nach dem Tod weitergeben möchte, kann dies durch ein Testament, einen Erbvertrag oder – sofern keine letztwillige Verfügung besteht – nach der gesetzlichen Erbfolge regeln.

Das hängt vom Vermögenswert ab. Geldschenkungen oder die Übertragung vieler anderer Vermögenswerte können grundsätzlich ohne notarielle Beurkundung erfolgen. Bei Immobilien ist dagegen ein notarieller Vertrag erforderlich. Ohne notarielle Beurkundung kann eine Grundstücks- oder Immobilienschenkung nicht wirksam vollzogen werden.

Ja. Auch eine Geldüberweisung kann rechtlich eine Schenkung sein, wenn Sie den Betrag ohne Gegenleistung übertragen. Das führt jedoch nicht automatisch zu einer Schenkungsteuer. Übliche Gelegenheitsgeschenke, etwa zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zu einem Jubiläum, bleiben regelmäßig steuerfrei. Wann ein Geschenk noch als übliches Gelegenheitsgeschenk gilt, hängt vom Anlass, der persönlichen Beziehung sowie den Vermögensverhältnissen der schenkenden Person ab. Eine gesetzlich festgelegte Wertgrenze gibt es nicht.

Das Finanzamt erfährt von einer Schenkung in erster Linie durch die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung der Beteiligten. Bei Immobilien, Grundstücken oder anderen beurkundungspflichtigen Vorgängen informieren Notarinnen, Notare oder Gerichte die Finanzverwaltung häufig direkt. Zudem können Banken, Behörden oder andere Unterlagen im Rahmen steuerlicher Prüfungen Hinweise auf Schenkungen liefern.

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