Als Unternehmen Spenden steuerlich absetzen

Kurz und kompakt

  • Unternehmen können durch Spenden an gemeinnützige Organisationen ihre gesellschaftliche Verantwortung zeigen und gleichzeitig Steuern sparen.

  • Steuerlich absetzbar sind nur freiwillige, uneigennützige Spenden ohne Gegenleistung an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Organisationen.

  • Für Spenden bis 300 Euro reicht ein Kontoauszug als Nachweis, bei höheren Beträgen ist eine formale Spendenbescheinigung erforderlich.

Gemeinnützige Organisationen unterstützen und Steuern sparen

Mit Geldspenden, Sachspenden oder Lebensmittelspenden übernehmen Unternehmerinnen und Unternehmer gesellschaftliche Verantwortung und zeigen soziales Engagement. Doch es rechnet sich auch für sie. Denn Unternehmen können Spenden unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Betriebsausgaben absetzen. Welche Bedingungen sie dafür erfüllen müssen und wofür eine Spendenbescheinigung wichtig ist, erfahren Sie hier.

Uneigennützige Spenden senken die Steuerlast

Nicht jede Unternehmensspende ist steuerlich absetzbar. Laut Einkommenssteuergesetz (EStG) gelten in Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) dabei bestimmte Vorgaben bei Zuwendungen:

  • Die Organisation des Spendenempfängers muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
  • Nur uneigennützige und freiwillige Spenden ohne Gegenleistung mindern die Steuerlast. Darunter fällt also kein Sponsoring.
  • Die Spenderin oder der Spender darf in keiner wirtschaftlichen Beziehung zum Spendenempfänger stehen.
  • Die Spende muss freigiebig sein. Wurde die Spendenzahlung also aufgrund einer behördlichen Anordnung, beispielsweise durch ein Gericht angeordnet, darf das Unternehmen sie nicht steuerlich geltend machen.

Unterschied zwischen Betriebsausgaben und Sonderausgaben

Je nach Rechtsform behandelt das Finanzamt Spenden unterschiedlich. Für Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder AG sind Spenden Betriebsausgaben. Die Beträge mindern den steuerpflichtigen Gewinn der Einkünfte. Daher sind Spenden aus Betriebsmitteln steuerlich absetzbar. So sinken der Gewerbeertrag und infolgedessen auch die fällige Gewerbesteuer. Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften wie einer OHG oder GbR gelten diese Zuwendungen in der Regel als private Ausgaben der Unternehmerinnen oder Unternehmer bzw. der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter. Sie dürfen nicht vom Gewinn abgezogen werden, sondern gehören als Sonderausgaben in die Einkommensteuererklärung. Auch Mitgliedsbeiträge, die dem Sport oder kulturellen Betätigungen dienen, sind vom Spendenabzug ausgeschlossen.

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Höhe der abzugsfähigen Steuern gedeckelt

Die Spenden Ihres Unternehmens sind nicht in jeder Höhe steuerlich absetzbar. Zulässig sind pro Jahr höchstens 20 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte. Alternativ gilt die Grenze von vier Promille des Jahresumsatzes zuzüglich der Löhne und Gehälter. Überschreitet die Spendensumme die Deckelung, können Sie den Restbetrag aber als sogenannten Spendenvortrag im Folgejahr von der Steuer absetzen.

Spendenbescheinigung

Damit das Finanzamt die Spende akzeptiert, ist ein Nachweis erforderlich. Für Spenden bis 300 Euro genügt der Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug Ihrer Bank als Spendennachweis, auch Zuwendungsbestätigung genannt. Bei einer Höhe von über 300 Euro genügt dieser vereinfachte Spendennachweis nicht mehr und Sie müssen eine amtlich anerkannte Spendenquittung vorlegen. Eine solche Bescheinigung enthält den Namen der Spenderin oder des Spenders und der Spendenempfängerin oder des Spendenempfängers sowie die Höhe der Zahlung. Außerdem muss die Spendenorganisation darin nachweisen, dass sie gemeinnützig beziehungsweise vom Staat begünstigt ist. Bei Sachspenden darf der geschätzte Marktwert der Ware im Spendenbeleg nicht fehlen. Da das Finanzamt diese Schätzung nachprüfen können möchte, sollten Sie auch den Neupreis, das Alter und den Zustand der Sachspende angeben.

Ausnahme in Katastrophenfällen

Falls Sie für die Flutopfer am Rhein oder dessen Nebenflüssen oder für Betroffene anderer Naturkatastrophen spenden wollen, genügt die einfache Zuwendungsbestätigung auch bei Beträgen von über 300 Euro. Allerdings müssen Sie das Geld innerhalb eines vom Finanzamt festgelegten Zeitraums auf ein für die entsprechende Katastrophe eingerichtetes Sonderkonto einzahlen.