Wie viel darf man zur Rente dazu verdienen?

Kurz und kompakt

  • Seit 2023 dürfen Sie bei der regulären Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird.
  • Bei Erwerbsminderungs-, Witwen- oder Waisenrenten gelten individuelle feste Freibeträge. Überschreiten Sie diese, kürzt der Rentenversicherungsträger die Leistungen teilweise.
  • Ihr Hinzuverdienst bleibt steuer- und sozialabgabenpflichtig. Wie hoch die Abgaben ausfallen, hängt von Ihrem Gesamteinkommen ab.

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Wenn Sie in der Rente noch Geld verdienen wollen

Wer aus dem Arbeitsleben in Rente geht, beginnt einen neuen Lebensabschnitt. Plötzlich haben Sie mehr Freizeit und gestalten Ihr Leben deutlich flexibler als mit einem tagesfüllenden Job. Im Idealfall haben Sie nun Zeit und Raum für sich.

Leider führt die sogenannte Rentenlücke – also die Differenz zwischen Ihrem letzten Einkommen und der erreichten Rentenhöhe – jedoch oft dazu, dass sich viele Personen noch nicht ganz vom Arbeitsleben verabschieden. Um den gewohnten Lebensstandard zu halten, brauchen Sie weiterhin ein zusätzliches Einkommen. Doch auch für den Verdienst nach der Rente gibt es Regeln und Grenzen. Informieren Sie sich über Steuern und Sozialversicherung, bevor Sie sich für die Weiterarbeit im Alter entscheiden.

Keine Höchstgrenze beim Hinzuverdienst zur Rente seit 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei den sogenannten Altersrenten keine generelle Hinzuverdienstgrenze mehr. Das gilt sowohl für reguläre Altersrenten als auch für vorgezogene Altersrenten. Speziellere Regeln gelten hingegen weiterhin bei anderen Rentenarten wie der Erwerbsminderungsrente. Rentnerinnen und Rentner können, wenn Sie eine Altersrente beziehen, nun jedoch unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rentenkasse die laufenden Rentenzahlungen kürzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung oder eine andere Anstellungsart handelt. 

Das gilt bei der Teilzeitrente

Wenn Sie Teilzeitrente, auch Flexirente genannt, beziehen, gibt es in der Regel ebenfalls keine Verdienstgrenze, die zu Kürzungen führt, wenn sie überschritten wird. Die Teilzeitrente ermöglicht es, Erwerbstätigkeit und Ruhestand miteinander zu kombinieren. Ob Sie in Teilzeit oder in Vollzeit in Rente gehen, beeinflusst lediglich die Höhe der Auszahlung. Wie viel Sie verdienen dürfen, bleibt sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit unverändert.

Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung

Wenn Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, hängt Ihr möglicher Hinzuverdienst davon ab, ob Sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind. Bei voller Erwerbsminderung gilt eine feste jährliche Hinzuverdienstgrenze. Für das Jahr 2026 liegt sie bei 20.763,75 Euro. Verdienen Sie mehr, rechnet die Rentenversicherung 40 Prozent des darüberliegenden Betrags auf Ihre Rente an. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung gibt es hingegen keine einheitliche feste Grenze für alle. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet Ihre persönliche Hinzuverdienstgrenze individuell auf Basis Ihres bisherigen Einkommens. Es gilt jedoch ein gesetzlicher Mindestwert, der aktuell bei rund 41.528 Euro pro Jahr liegt. Ihre persönliche Grenze kann also auch darüber liegen. Überschreiten Sie diese individuelle Grenze, rechnet die Rentenversicherung 40 Prozent des darüberliegenden Betrags auf Ihre Rente an.

Hinzuverdienst bei Waisenrente

Wenn Sie eine Waisenrente erhalten, dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen. Der Gesetzgeber rechnet also kein Einkommen an und kürzt Ihren Rentenbezug nicht. Das bedeutet, dass weder ein Minijob noch eine Ausbildungsvergütung oder ein höheres Einkommen Ihre Waisenrente reduziert. Sie können also parallel zur Rente arbeiten oder eine Ausbildung absolvieren, ohne dass das Ihren Rentenanspruch reduziert.

Betriebsrente

Die Hinzuverdienstgrenze für Betriebsrenten hat der Gesetzgeber aufgehoben. Beziehen Sie eine Betriebsrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, gelten dieselben Einschränkungen wie bei anderen Frührentnerinnen und Frührentnern. Es empfiehlt sich jedoch, vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kontakt mit dem betroffenen Betrieb aufzunehmen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass in Betriebsvereinbarungen spezifische Zusatzvereinbarungen festgehalten sind, die eine Kürzung der Betriebsrente in bestimmten Fällen erlauben.

