Kurz und kompakt

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und privaten Altersvorsorge können steuerlich geltend gemacht werden.

  • Altersvorsorgeaufwendungen sind als Sonderausgaben absetzbar.

  • Belege für Vorsorgeaufwendungen sollten sorgfältig aufbewahrt werden.

Welche Altersvorsorge steuerlich absetzbar ist

Ob und in welchem Umfang Sie Beiträge zur Altersvorsorge steuerlich absetzen können, hängt von der jeweiligen Vorsorgeform ab. Das Steuerrecht unterscheidet dabei zwischen Basisvorsorge, staatlich geförderten Modellen wie der Riester-Rente, der betrieblichen Altersvorsorge und rein privaten Vorsorgelösungen. Entscheidend ist, ob die Beiträge als Sonderausgaben gelten, ob es Höchstbeträge gibt und ob die Förderung bereits über den Arbeitgeber läuft. Andere Formen der privaten Vorsorge, etwa private Rentenversicherungen oder ETF-Sparpläne, dienen zwar ebenfalls dem Vermögensaufbau im Alter, sind steuerlich in der Ansparphase aber meist nicht unmittelbar absetzbar.

Nachgelagerte Besteuerung der Rente

Viele steuerlich geförderte Formen der Altersvorsorge folgen dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet: Während der Ansparphase wirken sich Ihre Beiträge steuermindernd aus, weil Sie diese ganz oder teilweise als Sonderausgaben ausweisen. Die spätere Besteuerung erfolgt erst in der Auszahlungsphase im Alter. Dadurch verlagert sich die steuerliche Belastung in den Ruhestand. Da das Einkommen im Alter in der Regel niedriger ist als im Berufsleben, fällt die Besteuerung dann oft auch geringer aus.

Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz

Das Alterseinkünftegesetz regelt die steuerliche Behandlung vieler Formen der Altersvorsorge und stärkt insbesondere die sogenannte Basisvorsorge. Dazu gehören die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke und die Rürup-Rente. Beiträge zu diesen Vorsorgeformen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Allerdings gelten hier Höchstbeträge: Im Jahr 2025 waren das für Singles 29.344 Euro und für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartnerschaften 58.688 Euro. Wie stark sich das auf Ihre tatsächliche Steuerlast auswirkt, hängt vor allem von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.

Diese Formen der Altersvorsorge werden steuerlich unterschiedlich behandelt

Wie stark sich Beiträge zur Altersvorsorge steuerlich auswirken, hängt von der jeweiligen Vorsorgeform ab. Es lassen sich drei Gruppen unterscheiden:

  • Beiträge zur Basisvorsorge, die direkt als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden,
  • staatlich geförderte Modelle wie die Riester-Rente, bei denen Zulagen und Steuerentlastung zusammenwirken, sowie
  • private Vorsorgeformen, bei denen meist keine unmittelbare steuerliche Absetzbarkeit während der Einzahlung besteht.

Diese Unterschiede bestimmen, ob und in welchem Umfang sich Ihre Beiträge tatsächlich auf Ihre Steuerlast auswirken. Als Faustregel gilt: Je höher die Förderung in der Ansparphase ausfällt, desto höher wird später besteuert.

Rürup-Rente

Beiträge zur Rürup-Rente setzen Sie in hohem Umfang steuerlich ab. Besonders für Selbstständige ist dieses Produkt interessant, aber auch für Personen ohne betriebliche Altersvorsorge. Die steuerliche Entlastung entsteht in der Ansparphase, während die späteren Rentenzahlungen im Alter versteuert werden.

Riester-Rente

Beiträge zur Riester-Rente werden steuerlich anders behandelt als Beiträge zur Basisvorsorge. Sie werden nicht im Rahmen der allgemeinen Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt, sondern können bis zu 2.100 Euro pro Jahr als Sonderausgaben angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass Sie förderberechtigt sind. Zusätzlich prüft das Finanzamt automatisch, ob der Sonderausgabenabzug oder die staatlichen Zulagen für Sie günstiger sind. Wenn Sie nur wenig oder keine Lohnsteuer zahlen, profitieren Sie häufig vor allem von den Zulagen.

Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) fließen Ihre Beiträge direkt aus dem Bruttogehalt in den Vorsorgevertrag. Durch diese Entgeltumwandlung sinkt Ihr zu versteuerndes Einkommen. Die steuerliche Förderung läuft über den Arbeitgeber, der die relevanten Daten an das Finanzamt übermittelt. Die Besteuerung erfolgt erst im Rentenalter. Allerdings sinkt so auch die Höhe Ihrer Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung und Sie erhalten weniger Rentenpunkte.

Private Renten- und Lebensversicherungen

Private Rentenversicherungen und kapitalbildende Lebensversicherungen sind steuerlich nur eingeschränkt begünstigt. Beiträge zu solchen Verträgen können grundsätzlich nicht in gleichem Umfang abgesetzt werden wie Beiträge zur Basisvorsorge. Sie zählen allenfalls zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und wirken sich steuerlich häufig nicht mehr aus, weil die dafür geltenden Höchstbeträge meist bereits ausgeschöpft sind. Bei älteren Verträgen können für die Auszahlungsphase unter bestimmten Voraussetzungen besondere steuerliche Regelungen gelten.

ETFs und Fonds

Wenn Sie mit ETFs oder Investmentfonds privat für das Alter vorsorgen, können Sie Ihre Einzahlungen in der Regel nicht direkt steuerlich absetzen. Anders als bei staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten erfolgt hier keine unmittelbare Entlastung in der Ansparphase. Steuerlich relevant werden vor allem die späteren Erträge. Zwar können je nach Anlageform Teilfreistellungen gelten, ein Sonderausgabenabzug ist jedoch grundsätzlich nicht vorgesehen. Dafür ist diese Form der Vorsorge besonders flexibel.

Weitere Formen der privaten Altersvorsorge

Neben klassischen Versicherungsprodukten nutzen viele Menschen auch Sparpläne, Wertpapierdepots oder Immobilien zur Altersvorsorge. Diese Formen führen in der Regel nicht dazu, dass Sie Ihre Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen können. Sie zahlen Ihre Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen und versteuern später die Erträge, die daraus entstehen.

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen (VL) zählen nicht zur Altersvorsorge. Sie unterstützen Ihren Vermögensaufbau über den Arbeitgeber. Je nach Anlageform und Einkommen kommt zusätzlich die Arbeitnehmersparzulage in Betracht.

Altersvorsorge in der Steuererklärung

Arbeitgeber und Versicherungen melden Ihre Beträge elektronisch an das Finanzamt. Es berücksichtigt automatisch steuerlich geförderte Vorsorgebeiträge, sodass Sie sie nicht in der Steuererklärung angeben müssen. Alle Zeilen im Steuerformular mit „E“ lassen Sie leer. Nicht steuerlich geförderte Beträge von z. B. privaten Rentenversicherungen tragen Sie unter „Sonstige Vorsorgeaufwendungen“ ein.

Diese Unterlagen benötigen Sie

Das Finanzamt überträgt die gemeldeten Beträge in die vorgesehenen Zeilen im Formular. Hiervon ausgenommen sind bis zum Jahr 2027 folgende Nachweise. Diese müssen Sie noch selbst in Ihr Steuerformular eintragen:

  • Jahresbescheinigungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn Sie Beträge direkt und nicht über Ihren Arbeitgeber gezahlt haben. Das ist der Fall bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden.
  • Jahresbescheinigungen Ihres Versorgungswerks, wenn Sie selbstständig rentenversichert sind.
  • Jahresbescheinigung Ihrer Rentenversicherung
  • Beitragsnachweise zu privaten Renten- oder Lebensversicherungen

Ziel der staatlichen Förderung

Der Staat unterstützt die Altersvorsorge, damit Menschen frühzeitig Geld für das Alter zurücklegen und Versorgungslücken vermeiden. Durch steuerliche Vorteile, Zulagen oder Beitragsfreiheit in der Ansparphase schafft der Staat Anreize für das Sparen. So soll es leichter werden, die gesetzliche Rente sinnvoll zu ergänzen und im Ruhestand finanziell abgesichert zu sein.

Förderungen und Tipps auf einen Blick

  • Prüfen Sie regelmäßig, welche staatlichen Förderungen oder Steuervorteile für Sie infrage kommen.
  • Nutzen Sie Ihre Steuererklärung, damit mögliche Vorteile nicht ungenutzt bleiben.
  • Achten Sie darauf, Anträge rechtzeitig einzureichen.
  • Fragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber nach zusätzlichen Leistungen zur Vorsorge.
  • Bewahren Sie Bescheinigungen und Beitragsnachweise sorgfältig auf, um die automatischen Einträge abzugleichen.
  • Berücksichtigen Sie bei Ihrer Planung auch, wie Auszahlungen im Alter besteuert werden.

