Die Rentenabzüge beinhalten nicht nur Steuern, sondern auch Sozialabgaben. Besteht für Sie eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentnerinnen und Rentner, zahlen Sie automatisch Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Der bundesweit einheitliche Beitragssatz zur Krankenversicherung liegt bei 14,6 Prozent. Jeweils die Hälfte des Beitragssatzes trägt die Rentenbezieherin oder der Rentenbezieher, die andere übernimmt der Rentenversicherungsträger. Krankenkassen können jedoch einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung liegt derzeit bei 3,05 Prozent (bei Kinderlosen 3,4 Prozent).