Das gilt als Hinzuverdienst

Als Hinzuverdienst bei Altersrente zählen generell

  • ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie
  • vergleichbare Einkommen, zum Beispiel ein Vorruhestandsgeld oder Abgeordnetenbezüge.

Hinzuverdienst bei Witwen- oder Witwerrente

Wenn Sie eine Witwen- oder Witwerrente erhalten, rechnet die Rentenversicherung Ihr eigenes Einkommen teilweise auf die Rente an. Ein monatlicher Freibetrag bleibt jedoch anrechnungsfrei. Im Jahr 2026 liegt dieser Freibetrag bis zum 30. Juni bei 1.076,86 Euro netto pro Monat und ab dem 1. Juli bei 1.122,53 Euro. Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente erhöht sich Ihr Freibetrag bis Ende Juni um 228,42 Euro und ab Juli 2026 um 238,11 Euro. Wenn ein Elternteil verstorben ist, erhält ein minderjähriges Kind Waisenrente. Absolviert das Kind eine Ausbildung oder ein Studium, verlängert sich der Anspruch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Einkommen, das über Ihrem persönlichen Freibetrag liegt, rechnet die Rentenversicherung zu 40 Prozent auf Ihre Rente an. Dabei berücksichtigt sie neben Ihrem Arbeitseinkommen auch weitere Einkünfte, zum Beispiel aus Betriebsrenten oder Kapitalerträgen.

Was zählt nicht als Hinzuverdienst?

Nicht jedes Einkommen, das Sie erzielen, führt automatisch dazu, dass der Rentenversicherungsträger Ihre Rente kürzt. Bestimmte Einkünfte gelten rechtlich nicht als Hinzuverdienst und bleiben daher bei der Berechnung unberücksichtigt. Dazu zählen unter anderem private Renten aus eigenen Vorsorgeverträgen, wie private Rentenversicherungen oder Auszahlungen aus Riester- und Rürup-Verträgen. Auch wenn Sie Immobilien vermieten oder verpachten, gilt das erhaltene Geld nicht als Einkommen im rentenrechtlichen Sinne. Unberücksichtigt bleiben zudem einmalige Einnahmen wie Abfindungen oder bestimmte steuerfreie Zuschläge, etwa für Sonntags- oder Nachtarbeit.

Steuerpflicht nicht vergessen

Ungeachtet der geänderten Hinzuverdienstgrenzen dürfen Sie nicht vergessen, dass Rentnerinnen und Rentner ihr Einkommen weiterhin versteuern müssen. Sowohl Rentenzahlungen als auch Hinzuverdienste sind steuerpflichtig. Für den Hinzuverdienst gelten die allgemeinen Einkommensteuerregeln. Ihr Renteneinkommen geben Sie hingegen in der Anlage R für Renteneinkünfte an. Es empfiehlt sich, die Steuerlast zu berechnen, bevor Sie eine Nebentätigkeit beginnen. So überprüfen Sie, ob sich der Hinzuverdienst finanziell für Sie lohnt.

Auswirkungen auf die Sozialversicherungen

Ein Hinzuverdienst zur Rente kann Auswirkungen auf die Sozialversicherungen haben, auch wenn der Rentenversicherungsträger Ihre Rentenzahlung nicht kürzt. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleiben Rentnerinnen und Rentner grundsätzlich beitragspflichtig, wobei Beiträge sowohl auf die Rente als auch auf bestimmte zusätzliche Einkommen erhoben werden. Ab einem Einkommen von mehr als 603 Euro pro Monat greift die Sozialversicherungspflicht. Dann fallen bei einer abhängigen Beschäftigung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Beiträge zur Rentenversicherung müssen Sie je nach Rentenart und Beschäftigungsform unter Umständen ebenfalls entrichten. In der Arbeitslosenversicherung besteht für Altersrentnerinnen und Altersrentner in der Regel keine Beitragspflicht mehr.

Steuerfreier Hinzuverdienst bei Rente – welche Möglichkeiten gibt es?

