Das Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht seit 1962 regelmäßig in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag eine tabellarische Übersicht aktueller Zahlen zum Unterhaltsbedarf eines Kindes. Die Angaben richten sich nach dem Mindestunterhalt laut § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zwar hat die Tabelle keine Gesetzeskraft, sie dient aber vielen Gerichten als Richtlinie bei der Unterhaltsberechnung.
Die Düsseldorfer Tabelle bildet vier Altersgruppen und seit 2022 15 Einkommensstufen ab. Letztere definieren sich anhand des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils. Bei der ersten Einkommensstufe und damit der ersten Zeile der Unterhaltstabelle handelt es sich um den Mindestunterhalt. Dieser stellt den Ausgangspunkt der Berechnung dar. Der für jede Einkommensstufe vorgeschriebene Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes gegenüber dem Mindestunterhalt aus. Wenn Sie den Mindestunterhalt für die jeweilige Altersstufe mit dem in der Tabelle angegebenen Prozentsatz der Einkommensgruppe multiplizieren und das Ergebnis durch einhundert dividieren, erhalten Sie die Höhe der Unterhaltszahlung für Ihr Kind.
Tipp: Unstimmigkeiten bezüglich des Unterhalts für ein Kind können schnell zum Rechtsstreit führen. Deshalb ist es sinnvoll, sich mit einer Rechtsschutzversicherung gegen mögliche Kosten abzusichern. Lassen Sie sich bei Ihrer Volksbank Raiffeisenbank beraten.
Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig aktualisiert, letztmalig zum 1. Januar 2025. Der Mindestunterhalt wurde für alle Altersgruppen erhöht. Anders als in den Vorjahren wurden in diesem Jahr die Bedarfskontrollbeträge nicht angepasst. Im Jahr 2022 wurde die Tabelle um fünf weitere Einkommensgruppen bis zu einem Nettoeinkommen von 11.000 Euro erweitert. Davor waren nur Einkommen bis zu einer Höhe von 5.501 Euro berücksichtigt.