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Einmalzahlung bei der betrieblichen Altersvorsorge versteuern

Kurz und kompakt

  • Wie viel Sie bei einer Einmalzahlung der betrieblichen Altersvorsorge versteuern, hängt vom Durchführungsweg und der Finanzierung in der Ansparphase ab. Steuerfrei geförderte Beiträge führen in der Regel zu einer voll steuerpflichtigen Auszahlung.

  • Eine hohe Einmalzahlung erhöht das zu versteuernde Einkommen in einem Kalenderjahr. So steigt häufig der Steuersatz für einen Teil des Einkommens.

  • Gesetzliche Krankenkassen verteilen eine beitragspflichtige Kapitalleistung rechnerisch auf 120 Monate. Ob und in welcher Höhe Beiträge anfallen, richtet sich vor allem nach Ihrem Versicherungsstatus.

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Was von der Einmalzahlung netto übrig bleibt

Planen Sie eine Einmalzahlung aus Ihrer betrieblichen Altersvorsorge, verdient der Staat in der Regel mit. Das Finanzamt setzt eine Steuer auf den Auszahlungsbetrag fest. Auch die Krankenversicherung will einen Anteil haben. So entspricht der Vertragswert Ihrer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) nicht immer und automatisch dem Betrag, über den Sie frei verfügen. Für die Nettoauszahlung zählen drei Fragen: Welcher Teil unterliegt der Einkommensteuer? Wie stark erhöht die Zahlung Ihr Einkommen im Auszahlungsjahr? Fallen zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an? Prüfen Sie diese Punkte, bevor Sie sich verbindlich für eine Kapitalauszahlung entscheiden. Die Vertragsbedingungen, Ihre übrigen Einkünfte und Ihr Krankenversicherungsstatus beeinflussen ebenfalls die Höhe Ihrer tatsächlichen Nettoauszahlung.

Nachgelagerte Besteuerung: Förderung heute, Steuer im Ruhestand

Viele Beschäftigte zahlen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge aus dem Bruttoentgelt. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen bleiben diese Beiträge in der Ansparphase steuerfrei. Dafür erfasst das Finanzamt die daraus finanzierte Leistung später als steuerpflichtiges Einkommen. Dieses Prinzip heißt „nachgelagerte Besteuerung“.

Wer die Steuer in den Ruhestand verschiebt, zahlt heute weniger Steuern auf sein Einkommen. Ein niedrigerer Steuersatz ist damit jedoch nicht garantiert. Eine Einmalzahlung bündelt das angesparte Kapital in einem Jahr und führt zu einem hohen Einkommen in dem Jahr, in dem Sie sich den Betrag auszahlen lassen. Das wiegt den Tarifvorteil eines einkommensärmeren Ruhestandsjahres unter Umständen auf. Deshalb ist es wichtig, dass Sie bei der betrieblichen Altersvorsorge frühzeitig überlegen, wie Sie sich Ihr Kapital auszahlen lassen.

Einmalig oder monatlich?

Keine der beiden Auszahlungsformen ist besser als die jeweils andere: Die passende Entscheidung hängt vor allem davon ab, ob Sie ein lebenslanges Zusatzeinkommen oder frei verfügbares Kapital benötigen.

KriteriumMonatliche BetriebsrenteEinmalzahlung
EinkommensteuerDie laufenden Zahlungen verteilen das steuerpflichtige Einkommen auf mehrere Jahre.Der steuerpflichtige Betrag erhöht das Einkommen in einem Jahr.
PlanungssicherheitSie sichert regelmäßige Einnahmen – bei einer lebenslangen Rente bis zum Tod.Sie liefert sofort Liquidität, aber kein automatisches lebenslanges Zusatzeinkommen.
VerwendungDie Betriebsrente deckt laufende Ausgaben im Ruhestand.Die Einmalzahlung eignet sich etwa für eine größere Anschaffung, Schuldentilgung oder eigene Anlage.
VerantwortungDer Versorgungsträger organisiert die laufende Zahlung.

Sie planen Entnahmen, Anlage und Liquiditätsreserve selbst.

VererbbarkeitDie Vererbbarkeit hängt von einer vereinbarten Garantiezeit oder Hinterbliebenenleistung ab.Noch vorhandenes Kapital gehört grundsätzlich zum Vermögen und kann vererbt werden.

Kranken- und Pflegeversicherung

Beiträge fallen auf die monatliche Betriebsrente an, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.Die Krankenkasse verteilt die beitragspflichtige Leistung rechnerisch auf 120 Monate.

