Rentenabzüge

Kurz und kompakt

  • Renten unterliegen der sogenannten nachgelagerten Besteuerung, wodurch die Steuerlast im Ruhestand abhängig vom Renteneintrittsjahr steigt.

  • Zusätzlich zur Steuer fallen Sozialabgaben an: Krankenversicherung mit 14,6 % (hälftig getragen) und Pflegeversicherung mit bis zu 3,4 %.

  • Ein früher Renteneintritt ist möglich, führt jedoch zu dauerhaften Abschlägen von bis zu 10,8 % auf die monatliche Rente.

Was bleibt von der Rente?

Die gesetzliche Altersrente fällt meist geringer aus, als im Rentenbescheid angegeben. Denn dort fehlen die Rentenabzüge. Doch was bleibt von der Rente? Das hängt vom Jahr Ihres Rentenbeginns, Ihrem persönlichen Steuersatz und Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung ab.

Steuern für Rentnerinnen und Rentner

Renten sind einkommenssteuer- beziehungsweise lohnsteuerpflichtig. Grund dafür ist die im Jahr 2005 beschlossene "nachgelagerte Besteuerung". Beiträge zu Ihrer Altersvorsorge sind demnach steuerlich absetzbar und verringern Ihre Steuerlast während des Berufslebens. Dafür werden Ihre Renteneinkünfte, das bedeutet die Auszahlung der Rentenversicherung, zunehmend besteuert. Die Rentensteuer betrifft auch Hinterbliebenenrenten und Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit.

Rentenbesteuerung Tabelle

Wie viel Prozent Ihrer Rente Sie besteuern müssen, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Der Rentenfreibetrag ist der steuerfreie Teil Ihrer Rente. Ab 2040 müssen Sie Ihre Rente jedoch voll versteuern. Das aktuell geplante Wachstumschancengesetz strebt an, diese Frist auf 2058 zu verschieben.

Die Höhe des Besteuerungsanteils Ihrer Rente können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Renteneintritt (Jahr)Besteuerung (in %)Rentenfreibetrag (in %)
20228218
20238317
20248416
20258515
20268614
20278713
20288812
20298911
20309010
2031919
2032928
2033937
2034946
2035955
2036964
2037973
2038982
2039991
ab 20401000

Sozialabgaben für Rentnerinnen und Rentner: Kranken- und Pflegeversicherung

Die Rentenabzüge beinhalten nicht nur Steuern, sondern auch Sozialabgaben. Besteht für Sie eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentnerinnen und Rentner, zahlen Sie automatisch Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Der bundesweit einheitliche Beitragssatz zur Krankenversicherung liegt bei 14,6 Prozent. Jeweils die Hälfte des Beitragssatzes trägt die Rentenbezieherin oder der Rentenbezieher, die andere übernimmt der Rentenversicherungsträger. Krankenkassen können jedoch einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung liegt derzeit bei 3,05 Prozent (bei Kinderlosen 3,4 Prozent).

Versorgungslücke schließen

Nicht zuletzt durch die genannten Abzüge von Ihrer Bruttorente ergibt sich eine Versorgungslücke. Die Versorgungslücke ist der Differenzbetrag zwischen Bedarf und tatsächlichem Einkommen im Ruhestand. Sie können Ihre Versorgungslücke berechnen, um frühzeitig zu ermitteln, wie viel Geld Sie zusätzlich für Ihre Wunschrente benötigen. Da die staatlich geförderte Altersvorsorge nur einen Teil der Versorgungslücke schließt, sollten Sie selbst fürs Alter vorsorgen. Von Riester- oder Rürup-Rente über betriebliche Altersvorsorge und Fondssparpläne bis hin zur privaten Rentenversicherung – nutzen Sie Angebote, die am besten zu Ihren Wünschen und Bedürfnissen passen.

FAQs zu Rentenabzügen

Mit welchem Alter Sie in Rente gehen können, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, liegt das Renteneintrittsalter nach 35 Beitragsjahren bei 67 Jahren. Jahrgänge vor 1964 können ohne Abschläge vorher in Rente gehen. Nach einer Versicherungszeit von 45 Jahren können Sie grundsätzlich früher in Rente gehen. So ist auch eine abschlagsfreie Rente mit 63 kein Problem.

Sofern Sie früher in Rente gehen möchten, müssen Sie mit einem Rentenabschlag rechnen. Dieser beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent. Pro Jahr werden 3,6 Prozent von Ihrer Regelrente abgezogen. Insgesamt beträgt der maximale Abschlag 10,8 Prozent. Wenn Sie sich für einen vorzeitigen Ruhestand entscheiden, gelten die Abschläge lebenslang.

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