Welche Vorsorgeformen sind steuerlich besonders vorteilhaft?

Steuerlich vorteilhaft sind vor allem Vorsorgeformen der sogenannten Basisversorgung, also zum Beispiel die gesetzliche Rentenversicherung und die Rürup-Rente. Hier können Beiträge in hohem Umfang als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auch die betriebliche Altersvorsorge bietet Vorteile, da Beiträge häufig direkt vom Bruttogehalt abgehen und so die Steuerlast senken. Weitere Produkte wie die Riester-Rente profitieren zusätzlich von staatlichen Zulagen und möglichen Steuervorteilen.

Welche Vorsorgeform für Sie steuerlich am sinnvollsten ist, hängt immer von Ihrer persönlichen Lebenssituation ab. Die Beraterinnen und Berater Ihrer Volksbank Raiffeisenbank vor Ort unterstützen Sie dabei, Ihre aktuelle Vorsorgesituation zu analysieren und passende Lösungen zu finden.

FAQs zur steuerlichen Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken sowie zur Basisrente (Rürup-Rente) sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Riester-Beiträge berücksichtigt das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung ebenfalls als Sonderausgaben bis maximal 2.100 Euro jährlich.
Beiträge zu privaten Rentenversicherungen können Sie nicht absetzen. Diese fließen höchstens in die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ein, was jedoch häufig steuerlich nicht wirksam wird.

Beiträge zur Altersvorsorge in der sogenannten Basisversorgung (z. B. gesetzliche Rente oder Rürup-Rente) sind vollständig steuerlich absetzbar. Der maximale Abzugsbetrag liegt für 2025 bei 29.344 Euro jährlich für Ledige bzw. 58.688 Euro für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften. Dieser Höchstbetrag schließt auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung ein, sodass der tatsächlich nutzbare Steuervorteil oft geringer ausfällt.

In der Regel können Sie private Rentenversicherungen steuerlich nicht geltend machen. Eine steuerliche Berücksichtigung ist lediglich im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen möglich. Sie wirkt sich jedoch in der Praxis häufig nicht aus, da die entsprechenden Höchstbeträge meist bereits durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft sind. Davon zu unterscheiden ist die Basisrente (Rürup-Rente), die zur sogenannten Basisversorgung gehört und als Sonderausgabe steuerlich absetzbar ist.

Altersvorsorgebeiträge werden in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ der Einkommensteuererklärung eingetragen, wobei gesetzliche Rentenbeiträge meist automatisch übernommen werden. Zusätzliche Angaben sind nur bei privaten Verträgen erforderlich.

Ja, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden in der Regel automatisch berücksichtigt, weil sie elektronisch übermittelt werden. Sie sollten die Angaben dennoch prüfen.

Die Riester-Rente wird durch Zulagen und optionalen Sonderausgabenabzug gefördert, während die Rürup-Rente primär über den steuerlichen Abzug der Beiträge wirkt.

Ja, Selbstständige nutzen insbesondere durch die Basisrente steuerliche Vorteile, da sie oft keinen Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung haben. Somit machen Sie auch über die gesetzliche Rentenversicherung keine Beiträge steuerlich geltend.

Beiträge, die heute steuerlich abgesetzt werden, führen im Alter zu einer nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen, sodass die Steuerlast in die Rentenphase verschoben wird.

Ja, Beiträge für die Ehepartnerin oder den Ehepartner können steuerlich berücksichtigt werden, aber nicht pauschal in jedem Fall. Bei gesetzlicher Rentenversicherung, Versorgungswerken und Basisrente kommt es grundsätzlich auf die jeweils eigene Altersversorgung an. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren kann eine Person auch dann riestern, wenn sie selbst nicht direkt berechtigt ist, solange die andere Person unmittelbar berechtigt ist. Voraussetzung ist, dass beide einen eigenen Riester-Vertrag haben. Die Beiträge werden jeweils einzeln angesetzt.

Das Finanzamt verlangt in der Regel Bescheinigungen der Versicherung oder Versorgungseinrichtung, die die geleisteten Beiträge ausweisen. Viele Daten übermitteln die Einrichtungen inzwischen elektronisch.

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