Die meisten Firmen lassen bei gutem Essen und einem netten Unterhaltungsprogramm das Jahr ausklingen. Die Weihnachtsfeier gilt rechtlich als Betriebsveranstaltung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sich an gewisse Vorgaben halten muss, wenn er die dadurch entstehenden Kosten von der Steuer absetzen will. So muss er alle Mitarbeitende einer Organisationseinheit einladen. Das kann eine Abteilung, eine Arbeitsgruppe oder die gesamte Firma sein. Pro teilnehmendem Angestellten dürfen die Kosten für die Feier den steuerlichen Freibetrag von 110 Euro brutto nicht überschreiten. Liegen die Ausgaben darüber, zählen sie als geldwerter Vorteil für Mitarbeitenden. Dann fällt für jeden Euro, der über dem Freibetrag liegt, Lohnsteuer an. Zur Vereinfachung der Berechnung ist es allerdings möglich, statt der Regelbesteuerung für Mitarbeitende einen Pauschalsteuersatz von 25 Prozent festzusetzen. Die Personalabteilung muss dann nicht jede einzelne Gehaltsabrechnung neu kalkulieren. Der Freibetrag kommt bei je zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr zum Tragen.