Nießbrauch beinhaltet ein umfassendes Nutzungsrecht am Eigentum anderer. Der häufigste Fall ist der Nießbrauch an Immobilien, möglich ist aber auch ein Nießbrauch an einem Unternehmen, an Wertpapieren oder an Kapitalbeteiligungen.
Vererben: Mit dem Nießbrauch ist es möglich, eine Erbschaft vorwegzunehmen. Die Eltern schenken beispielsweise ihren Kindern ihr Eigenheim, bleiben aber im Haus wohnen oder vermieten es. Mit dem Nießbrauch ist es Erblasserinnen und Erblassern also möglich, ihren späteren Erbinnen und Erben bereits zu Lebzeiten eine Immobilie zu übertragen, sich selbst aber die wesentlichen Nutzungsrechte vorzubehalten. Den Nießbrauch müssen Sie ins Grundbuch eintragen lassen. Er endet spätestens mit dem Tod der Nießbrauchsberechtigten oder des Nießbrauchsberechtigten, umgangssprachlich Nutznießer genannt.
Schenkung: Bei einer Schenkung kann die ursprüngliche Besitzerin oder der ursprüngliche Besitzer weiterhin von der Immobilie profitieren und gleichzeitig Steuern sparen, indem sie oder er Nießbrauch für sich an der ehemaligen Immobilie vereinbart.
Unternehmensnachfolge: Will eine Eigentümerin oder ein Eigentümer ihr oder sein Unternehmen übergeben, kann sie oder er einen Nießbrauch vereinbaren und die Kontrolle über Unternehmensvermögen und -immobilien schrittweise an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger übertragen.