Kurz und kompakt

  • Die steuerliche Behandlung von Renten richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und betrifft grundsätzlich alle Rentenarten.

  • Rentenerhöhungen erhöhen nicht den Freibetrag, können aber zu Steuerpflicht führen und Krankenkassenbeiträge beeinflussen.

  • Zusatzeinkommen wie Miete oder Betriebsrenten erhöhen das zu versteuernde Einkommen, wodurch eine Steuererklärung notwendig wird.

Von diesen Faktoren ist Ihre Steuerlast abhängig

Die von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlten Renten gelten als Altersbezüge und sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ob Sie Ihre Renteneinkünfte versteuern müssen, beziehungsweise wie viel Prozent davon, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hier erfahren Sie mehr dazu.

Was ist der Rentenfreibetrag?

Während Sie auf den sogenannten Besteuerungsanteil Ihrer Rente Steuern zahlen müssen, handelt es sich beim Rentenfreibetrag um jenen Teil Ihrer Rente, auf den keine Steuer zu zahlen ist. Wie hoch dieser Freibetrag ausfällt, ist abhängig von Ihrem Rentenbeginn, also dem Kalenderjahr Ihres ersten Rentenbezugs. Der Rentenfreibetrag errechnet sich aus Ihrer Jahresbruttorente und bleibt während der gesamten Rentendauer unverändert. So gibt es im Falle von Rentenerhöhungen keine weitere Entlastung.

Jede Rentenart wird besteuert

Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente stetig. Das betrifft neben der Altersrente auch die Erwerbsunfähigkeits- sowie die Hinterbliebenenrente. Ob diese besteuert werden, hängt auch von Ihrem Alter bei Renteneintritt ab. Denn wenn Sie kürzer oder länger arbeiten als gesetzlich vorgesehen, müssen Sie mit Abzügen bei Ihrer monatlichen Rente rechnen bzw. können sich über Zuschläge freuen. Beides kann allerdings steuerliche Auswirkungen haben.

Besteuerungsanteil berechnen

Rentnerinnen und Rentner mit einem Rentenbeginn ab 2040 müssen Stand heute ihre Altersrenten aus der sogenannten Basisversorgung voll versteuern. Das aktuell geplante Wachstumschancengesetz soll diese Frist auf 2058 schieben. Dazu gehören die gesetzliche Rentenversicherung, die Rürup-Rente sowie die berufsständische Versorgung. Da Rentnerinnen und Rentner aber bereits auf Anteile ihrer Beiträge zur Altersvorsorge vorgelagert Steuern gezahlt haben, drohte in einigen wenigen Fällen eine Doppelbesteuerung. Diese Gefahr ist ab dem Jahr 2023 gebannt, weil dann die Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe als Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommenssteuererklärung absetzbar sind.

Für Einkünfte, die Sie nicht als gesetzliche Rente erhalten, steht Ihnen unter Umständen ein Altersentlastungsbetrag zu. Das ist ein Steuerfreibetrag, den Sie erhalten, wenn Sie mindestens 64 Jahre alt sind.

Jahr des RentenbeginnsBesteuerungsanteilProzentsatz für Rentenfreibetrag
20238317
20248416
20258515
20268614
20278713
20288812
20298911
20309010
2031919
2032928
2033937
2034946
2035955
2036964
2037973
2038982
2039991
20401000

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Nach Rentenerhöhung kann Einkommenssteuer fällig werden

a sich bei Rentenerhöhungen der Freibetrag nicht erhöht, können im Laufe der Rentenbezugszeit Steuern fällig werden. Das Finanzamt berechnet den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente mithilfe des sogenannten Anpassungsbetrags, also der Differenz zwischen Ihrem ursprünglichen Rentenbetrag und der erhöhten Rente. Eine Erhöhung Ihrer Bruttorente wirkt sich nicht nur auf die fällige Steuer aus, sondern auch auf Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, da diese Beiträge prozentual berechnet werden.

Achten Sie auf absetzbare Kosten

Genau wie Arbeitnehmer können auch steuerpflichtige Rentnerinnen und Rentner einige ihrer Kosten absetzen, um ihre Steuerlast zu senken. Der steuerliche Grundfreibetrag dafür liegt 2025 bei 12.096 Euro. Es lassen sich zum Beispiel Vorsorgeaufwendungen für Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen sowie für Haftpflichtversicherungen und Unfallversicherungen als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Gewerkschaftsbeiträge, Spenden sowie Kosten für Medikamente oder Ärztinnen und Ärzte können Sie ebenfalls steuerlich absetzen. Das gilt auch für Werbungskosten, die sich allerdings in deutlich geringerer Höhe geltend machen lassen als bei Einkünften von Arbeitnehmern. Der entsprechende Pauschbetrag für Rentnerinnen und Rentner beträgt 102 Euro.

Steuererklärung als Rentnerin oder Rentner oft unumgänglich

Falls Ihre gesetzliche Rente steuerfrei bleibt, Sie aber zusätzliche Einnahmen erzielen, kann es passieren, dass die Rentenbesteuerung doch greift. Denn Hinzuverdienste wie Mieteinnahmen, Betriebsrenten oder Zahlungen einer privaten Rentenversicherung erhöhen Ihr Gesamteinkommen und fallen womöglich unter die Besteuerung. Zu den zu versteuernden Einkünften zählt zum Beispiel auch der Verdienst aus selbstständiger Arbeit. Ob Sie als Rentnerin oder Rentner dann Steuern an das Finanzamt abführen müssen, ist abhängig von der Höhe Ihres zusätzlichen Einkommens.

Rentnerinnen und Rentner unterliegen wie Berufstätige der Progression: je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Sie sollten also auch als Rentnerin oder Rentner eine Steuererklärung einreichen. Denn entweder sind Sie ohnehin dazu verpflichtet oder Sie profitieren sogar davon. Letzteres ist beispielweise der Fall, wenn Sie von einer Betriebsrente Lohnsteuer abführen müssen. Dann erhalten Sie die zu viel gezahlte Lohnsteuer nur zurück, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben und darin steuersenkende Ausgaben geltend machen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei Finanzämtern, Steuerberaterinnen und Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen.

FAQs zu Rente versteuern

 

Mit unserem Rentenrechner ermitteln Sie, wie hoch Ihr Überschuss beziehungsweise wie groß Ihre Versorgungslücke nach Rentenbeginn voraussichtlich sein wird.

Leider lässt sich diese Frage nicht mit einer bestimmten Summe beantworten. Denn es kommt immer auf die Lebensbedingungen an. Dabei spielt zum Beispiel eine Rolle, wie lange Sie in die Rentenkasse eingezahlt haben oder ob Sie einen Behindertenausweis besitzen. Pauschal können Sie davon ausgehen, dass Sie mit einer monatlichen Rente von 1.000 Euro noch keine Steuern zahlen müssen. Es ist aber auch möglich, dass die Grenze Hunderte von Euro darüber liegt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bitte lassen Sie sich durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Steuerbevollmächtigte oder einen Steuerbevollmächtigten, eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Steuerrecht, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder einen Lohnsteuerhilfeverein zum Thema Rentenbesteuerung beraten.

Für Rentnerinnen und Rentner gibt es keinen eigenen Grundfreibetrag. Es gilt der Freibetrag für alle Steuerpflichtigen. Für das Jahr 2024 sind das 11.604 Euro

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