Ihre Beiträge zur Riester-Rente fließen nicht in die Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen ein, sondern lassen sich in einer Höhe von bis zu 2.100 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzen. Das ist allerdings nur der Fall, wenn Sie förderberechtigt sind, also staatliche Zulagen für Ihre Riester-Rente erhalten. Das Finanzamt ermittelt anhand Ihrer Einkommenssteuererklärung zunächst, wie hoch Ihr Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug ausfällt. Davon zieht es dann die staatlichen Zulagen ab, die Sie für Ihre Riester-Rente erhalten. Die Differenz stellt den endgültigen Steuervorteil dar. Wenn Sie aufgrund eines niedrigen Einkommens wenig oder keine Lohnsteuer zahlen, durch einen Sonderausgabenabzug also gar keine Steuern sparen können, bekommen Sie nur die Zulagen.