Riester-Rente: Was passiert, wenn ich sterbe?

Kurz und kompakt

  • In der Ansparphase kann das Guthaben ohne Verluste auf die Ehepartnerin oder den Ehepartner übertragen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

  • Wird das Guthaben an Erben ausgezahlt statt übertragen, müssen staatliche Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden.

  • Eine Ausnahme besteht für kindergeldberechtigte Kinder, die das Kapital als Waisenrente erhalten können, inklusive der Förderungen.

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Das gilt im Todesfall für Hinterbliebene

Ob in der Ansparphase oder nach dem Rentenbeginn: Wenn ein Riester-Sparer oder eine Riester-Sparerin verstirbt, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, das angesparte Kapital zu vererben. Um dabei die staatlichen Förderbeträge nicht zu verlieren, müssen Sie jedoch einiges beachten.

Hinterbliebene sollten schnell handeln

Wenn ein Riester-Sparer verstirbt, sollten die Hinterbliebenen möglichst schnell Kontakt zur Versicherung aufnehmen. Denn das Guthaben eines klassischen Riester-Vertrags wird im Todesfall nicht automatisch an die Hinterbliebenen ausgezahlt bzw. vererbt. Zudem ist auch eine Übertragung des Vertrags auf ein Familienmitglied nicht ohne weiteres möglich. Es gilt, eine Reihe gesetzlicher Vorgaben zu beachten.

Vererbungsmöglichkeiten während der Ansparphase

Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner als Erbende: Für hinterbliebene Ehepartnerinnen oder eingetragene Lebenspartnerinnen und Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner besteht die Möglichkeit, das bestehende Guthaben auf einen eigenen Riester-Vertrag übertragen zu lassen. Bei dieser förderunschädlichen Variante bleiben die Zulagen und Steuervorteile erhalten. Dazu müssen zwei Bedingungen erfüllt sein. Zum einen müssen die verstorbene Person und die Ehepartnerin oder der Ehepartner bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner zum Todeszeitpunkt zusammengelebt haben. Zum anderen muss die hinterbliebene Person im Riester-Rente-Vertrag als Begünstigte oder Begünstigter erwähnt sein. Eine Kapitalübertragung des Riester-Guthabens inklusive Zulagen ist selbst dann möglich, wenn die überlebende Ehepartnerin oder der Ehepartner bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner nicht förderberechtigt ist. Zahlt die hinterbliebene Person dann zu einem späteren Zeitpunkt in den geerbten Riester-Vertrag ein, erhält sie allerdings keine Zulagen für ihre Beiträge, da zwar die bereits gezahlten Zulagen vererbbar sind, nicht jedoch die Förderberechtigung. Nach dem Tod der Riester-Sparerin oder des Riester-Sparers gibt es eine einjährige Frist, in der es möglich ist, einen eigenen Altersvorsorgevertrag abzuschließen.

Soll oder kann das bestehende Guthaben nicht auf einen eigenen Riester-Vertrag übertragen werden, besteht die Möglichkeit, sich die Altersvorsorge auszahlen zu lassen. In diesem Fall geht jedoch die staatliche Förderung verloren.

Auszahlung des Kapitals an die Erbenden: Ist der Riester-Vertrag so abgeschlossen, dass das angesparte Altersvorsorgevermögen im Todesfall an die Erbinnen und Erben ausgezahlt wird, gehen die gewährten staatlichen Zuschüsse und Förderungen verloren. Sie sind in diesem Fall ebenso wie die Steuervorteile zurückzuzahlen. Dies gilt auch, wenn die Kinder der verstorbenen Person das angesparte Kapital in einen eigenen Riester-Vertrag einzahlen wollen.

Eine Ausnahme besteht, wenn das erbende Kind noch kindergeldberechtigt ist. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, das angesparte Kapital in Form einer Waisenrente auszuzahlen. Die Zuschüsse der verstorbenen Elternteile bleiben in diesem Sonderfall erhalten.

Vererbungsmöglichkeiten während der Auszahlphase

Zu welchem Zeitpunkt die Ansparphase endet und die Auszahlphase beginnt, legen die Riester-Vertragspartner individuell fest. Ein Riester-Vertrag garantiert zwar eine lebenslange Rente, doch dieser Anspruch geht nicht automatisch auf die Angehörigen über. Damit die Erbinnen und Erben profitieren, muss die Riester-Sparerin oder der Riester-Sparer eine Hinterbliebenenrente in ihrem oder seinem Vertrag festgelegt haben oder eine Rentengarantiezeit von fünf bis 23 Jahren. Bei einer Rentengarantiezeit von beispielsweise zehn Jahren erhält eine von der versicherten Person benannte Person eine Witwen- oder Witwerrente bis zum Ende der Garantiezeit – und zwar genau in der Höhe der Rente, die die Sparerin oder der Sparer in diesem Zeitraum erhalten hätte. Verstirbt die Riester-Sparerin oder der Riester-Sparer jedoch nach Ablauf der vereinbarten Rentengarantiezeit, verfällt das Rentenkonto.

Eine weitere Möglichkeit, die Riester-Rente zu vererben, ist die Restkapitalabfindung. Dabei handelt es sich um eine Auszahlungsform, die bis ans Lebensende oder bis zu einem bestimmten Lebensalter der antragstellenden Person gilt. Der auf dem Rentenkonto verbliebene Betrag wird nach individuellem Alter und Lebenserwartung der hinterbliebenen Person als Rente ausgezahlt.

Wichtig: Die Regelungen zur Hinterbliebenenrente oder Rentengarantiezeit greifen nur, bevor die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer das 85. Lebensjahr vollendet hat. War die verstorbene Person älter als 85 Jahre, gilt die Rentenversicherung als ausgeschöpft.

Besonderheit bei Riester: der Hinterbliebenenschutz

Es besteht die Möglichkeit, einen Hinterbliebenenschutz mit dem Riester-Vertrag zu verbinden. Hat die verstorbene Riester-Sparerin oder der verstorbene Riester-Sparer mit seinem Versicherer die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente vereinbart, bleiben den Hinterbliebenen Zulagen und Steuervorteile erhalten. Voraussetzung dafür ist eine lebenslange Zahlung der Hinterbliebenenrente an die Ehepartnerin oder der Ehepartner bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder an die Kinder. Letztere dürfen die Rente allerdings nur bis zum Erreichen der Altersgrenze für den Kindergeldanspruch (Vollendung des 18. bzw. 25. Lebensjahres) erhalten, um die bisherige steuerliche Förderung nicht zu gefährden.

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