Witwenrente und Witwerrente

Kurz und kompakt

  • Eigene Einkommen werden angerechnet, jedoch nur oberhalb bestimmter Freibeträge, was die Rentenhöhe entsprechend reduzieren kann.

  • Nach Scheidung besteht nur unter bestimmten Bedingungen Anspruch, etwa bei Unterhaltszahlungen oder Scheidung vor dem 1. Juli 1977.

  • Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rentenansprüche und die kleine beträgt 25 Prozent

Diesen Rentenanspruch haben Sie

Nach dem Tod des Ehepartners beziehungsweise Lebenspartners erhalten Sie dessen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung drei Monate lang in voller Höhe. Danach besteht ein Anspruch auf die sogenannte große oder kleine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente. Ob Sie eine Rente sowie einen Kinderzuschlag erhalten, erfahren Sie hier.

Wann habe ich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente?

Sie haben Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente, wenn Sie bis zum Tod der Partnerin oder des Partners mit dieser oder diesem verheiratet waren oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führten. Zudem muss die verstorbene Person bereits eine Rente bezogen oder mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Wenn Ihre Ehe nach dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, müssen Sie mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein, damit Sie Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben.

Zu den weiteren Voraussetzungen zählt in den meisten Fällen, dass Sie nicht wieder geheiratet haben. Außerdem muss Ihre verstorbene Ehepartnerin bzw. Ihr verstorbener Ehepartner oder Ihre Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner die Mindestversicherungszeit – auch Wartezeit genannt – von fünf Jahren erfüllt haben.

Rentenabschlag und Entfall des Rentenanspruchs

Beziehen Sie eigenes Einkommen? Sowohl Erwerbseinkommen und Vermögenseinkommen als auch eigene Rentenansprüche werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Es gibt aber Freibeträge. Bis zu diesen kommt es zu keiner Einkommensanrechnung. Bei höherem Hinzuverdienst bei Rente wird der Betrag, der über der Grenze des Freibetrags liegt, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Sollte die Partnerin bzw. der Partner vor dem 65. Lebensjahr sterben, wird die Rente für jeden Monat dieser Differenz um 0,3 Prozent gekürzt – maximal um 10,8 Prozent (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI). Sollten Sie von der Ehepartnerin beziehungsweise dem Ehepartner oder Lebenspartnerin beziehungsweise Lebenspartner rechtskräftig geschieden sein, entfällt – von einigen Ausnahmen abgesehen – der Rentenanspruch.

Diese Einkommen werden angerechnet:

  • Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit,
  • Erwerbsersatzeinkommen (ALG I, Krankengeld, gesetzliche Rente),
  • Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen, Miet- oder Pachteinnahmen,
  • Betriebsrenten,
  • Renten aus privaten Lebens-, Unfall-, oder Rentenversicherungen,
  • Elterngeld und
  • vergleichbare ausländische Einkommen.

Auch bei einer Wiederheirat erhalten Witwen oder Witwer in den meisten Fällen keine Rentenzahlung. Sie können aber eine Rentenabfindung beantragen. Ihr Anspruch auf Hinterbliebenenrente entfällt ebenso im Fall eines Rentensplittings. Beim Rentensplitting teilen Sie Ihre Rentenansprüche aus der Zeit Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft zu gleichen Teilen auf.

Witwenrente und Witwerrente – auch für Geschiedene?

Unter bestimmten Umständen kann auch nach einer Scheidung Anspruch auf Witwen- und Witwerrente bestehen. Das ist der Fall, wenn

  • die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde,
  • die hinterbliebene Person zu Lebzeiten der früheren Ehepartnerin oder des Ehepartners nicht wieder geheiratet hat,
  • die hinterbliebene Person im Jahr vor dem Tod der früheren Ehepartnerin oder des Ehepartners Unterhalt von dieser oder diesem erhalten oder einen Anspruch darauf gehabt hat oder
  • die verstorbene frühere Ehepartnerin oder der Ehepartner bis zu ihrem oder seinem Tod die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hat oder durch einen Unfall ums Leben gekommen ist oder bereits eine Rente bezogen hat.

Selbst wenn die hinterbliebene Person nach dem Tod der früheren Ehepartnerin oder des Ehepartners erneut geheiratet hat, kann ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente bestehen. Dies ist der Fall, wenn die zweite Ehe aufgehoben oder aufgelöst wurde, beispielsweise weil die neue Ehepartnerin oder der neue Ehepartner verstorben ist.

Große Witwenrente und Witwerrente

Hinterbliebene erhalten die große Witwenrente beziehungsweise Witwerrente (§46 Abs. 2 SGB VI), wenn sie zum Beispiel die Altersgrenze erreicht haben, erwerbsgemindert sind oder Kinder unter 18 Jahren erziehen. Die Altersgrenze lag früher beim vollendeten 45. Lebensjahr. Seit 2012 erhöht sich dieser Wert jährlich um einen Monat. Für 2024 liegt die Altersgrenze bei 46 Jahren und 2 Monaten, für 2025 bei 46 Jahren und 4 Monaten. Ab 2029 liegt sie dann permanent bei 47 Jahren.