Eine monatliche Rente passt eher, wenn Sie Ihre Fixkosten dauerhaft absichern möchten und das Langlebigkeitsrisiko nicht selbst tragen wollen. Frei verfügbares Kapital passt eher zu einem konkreten Finanzierungsbedarf oder zu einem tragfähigen Anlage- und Entnahmeplan. Bietet der Vertrag eine Teilkapitalisierung (also Teilauszahlung zu Beginn und regelmäßige Zahlungen), kombiniert diese Variante beide Ziele.

Durchführungswege und Finanzierung

Die bAV kennt grundsätzlich fünf Durchführungswege. Für die Steuer ist entscheidend, wer die Leistung auszahlt und wie die Beiträge während der Ansparphase behandelt wurden.

 

Durchführungsweg

Steuerliche Einordnung der Auszahlung

Gut zu wissen

DirektversicherungSonstige EinkünfteDer aus steuerfreien oder geförderten Beiträgen finanzierte Anteil ist grundsätzlich voll steuerpflichtig. Für ungeförderte Beiträge gelten je nach Vertrag andere Regeln.
Pensionskasse

Sonstige Einkünfte

Die Zahlstelle teilt die Leistung nach geförderten und ungeförderten Beiträgen auf. Diese Aufteilung bestimmt den steuerpflichtigen Betrag.

PensionsfondsSonstige EinkünfteFür geförderte und ungeförderte Vertragsbestandteile gilt dieselbe getrennte Betrachtung wie bei Direktversicherung und Pensionskasse.
Unterstützungskasse

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Die Auszahlung gilt steuerlich als Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis. Je nach Voraussetzungen kommen besondere Regeln für Versorgungsbezüge und für außerordentliche Einkünfte infrage.
DirektzusageEinkünfte aus nichtselbstständiger ArbeitDer frühere Arbeitgeber erfüllt die Versorgungszusage. Die steuerliche Behandlung folgt grundsätzlich den Regeln für Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis.

Eine Auszahlung ist deshalb nicht allein aufgrund der Bezeichnung „betriebliche Altersvorsorge“ vollständig steuerpflichtig. Bei gemischt finanzierten Verträgen teilt der Anbieter die Leistung auf. Fordern Sie vor Ihrer Entscheidung eine Bescheinigung an, die den Durchführungsweg, die Finanzierung und den voraussichtlich steuerpflichtigen Anteil ausweist.

Prüfen Sie Alt- und Neuzusagen getrennt

Bei älteren Direktversicherungen oder Pensionskassen hat der Arbeitgeber die Beiträge Ihrer betrieblichen Altersvorsorge möglicherweise bereits pauschal versteuert. Unter engen Voraussetzungen bleiben Kapitalleistungen aus Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, steuerfrei. Bei anderen ungeförderten Altverträgen ist hingegen nur der Ertrag steuerpflichtig. Neuere, steuerfrei finanzierte Beiträge führen dagegen regelmäßig zur nachgelagerten Besteuerung der Leistung.

Das Abschlussdatum allein liefert noch kein verlässliches Ergebnis. Nach Vertragsänderungen, Übertragungen, privaten Weiterzahlungen oder einem Wechsel der Förderung teilt der Versorgungsträger eine Auszahlung gegebenenfalls in steuerlich unterschiedliche Bestandteile auf. Maßgeblich sind die Vertragsunterlagen und die Leistungsmitteilung.

Faktoren der Steuerbelastung

  • Steuerpflichtiger Anteil: Nur der steuerlich relevante Teil der Auszahlung fließt in die Berechnung ein. Die Finanzierung in der Ansparphase entscheidet über dessen Höhe.
  • Höhe der Einmalzahlung: Je mehr steuerpflichtiges Kapital in einem Jahr zufließt, desto stärker wirkt der progressive Einkommensteuertarif.
  • Übrige Einkünfte: Arbeitslohn, gesetzliche Rente, Mieteinnahmen und weitere Einkünfte erhöhen Ihr Einkommen im Auszahlungsjahr zusätzlich. Ihr gesamtes Einkommen ist maßgeblich für das Finanzamt, egal welcher Herkunft.
  • Familienstand und Veranlagung: Bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften wirkt das Splittingverfahren. Entscheidend ist deshalb das gemeinsame zu versteuernde Einkommen.
  • Freibeträge und abziehbare Aufwendungen: Grundfreibetrag, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten und weitere Abzüge mindern das zu versteuernde Einkommen. Bei bestimmten Versorgungsbezügen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen kommt zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag infrage.
  • Auszahlungszeitpunkt: Fließt Ihnen Geld nach Ende des Berufslebens zu, kann das günstiger sein als eine Auszahlung in einem Jahr mit vollem Arbeitslohn.
  • Krankenversicherungsstatus: Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gehören nicht zur Einkommensteuer, mindern aber ebenfalls die Nettoleistung.

