Hinzuverdienst bei der gesetzlichen Rente

Kurz und kompakt

  • Seit Januar 2024 gelten neue Hinzuverdienstgrenzen für Rentnerinnen und Rentner mit voller oder teilweiser Erwerbsminderungsrente.

  • Wer monatlich über 538 Euro brutto verdient, ist sozialversicherungspflichtig und muss mit steuerlichen Abzügen rechnen.

  • Auch bei Witwen- und Witwerrenten gilt ein Freibetrag von 1.038 Euro, zusätzlich 220 Euro pro Kind mit Waisenrentenanspruch.

Diese Hinzuverdienstgrenzen gelten bei Altersrente

Nachdem zum 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten aufgehoben wurde, änderten sich zum 1. Januar 2024 auch die Grenzen für Rentnerinnen und Rentner mit einer Erwerbsminderungsrente. Welche Regelungen jetzt gelten, erfahren Sie hier.

Das hat sich zum 1. Januar 2024 geändert

Rentnerinnen und Rentner mit teilweiser Erwerbsminderung, bei denen das Leistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden pro Tag liegt, dürfen nun 37.1178 Euro pro Jahr hinzuverdienen. Liegt das zusätzliche Einkommen über diesen Grenzbeträgen, werden von dem über der Grenze liegenden Betrag 40 Prozent abgezogen.

Vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit sollten Sie sich unbedingt mit der Rentenversicherung in Verbindung setzen. Diese berechnet Ihnen dann Ihre persönliche Hinzuverdiensthöhe, sodass Sie nicht Gefahr laufen, Abschläge bei Ihrer Rente hinnehmen zu müssen.

Hinzuverdienst für Frührentnerinnen und Frührentner

Bereits zum 1. Januar 2023 wurde die Hinzuverdienstgrenze für Frührentnerinnen und Frührentner abgeschafft. Sie dürfen seitdem beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Diese Regelung gilt für alle Rentnerinnen und Rentner, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen, zum Beispiel langjährig Versicherte mit 35 Beitragsjahren oder Personen, die 45 Beitragsjahre vorweisen, aber noch nicht die reguläre Altersgrenze erreicht haben.

Steuerpflicht nicht vergessen

Ungeachtet der geänderten Hinzuverdienstgrenzen dürfen Sie nicht vergessen, dass Rentnerinnen und Rentner weiterhin ihr Einkommen versteuern müssen. Sowohl Rentenzahlungen als auch Hinzuverdienste sind steuerpflichtig. Für den Hinzuverdienst gelten die allgemeinen Einkommenssteuerregeln. Es empfiehlt sich, vor Aufnahme einer Nebentätigkeit die persönliche Steuerlast zu berechnen. So wissen Sie genau, wie hoch Ihre kombinierte Steuerlast aus Rente und Hinzuverdienst sein wird.

Beziehen Sie eine Flexirente, die es Ihnen ermöglicht, in Teilrente zu gehen, also Rentenzahlungen und Teilzeitarbeit zu kombinieren, müssen Sie sich nicht mehr um Hinzuverdienstgrenzen kümmern. Die Einschränkungen wurden hier gestrichen.

Witwen- und Witwerrente

Beziehen Sie eine Witwen- oder Witwerrente und üben Sie eine Nebentätigkeit aus? Dann müssen Sie ebenfalls die geltenden Hinzuverdienstgrenzen beachten. Der Freibetrag für die Witwen- und Witwerrente ist zum 1. Juli 2024 auf 1.038,05 Euro pro Monat gestiegen. Seit 2023 gilt derselbe Freibetrag für Bürgerinnen und Bürger in den alten und in den neuen Bundesländern. Vorher wurde unterschieden: Bis zum 30. Juni 2023 lag der Freibetrag für Westdeutschland bei 950,93 Euro und für Ostdeutschland bei 937,73 Euro – also rund 13 Euro niedriger. Bei höherem Hinzuverdienst wird der über der Freibetragsgrenze liegende Betrag wiederum zu 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Der Freibetrag für Witwen und Witwer mit Kindern wurde ebenfalls erhöht. Er liegt seit dem 1. Juli 2024 bei 220 Euro pro Kind, wenn dieses einen Anspruch auf Waisenrente hat.

Betriebsrente

Die Hinzuverdienstgrenze für Betriebsrenten wurde aufgehoben. Beziehen Sie eine Betriebsrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, gelten dieselben Einschränkungen wie bei anderen Frührentnerinnen und Frührentnern. Es empfiehlt sich jedoch, vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kontakt mit dem betroffenen Betrieb aufzunehmen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass die Betriebsvereinbarung spezifische Zusatzvereinbarungen enthält, die eine Kürzung der Betriebsrente in bestimmten Fällen erlauben.

Was zählt bei der Rente als Hinzuverdienst?

Als Hinzuverdienst bei Altersrente zählen:

  • ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie
  • vergleichbare Einkommen – zum Beispiel ein Vorruhestandsgeld oder Abgeordnetenbezüge.

Nicht als Hinzuverdienst gelten zum Beispiel Betriebsrenten, Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen und Einkünfte aus einer Tätigkeit vor Rentenbeginn, zum Beispiel Abfindungen.

Rentnerinnen und Rentner sollten ihre Hinzuverdienstgrenzen immer individuell bei ihrer Rentenversicherung berechnen lassen. Sie möchten wissen, wie hoch Ihr Überschuss beziehungsweise wie groß Ihre Versorgungslücke zu Rentenbeginn ist? Dann nutzen Sie unseren Rentenrechner.

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