Zahlten Sie im Vorjahr mehr als 7.500 Euro Einkommenssteuer, sind Sie verpflichtet, monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln. In diesem Fall können Sie bis zum 10. April eines Jahres elektronisch eine Dauerfristverlängerung beantragen. Wird der Antrag genehmigt, verlängert sich die Abgabefrist der Umsatzsteuervoranmeldung für jeden einzelnen Monat jeweils um einen Monat. Die Fristverlängerung müssen Sie jedes Jahr neu beantragen.
Fordert das Finanzamt hingegen eine quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung, genügt in der Regel ein einmaliger Antrag. Diesen können Sie bis zum 10. Mai eines Jahres stellen. Wird die Fristverlängerung genehmigt, gilt sie für alle dem Antrag folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen. Sie müssen sie dann nicht jährlich neu beantragen.
Gut zu wissen: Wenn Ihre Einkommenssteuer unter 1.000 Euro liegt, ist die Umsatzsteuervoranmeldung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig. Hatten Sie in Ihrem Geschäftsjahr weniger als 50.000 Euro an Einkünften, gelten Sie als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer und profitieren von der Kleinunternehmerregelung. Das bedeutet, dass Sie keine Umsatzsteuer zahlen müssen.