Steuer auf die Einmalzahlung: So schätzen Sie die Belastung vorab

Wie viel von der Einmalzahlung nach Steuern übrig bleibt, lässt sich vorab nur schätzen. Die tatsächliche Steuer hängt von Ihren gesamten Einkünften und abziehbaren Ausgaben im Auszahlungsjahr ab. Stehen eine Kapitalauszahlung und eine monatliche Betriebsrente zur Wahl, sollten Sie beide Varianten vergleichen, bevor Sie sich entscheiden.

  1. Voraussichtliche Einkünfte zusammenstellen: Fragen Sie Ihren Versorgungsträger, wie hoch die Kapitalleistung ausfällt, welcher Teil davon voraussichtlich steuerpflichtig ist und wie er die Zahlung steuerlich einordnet. Erfassen Sie außerdem Ihre übrigen Einkünfte im Auszahlungsjahr – etwa Arbeitslohn, gesetzliche Rente oder Einkünfte aus Vermietung. Berücksichtigen Sie auch abziehbare Ausgaben und Freibeträge.
  2. Zwei Steuerszenarien vergleichen: Lassen Sie Ihre voraussichtliche Einkommensteuer einmal ohne und einmal mit dem steuerpflichtigen Teil der Einmalzahlung berechnen. Dabei helfen eine Steuersoftware oder eine Steuerberaterin beziehungsweise ein Steuerberater. Die Differenz zeigt, wie stark die Kapitalleistung Ihre Einkommensteuer voraussichtlich erhöht. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sollten in den Vergleich einfließen, sofern sie anfallen.
  3. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung getrennt prüfen: Diese Beiträge gehören nicht zur Einkommensteuer. Fragen Sie deshalb Ihre Krankenkasse, ob und in welcher Höhe sie Beiträge auf die Kapitalleistung erhebt. Bei gesetzlich Versicherten verteilt die Krankenkasse eine beitragspflichtige Einmalzahlung in der Regel rechnerisch auf 120 Monate. Die Beiträge mindern den verfügbaren Betrag somit über mehrere Jahre. Die Schätzung dient vor allem dazu, verschiedene Auszahlungsformen und mögliche Auszahlungszeitpunkte rechtzeitig zu vergleichen. Steht die Einmalzahlung bereits fest, hilft sie Ihnen, genügend Geld für Steuern und weitere Abgaben zurückzulegen. Die endgültige Einkommensteuer setzt das Finanzamt nach Ablauf des Auszahlungsjahres anhand Ihrer persönlichen Verhältnisse fest.

Praxisbeispiel: 80.000 Euro Einmalzahlung

Eine alleinstehende Person bezieht 2026 neben der Kapitalleistung weitere Einkünfte. Nach allen steuerlichen Abzügen ergeben diese ein zu versteuerndes Einkommen von 35.000 Euro. Die vollständig steuerpflichtige Einmalzahlung beträgt 80.000 Euro.

Vereinfachte BerechnungBetrag
Zu versteuerndes Einkommen ohne Einmalzahlung35.000 Euro
Steuerpflichtige Einmalzahlung80.000 Euro

Zu versteuerndes Einkommen mit Einmalzahlung

115.000 Euro
Einkommensteuer ohne Einmalzahlungrund 5.670 Euro
Einkommensteuer mit Einmalzahlungrund 37.164 Euro
Zusätzliche Einkommensteuer durch die Auszahlungrund 31.494 Euro
Einmalzahlung nach zusätzlicher Einkommensteuerrund 48.506 Euro

Das Beispiel nutzt den Einkommensteuertarif 2026 und unterstellt, dass die Fünftelregelung nicht greift. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben unberücksichtigt.

Die zusätzliche Einkommensteuer entspricht hier rund 39,4 Prozent der Einmalzahlung. Es handelt sich nicht um einen festen Steuersatz für Kapitalleistungen. Vielmehr belegt der Tarif die oberen Teile des gesamten zu versteuernden Einkommens stärker als die unteren. Andere Einkünfte, Abzüge oder eine Zusammenveranlagung verändern das Ergebnis.

