Ab dem Monat der Geburt bis zum 18. Geburtstag eines Kindes erhalten Erziehungsberechtigte uneingeschränkt Kindergeld. Für Volljährige besteht der Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter, wenn das Kind
- Freiwilligendienst leistet,
- eine Behinderung hat,
- zur Schule geht,
- einen Ausbildungsplatz hat und seine erste Berufsausbildung beginnt oder sein erstes Studium absolviert,
- arbeitssuchend beziehungsweise ausbildungssuchend ist (bis 21 Jahre),
- oder sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet.
Um den Anspruch auf Kindergeld zu erhalten, sind diesbezüglich Nachweise erforderlich. Bestreiten die Kinder eine zweite Ausbildung oder ein Masterstudium, können die Eltern weiterhin Kindergeld beziehen. Allerdings darf das Kind keine sogenannte schädliche Erwerbstätigkeit ausüben oder mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Wenn Ihr Kind aufgrund einer Behinderung selbst nicht für den Lebensunterhalt aufkommen kann, wird das Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt. Dafür muss die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.