Wenn Arbeitnehmende Dienstfahrzeuge für private Zwecke nutzen, müssen sie diese Fahrten versteuern. Für die entsprechende Berechnung gibt es mehrere Möglichkeiten:
Bei der Ein-Prozent-Regelung fällt monatlich pauschal ein zu versteuernder Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises des Dienstwagens an. Zusätzlich sind pro Kilometer, die der Fahrzeugnutzer oder die Fahrzeugnutzerin zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurücklegt, 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern.
Für Dienstwagen, die elektrisch betrieben werden, gibt es Steuervorteile. Beträgt der Bruttolistenpreis des Fahrzeuges nicht mehr als 70.000 Euro, muss das Auto nur mit monatlich 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil besteuert werden. Elektrofahrzeuge, deren Bruttolistenpreis über 70.000 Euro liegt, werden mit 0,5 Prozent angesetzt. Dieser Steuervorteil soll nach aktueller Regelung bis 2030 gelten. Plug-in-Hybride werden ebenfalls mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises veranschlagt. Seit 2025 greift dieser vergünstigte Steuersatz allerdings nur, wenn der Wagen eine elektrische Mindestreichweite von 80 Kilometern und höchstens 50 Gramm CO2-Emission pro Kilometer aufweist.
Wenn Sie vorwiegend von zu Hause arbeiten, dürfen Sie in der Steuererklärung die Einzelfahrten mit dem Firmenwagen statt der Pauschale angeben. Für jeden Tag, an dem Sie zur Firma fahren, versteuern Sie 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer.
Sie können für die Berechnung des geldwerten Vorteils aber auch ein Fahrtenbuch führen. Diese Möglichkeit lohnt sich vor allem für diejenigen, die ihren Firmenwagen häufiger dienstlich nutzen als privat. Denn so weisen Sie nach, dass die Privatnutzung des Wagens unterhalb der Pauschale der Ein-Prozent-Regelung liegt.