Eine Vorsorgevollmacht ist ab dem Datum der Unterschrift gültig. Im Ernstfall kann die bevollmächtigte Person sofort handeln und muss nicht erst warten, bis das Gericht eine Betreuerin oder einen Betreuer bestimmt hat. Gerade in Notfallsituationen ist dies wichtig, da oftmals schneller Handlungsbedarf besteht. Die unterschriebene Vollmacht können Sie der bevollmächtigten Person direkt aushändigen. Allerdings birgt das auch ein gewisses Risiko. Denn Ihre Vertrauensperson hat mit dieser Vollmacht die Möglichkeit, Ihre Angelegenheiten auch dann zu regeln, wenn kein Ernstfall vorliegt. Um hier ganz sicher zu gehen, empfiehlt es sich, die Vollmacht nicht direkt an die bevollmächtigte Person auszuhändigen, sondern bei einer Anwältin oder einem Anwalt oder einem Notariat zu hinterlegen. Sie können die Vorsorgevollmacht auch in den zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Dort ist sie für das Gericht im Ernstfall schnell und unkompliziert abfragbar.
Alternativ können Sie das Dokument auch einer vertrauenswürdigen dritten Person anvertrauen. Wenn Sie die Vollmacht dann allerdings ändern wollen, müssen Sie die vorherige Vollmacht zurückfordern. Sonst gilt die neue Vollmacht nicht.