Altersrente mit Schwerbehinderung

Kurz und kompakt

  • Menschen mit einem anerkannten Behinderungsgrad von mindestens 50 können vorzeitig abschlagsfrei in Rente gehen. Voraussetzung sind mindestens 35 Beitragsjahre.

  • Der Grad der Behinderung muss bei Rentenbeginn offiziell festgestellt sein. Ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung hat keinen Einfluss auf die Rente und deren Höhe.

  • Neben der aktiven Erwerbstätigkeit sind auch Wartezeiten für die Beitragsjahre relevant – zum Beispiel wegen Kinderbetreuung, Pflege von Verwandten oder Arbeitslosigkeit.

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Die Rente mit Schwerbehinderung im Überblick

Das Leben geht manchmal eigene Wege – auch in Bezug auf unsere Gesundheit und Erwerbstätigkeit. Eine Behinderung kann dabei besondere Herausforderungen mit sich bringen. Statistisch gesehen ist das Leben mit gesundheitlichen Einschränkungen gar nicht mal selten – rund 9,4 Prozent der Deutschen gelten als schwerbehindert. Das ist in etwa jede zehnte Person. Mit einer Schwerbehinderung ändert sich viel im Leben, auch in finanzieller Hinsicht. Zum Beispiel in Bezug auf die Rente. Hier eröffnen sich für Schwerbehinderte besondere gesetzliche Möglichkeiten, wenn sie aus dem Erwerbsleben ausscheiden.

Definition: Wann gilt man als schwerbehindert?

Eine Schwerbehinderung liegt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 Prozent vor. Das Versorgungsamt ermittelt den GdB nach ärztlicher Untersuchung. Entscheidend sind die Gesamtauswirkungen und Einschränkungen aller Erkrankungen im persönlichen Alltag. Schwerbehinderte erhalten von der zuständigen Behörde einen Schwerbehindertenausweis. Dieses Dokument berechtigt zu verschiedenen Nachteilsausgleichen – und ist unter anderem Voraussetzung dafür, früher in Rente gehen zu können. 

Was bedeutet die Schwerbehinderung für Rente und Renteneintritt?

Schwerbehinderte können ab 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Maßgeblich für den genauen Rentenbeginn ist der Geburtsjahrgang der antragstellenden Person. Voraussetzung für die Rente mit Schwerbehinderung ab 63 ist allerdings eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren. Entscheidend ist außerdem, dass die Schwerbehinderung bereits beim Rentenbeginn diagnostiziert ist. Sie hat dabei lediglich zum Zeitpunkt der Begutachtung zu bestehen.

Die Rente wird auch dann nicht gekürzt, wenn die Einschränkungen zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen. Gehen Sie hingegen vor 63 – oder vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze – in Rente, müssen Sie mit Abschlägen rechnen. Diese Abschläge sind so hoch wie bei der normalen Altersrente auch. Sie betragen je Monat vor dem Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze 0,3 Prozent. Das heißt: Bei lediglich einem Jahr früheren Renteneintritt verlieren Sie dauerhaft 3,6 Prozent der Ihnen ansonsten zustehenden Rente.

Regelaltersgrenzen nach Geburtsjahrgang

Die folgende Tabelle zeigt die Regelaltersgrenzen für Menschen mit Schwerbehinderung für die Jahrgänge 1952 bis 1963. Anspruchsberechtigte, die vor dem Jahre 1952 geboren sind, können abschlagsfrei mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente gehen. Das Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze ermöglicht einen abschlagsfreien Bezug der Rente mit Schwerbehinderung.

Geburtsjahr und GeburtsmonatRentenaltersgrenze bei Schwerbehinderung
1952: Januar63 Jahre und 1 Monat
1952: Februar63 Jahre und 2 Monate
1952: März63 Jahre und 3 Monate
1952: April63 Jahre und 4 Monate
1952: Mai63 Jahre und 5 Monate
1952: Juni – Dezember63 Jahre und 6 Monate
195363 Jahre und 7 Monate
195463 Jahre und 8 Monate
195563 Jahre und 9 Monate
195663 Jahre und 10 Monate
195763 Jahre und 11 Monate
195864 Jahre
195964 Jahre und 2 Monate
196064 Jahre und 4 Monate
196164 Jahre und 6 Monate
196264 Jahre und 8 Monate
196364 Jahre und 10 Monate

Wann geht man regulär in Rente?