Fünftelregelung greift nur in Ausnahmefällen

Die Fünftelregelung mildert unter bestimmten Voraussetzungen die Progression bei außerordentlichen Einkünften. Für die Berechnung setzt das Finanzamt zunächst nur ein Fünftel der begünstigten Einnahme an, ermittelt die so entstehende Steuerdifferenz und multipliziert diese mit fünf. Die gesamte Auszahlung bleibt trotzdem im Auszahlungsjahr steuerpflichtig. Das Finanzamt verteilt sie weder tatsächlich noch steuerlich auf fünf Jahre.

Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, prüft das Finanzamt die Ermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Halten Sie deshalb die Leistungsabrechnung und die Vertragsunterlagen für die Steuererklärung bereit und lassen Sie sich zu Ihrer Situation individuell steuerlich beraten, um offene Fragen zu klären.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Eine Einmalzahlung aus der betrieblichen Altersvorsorge zählt in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich als Versorgungsbezug. Die Krankenkasse verteilt die beitragspflichtige Kapitalleistung rechnerisch auf 120 Monate. Bei einer Auszahlung von 60.000 Euro setzt sie somit zehn Jahre lang monatlich 500 Euro an.

Versicherungsstatus

Behandlung der Einmalzahlung

Pflichtversichert in der gesetzlichen KrankenversicherungÜberschreiten die monatlich angesetzten Versorgungsbezüge die gesetzliche Grenze, fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. In der Krankenversicherung gilt für Betriebsrenten 2026 ein monatlicher Freibetrag von 197,75 Euro. In der Pflegeversicherung gibt es diesen Freibetrag nicht.
Freiwillig gesetzlich versichertDie Krankenkasse berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit grundsätzlich auch den auf 120 Monate verteilten Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der besondere Krankenversicherungsfreibetrag für Betriebsrenten gilt hier nicht.
Privat kranken- und pflegeversichert

Die Kapitalleistung löst keinen einkommensabhängigen Beitrag zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung aus. Die vereinbarte private Versicherungsprämie richtet sich nicht nach der Höhe der Auszahlung.

Für die Krankenversicherung zählt neben dem allgemeinen Beitragssatz der Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse. In der Pflegeversicherung beeinflussen unter anderem Kinderzahl und Alter den Beitragssatz. Hat eine versicherte Person den Vertrag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleinige Versicherungsnehmerin oder alleiniger Versicherungsnehmer privat fortgeführt, kann die Krankenkasse diesen privat finanzierten Anteil unter bestimmten Voraussetzungen aus der Beitragspflicht herausnehmen.

Bitten Sie Ihre Krankenkasse, noch bevor Sie sich einen größeren Betrag auszahlen lassen, um eine individuelle Vorausberechnung. Die Zahlstelle behält die Beiträge bei einer Kapitalleistung nicht zwingend vollständig vom Auszahlungsbetrag ein. Die Krankenkasse erhebt sie grundsätzlich über den Zeitraum von zehn Jahren.

Auszahlungszeitpunkt beeinflusst Steuer

Für die Einkommensteuer zählt das Kalenderjahr, in dem Ihnen das Geld zufließt. Eine Auszahlung im letzten Jahr mit vollem Gehalt führt daher häufig zu einer höheren Steuerbelastung als ein späterer Zufluss in einem Jahr mit geringeren Alterseinkünften. Umgekehrt verringern andere Einnahmen im Ruhestand, etwa eine Abfindung, ein Immobilienverkauf oder hohe Vermietungseinkünfte, den vermeintlichen Vorteil.

Prüfen Sie frühzeitig, welchen Auszahlungsbeginn und welche Auszahlungsform der Vertrag zulässt. Der Versorgungsträger setzt häufig Fristen für das Kapitalwahlrecht. Vergleichen Sie mindestens zwei realistische Auszahlungsjahre anhand des erwarteten zu versteuernden Einkommens, statt nur den Bruttobetrag gegenüberzustellen.