Auch im Ruhestand gibt es Möglichkeiten, zusätzliches Einkommen zu erzielen, ohne dass dafür Steuern anfallen oder die Steuerlast steigt. Dazu zählen insbesondere Minijobs bis zur geltenden monatlichen Entgeltgrenze, bei denen die Arbeitgebenden pauschale Abgaben zahlen. Wenn Sie abgabenfreies Einkommen erzielen möchten, sollten Ihre Einkünfte den Betrag von 603 Euro pro Monat nicht übersteigen. Ebenfalls steuerfrei bleiben bestimmte Ehrenamtspauschalen und die Übungsleiterpauschale, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In einzelnen Fällen können Sie auch Aufwandsentschädigungen oder steuerfreie Zuschüsse nutzen, um den finanziellen Spielraum im Ruhestand zu erhöhen. Wichtig ist jedoch, steuerliche und rentenrechtliche Regelungen immer gemeinsam zu betrachten.

Rente berechnen

Wenn Sie sich einen Überblick über Ihre Rente und die Rentenlücke verschaffen möchten, nutzen Sie gerne den Rentenrechner der Volksbanken Raiffeisenbanken.

Die Aktivrente

Wenn Sie über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten, profitieren Sie seit dem 1. Januar 2026 von der sogenannten Aktivrente. Dabei bleiben bis zu 2.000 Euro Ihres monatlichen Arbeitseinkommens steuerfrei, sofern Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Es handelt sich dabei nicht um klassischen Hinzuverdienst während der Rente, sondern um Erwerbseinkommen. Der Gesetzgeber schafft damit einen Anreiz, länger im Berufsleben zu bleiben. Für Sie bedeutet das: Sie kombinieren reguläres Arbeitseinkommen mit steuerlichen Vorteilen.

FAQs zum Hinzuverdienst zur Rente

Seit 2023 gibt es bei der regulären Altersrente keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Wenn Sie weiterhin erwerbstätig sind, dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass der Rentenversicherungsträger Ihren Rentenbezug kürzt. Entscheidend ist allein, dass Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten bleiben davon unberührt.

Ja, Sie dürfen gleichzeitig Rente und Gehalt beziehen. Das gilt sowohl für eine abhängige Beschäftigung als auch für eine selbstständige Tätigkeit. Die Rentenzahlung bleibt bestehen, während das Arbeitseinkommen regulär versteuert wird. Je nach Beschäftigungsform können zudem Sozialabgaben anfallen.

Die reguläre Altersrente wird nicht gekürzt. Die Höhe des Hinzuverdienstes ist seit 2023 irrelevant. Anders ist die Situation hingegen bei anderen Rentenarten wie der Erwerbsminderungsrente, bei denen weiterhin individuelle Hinzuverdienstgrenzen gelten. Maßgeblich ist hier stets die jeweilige Rentenart. Eine pauschale Grenze für alle Renten gibt es daher nicht.

Ein Hinzuverdienst ist nicht automatisch steuerfrei. Maßgeblich ist der jährliche Grundfreibetrag, der für alle steuerpflichtigen Einkünfte gilt und regelmäßig angepasst wird. Liegen Rente und zusätzliche Einkünfte zusammen unterhalb dieses Freibetrags, fällt keine Einkommensteuer an. Die genaue steuerliche Wirkung hängt immer von der individuellen Gesamtsituation ab.

Ja, nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist auch eine Vollzeitbeschäftigung neben der Rente möglich. Die Rente wird dadurch nicht gekürzt. Allerdings unterliegt das Arbeitsentgelt weiterhin der Besteuerung und in der Regel auch der Kranken- und Pflegeversicherung. Für viele Rentnerinnen und Rentner ist dies ein bewusster finanzieller und persönlicher Gestaltungsbaustein.

Hinzuverdienst erhöht das zu versteuernde Einkommen. Dadurch kann sich der persönliche Steuersatz erhöhen oder eine Steuerpflicht entstehen. Die Rente selbst wird ebenfalls anteilig besteuert, abhängig vom Renteneintrittsjahr. Eine Steuererklärung ist bei Kombination aus Rente und Einkommen meist verpflichtend.

Bei gleichzeitigem Bezug von Rente und Gehalt fallen in der Regel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern nicht mehr erhoben. In der Rentenversicherung hängt die Beitragspflicht von der Rentenart und dem individuellen Status ab. Die konkrete Belastung kann je nach Beschäftigungsform variieren.

Auch bei einer selbstständigen Tätigkeit gibt es für Altersrentnerinnen und Altersrentner keine feste Hinzuverdienstgrenze mehr. Das Einkommen aus selbstständiger Arbeit wird steuerlich erfasst und kann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auslösen. Bei bestimmten Rentenarten, etwa bei Erwerbsminderungsrenten, gelten weiterhin individuelle Grenzen. Eine vorherige Prüfung ist hier besonders wichtig.

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