Früher war es gängig, statt einer Gehaltserhöhung andere Vergünstigungen zu gewähren. So sparten Vorgesetzte zum Beispiel durch Restaurant- oder Tankgutscheine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Das ist nun nicht mehr möglich. Denn der Gesetzgeber grenzt seit 2020 Sachbezüge klarer von Geldleistungen ab. Damit lassen sich Gutscheine nur noch über den normalen Arbeitslohn hinaus steuerfrei gewähren und nicht mehr im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.
Grundsätzlich sind drei Typen von Gutscheinen erlaubt: Karten, die in einem begrenzten Kreis eingelöst werden können, beispielsweise in bestimmten Geschäften, Einzelhandelsketten oder anderen Zusammenschlüssen von Läden. Des Weiteren können Karten verschenkt werden, die nur für eine bestimmte Produktkategorie verwendet werden können, beispielsweise Kleidung oder Benzin. Und zuletzt sind Gutscheine zulässig, die einen klar definierten steuerlichen oder sozialen Zweck haben wie Restaurantgutscheine oder Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen.
Folgende Zuwendungen sind seitdem grundsätzlich als Geldleistungen und nicht als Sachbezüge anzusehen:
- zweckgebundene Geldleistungen,
- nachträgliche Kostenerstattungen,
- frei nutzbare Kredit- und Guthabenkarten sowie
- andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Die Ausnahme für Gutscheine und Gutscheinkarten bezieht sich darauf, dass diese ausdrücklich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen verwendet werden dürfen. Entscheidend dabei ist, dass diese Gutscheine und Guthabenkarten zweckgebunden sind und keine Barzahlfunktion haben.
Bei Unsicherheiten ist es Arbeitgebern möglich, vor Ausgabe der Gutscheine beim zuständigen Finanzamt eine Anrufungsauskunft einzuholen. Dann legt das Finanzamt verbindlich fest, wie die Geschenke lohnsteuerrechtlich behandelt werden.