Die Auszahlungsentscheidung vorbereiten

  • Fordern Sie bei allen Versorgungsträgern, bei denen Sie Ansprüche erworben haben, eine aktuelle Hochrechnung für Rente, Einmalzahlung und mögliche Kombinationen an.
  • Lassen Sie sich den steuerpflichtigen Anteil sowie die Behandlung geförderter, ungeförderter und privat fortgeführter Beiträge bescheinigen.
  • Vergleichen Sie die Nettoergebnisse für realistische Auszahlungsjahre und beziehen Sie Ihre übrigen Einkünfte ein.
  • Fragen Sie Ihre Krankenkasse nach der monatlichen Beitragsbelastung während des Zehnjahreszeitraums.
  • Planen Sie eine ausreichende Steuerreserve ein, falls die Zahlstelle die Einkommensteuer nicht direkt einbehält.
  • Lassen Sie ältere, geänderte oder gemischt finanzierte Verträge steuerlich prüfen, bevor die Frist für das Kapitalwahlrecht endet.

Stellen Sie früh die richtigen Weichen. Welche Möglichkeiten Ihnen im Ruhestand offenstehen, entscheidet sich häufig schon bei Vertragsabschluss. Die Volksbanken Raiffeisenbanken unterstützen Sie bei der Produktauswahl und erläutern, welche Lösungen etwa flexible Beiträge, Beitragspausen, eine Teilkapitalisierung oder verschiedene Auszahlungswege vorsehen. Für die steuerliche Einordnung wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

FAQs zur Einmalzahlung bei der betrieblichen Altersvorsorge

Als Einmalzahlung gilt die Auszahlung aus einer betrieblichen Altersvorsorge, wenn der Versorgungsträger das angesparte Kapital ganz oder teilweise in einem Betrag überweist. Für die Besteuerung zählt anschließend, ob die Leistung als sonstige Einkünfte oder als Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis einzuordnen ist.

Nein. Steuerfrei geförderte Beiträge führen zwar in der Regel zu einer voll steuerpflichtigen Leistung. Bei älteren Verträgen, ungeförderten Beiträgen oder gemischter Finanzierung kann die Auszahlung jedoch teilweise oder unter engen Voraussetzungen vollständig steuerfrei bleiben.

Der steuerpflichtige Teil der Auszahlung fließt zusammen mit den übrigen Einkünften in das zu versteuernde Einkommen des Auszahlungsjahres ein. Das Finanzamt wendet darauf den persönlichen Einkommensteuertarif an und berücksichtigt anwendbare Abzüge und Freibeträge.

Der persönliche Steuersatz bestimmt, wie stark die steuerpflichtige Auszahlung belastet wird. Da der Einkommensteuertarif progressiv verläuft, kann eine hohe Einmalzahlung einen Teil Ihres Einkommens in eine höhere Tarifzone verschieben.

Sie kommt nur für außerordentliche Einkünfte infrage, die sich in einem Jahr zusammenballen. Bei üblichen Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds greift sie regelmäßig nicht. Bei vollständigen Einmalzahlungen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen kann eine Prüfung sinnvoll sein.

Ja. Bei gesetzlich Krankenversicherten fallen häufig Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge entstehen aus der Kapitalleistung im Ruhestand grundsätzlich nicht. Die Krankenkasse legt dafür in der Regel ein Hundertzwanzigstel der beitragspflichtigen Auszahlung für bis zu zehn Jahre monatlich zugrunde.

Eine monatliche Betriebsrente bietet ein planbares Einkommen und sichert bei lebenslanger Zahlung das Langlebigkeitsrisiko ab. Eine Einmalzahlung schafft sofortige Liquidität, verlangt aber einen eigenen Anlage- und Entnahmeplan. Vergleichen Sie deshalb die Nettoleistung und den konkreten Verwendungszweck.

Das hängt vom Durchführungsweg ab. Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen behält die auszahlende Stelle grundsätzlich Lohnsteuer ein. Externe Versorgungsträger melden Leistungen in der Regel an die Finanzverwaltung, während die endgültige Steuer im Steuerbescheid feststeht. Planen Sie vorsorglich eine Reserve ein.

Ja. Der steuerpflichtige Betrag erhöht das Einkommen im Auszahlungsjahr und kann so den Grenzsteuersatz für die oberen Einkommensanteile anheben. Ein Auszahlungsjahr mit geringeren übrigen Einkünften kann diesen Effekt abschwächen.

Bei der Einkommensteuer wirken der Grundfreibetrag und alle individuell anwendbaren Abzüge. Für bestimmte Versorgungsbezüge aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen kommt zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag infrage. Davon zu unterscheiden ist der Krankenversicherungsfreibetrag für pflichtversicherte Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner.

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