Erwerbstätige ohne Schwerbehinderung gehen per Gesetz mit 67 Jahren in Rente. Für Jahrgänge ab 1964 gilt diese Altersgrenze von 67 voll. Wer früher geboren ist, kann unter Umständen schon mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Entscheidend sind Geburtsjahr und Anzahl der Beitragsjahre. Beschäftigte mit 45 vollen Beitragsjahren dürfen bereits mit 63 Jahren in Rente – und zwar ohne Abschläge. Der Rentenbeginn ist mit 35 Beitragsjahren ebenfalls möglich. Dann allerdings mit Abschlägen. Sie betragen ebenfalls 0,3 Prozent pro Monat, den man vorzeitig in Rente geht.

Praxis-Tipp

Auch für die Rente mit Schwerbehinderung sind neben der reinen Arbeitszeit die sogenannten Wartezeiten bzw. Anrechnungszeiten relevant – beispielsweise für Erziehungszeiten, Arbeitslosigkeit oder die Pflege von Angehörigen. Ein Ausgleich ist außerdem durch freiwillige Einzahlungen möglich. Informationen zu Ihrem Status erhalten Sie über eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung. 

Rente bei Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen

Für Menschen mit Schwerbehinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für andere Versicherte auch. Das bedeutet: Sie müssen in der Regel eine Erwerbstätigkeit von 35 Jahren nachweisen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, schon vorher eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beziehen. Diese Rente gibt es, wenn das Leistungsvermögen dauerhaft eingeschränkt ist – also jemand wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr oder nur noch teilweise arbeiten kann.

FAQs zur Rente bei Schwerbehinderung

Das zuständige Sozial- oder Versorgungsamt stellt die Schwerbehinderung sowie den Grad der Behinderung (GdB) fest. Der GdB wird in Prozent angegeben. Entsprechend ist 100 der Maximalwert. Für die Rente mit Schwerbehinderung muss der GdB mindestens 50 betragen. Der Bescheid ist Voraussetzung für die Antragsstellung, um die Schwerbehinderung nachzuweisen.

Ja, das ist möglich. Eine anerkannte Schwerbehinderung bedeutet nicht automatisch die Arbeitsunfähigkeit. Einige Betroffene entscheiden sich bewusst dafür, weiterzuarbeiten – auch über das frühestmögliche Rentenalter hinaus. Es kann sogar finanziell vorteilhaft sein, da die Rente durch weitere Beitragsjahre zukünftig höher ausfällt. Die Rente mit Schwerbehinderung ist daher vor allem eines: eine Option als Nachteilsausgleich. Beachten Sie hierbei jedoch die Hinzuverdienstgrenze. Ab dieser kürzt die Deutsche Rentenversicherung Ihren Rentenanspruch, da ausreichend eigenes Einkommen vorliegt.

Wie bei der Regelaltersrente gilt auch bei der Rente mit Schwerbehinderung: Ohne Antrag keine Rente. Denn trotz bestehender Schwerbehinderung beginnt die Auszahlung nicht automatisch. Die Antragsstellung sollte einige Monate vor dem geplanten Rentenbeginn erfolgen, da die Bearbeitungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung etwas länger sind. Ein halbes Jahr im Voraus ist hier ein guter Richtwert.

Ja. Rentnerinnen und Rentner mit einem Behinderungsgrad ab 50 profitieren steuerlich. Sie erhalten einen sogenannten Pauschbetrag, der vom Grad der Behinderung abhängt. Dieser Freibetrag senkt das zu versteuernde Einkommen. Ab einem GdB von 100 oder bei bestimmten Merkmalen können weitere Vorteile hinzukommen, etwa bei der Pflegeversicherung oder bei Fahrpreisermäßigungen.

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