Die Rente beläuft sich auf 55 Prozent der Rentenansprüche der verstorbenen Person. Sollte die Ehepartnerin beziehungsweise der Ehepartner oder die Lebenspartnerin beziehungsweise der Lebenspartner vor dem 65. Lebensjahr sterben, mindert sich die Witwenrente oder Witwerrente. Wurde die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner vor dem 2. Januar 1962 geboren und Sie haben vor 2002 geheiratet, gilt das alte Recht und die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 statt 55 Prozent der Rente.

Kleine Witwenrente und Witwerrente

Wenn Witwen oder Witwer die Altersgrenze von 47 Jahren noch nicht erreicht haben, außerdem nicht erwerbsgemindert sind oder ein Kind erziehen, erhalten sie die kleine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente. Die Rente beträgt 25 Prozent der Rentenansprüche der verstorbenen Person. Sie wird nur für den Zeitraum von 24 Kalendermonaten nach dem Tod der Ehepartnerin beziehungsweise des Ehepartners oder der Lebenspartnerin beziehungsweise des Lebenspartners gezahlt.

Die große und kleine Witwen- bzw. Witwerrente im Vergleich

 Große Witwen- oder WitwerrenteKleine Witwen- oder Witwerrente
Altersgrenze(ab 2029) mindestens 47 Jahreunter 47 Jahre
Erwerbsminderungjanein
KindererziehungJa, wenn ein Kind unter 18 Jahren erzogen wirdnein
Rentenhöhe55 % der Rente des Verstorbenen (60 % im Sonderfall, siehe unten)25 % der Rente des Verstorbenen
Dauerunbegrenztbefristet auf 24 Monate
VoraussetzungenEhe dauerte mindestens ein JahrEhe dauerte mindestens ein Jahr
 Verstorbener Partner war Rentenbezieher oder erfüllte WartezeitVerstorbener Partner war Rentenbezieher oder erfüllte Wartezeit
EinkommensanrechnungJa, Einkommen wird angerechnetJa, Einkommen wird angerechnet
Wiederheiratbeendet Anspruchbeendet Anspruch
BesonderheitenErhöhung auf 60 % der Rente bei Heirat vor 2002 und Geburt vor 1962 

Kinderzuschlag zur Witwenrente und Witwerrente

Die Witwen- beziehungsweise Witwerrente sieht Kinderzuschläge vor. Voraussetzungen sind, dass Sie ein Kind bis zu dessen dritten Lebensjahr erzogen haben und seit 2002 oder später verheiratet waren. Witwen oder Witwer erhalten den Kinderzuschlag erst nach dem Sterbevierteljahr, in dem Ihnen die Rente der verstorbenen Person weitergezahlt wird. Für Witwen- beziehungsweise Witwerrenten nach altem Recht gibt es keinen Zuschlag für die Kindererziehung. Dafür beträgt die große Witwenrente 60 statt 55 Prozent der Versichertenrente.

Kümmern Sie sich frühzeitig um Ihre Rente – auch im Sinne Ihrer Hinterbliebenen. Mit einer zusätzlichen Altersvorsorge wie einer privaten Rentenversicherung können Versicherte finanziell abgesichert in den Ruhestand gehen.

Unterlagen für die Beantragung

Folgende Unterlagen benötigen Sie, wenn Sie eine Witwen- oder Witwerrente beantragen möchten:

  • Sterbeurkunde der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners,
  • Heiratsurkunde,
  • Angaben zu Ihren Einkünften,
  • letzte Rentenanpassungsmitteilung der verstorbenen Person.

Darüber hinaus benötigt die Deutsche Rentenversicherung auch einige allgemeine Informationen von Ihnen, nämlich:

  • Ihre Rentenversicherungsnummer,
  • ein gültiges Ausweisdokument,
  • Nachweise über Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsstatus,
  • Ihre Steueridentifikationsnummer,
  • Ihre IBAN.

FAQs zur Witwen- und Witwerrente

Wie hoch Ihre Witwen- oder Witwerrente ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel vom Einkommen der verstorbenen Person, der Dauer der Ehe und dem Rentenanspruch der verstorbenen Person. Grundsätzlich wird zwischen der großen und der kleinen Witwen- oder Witwerrente unterschieden, wobei die große 55 Prozent und die kleine 25 Prozent der Rente der verstorbenen Person beträgt.

Das Sterbevierteljahr bezeichnet die drei Monate, die auf den Sterbemonat folgen. In diesem Zeitraum erhalten Sie die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe des Rentenanspruchs Ihrer verstorbenen Ehepartnerin bzw. Ihres verstorbenen Ehepartners oder Ihrer Lebenspartnerin bzw. Ihres Lebenspartners. Ihr eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet.

War die verstorbene Ehepartnerin bzw. der Ehepartner oder Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner bereits in Rente, so können Sie innerhalb von 30 Tagen nach deren Tod bei der Deutschen Post einen Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragen. Hierfür genügt die Sterbeurkunde. Das entsprechende Formular gibt es in jeder Filiale der Deutschen Post. In diesem Fall erhalten Sie während des Sterbevierteljahrs das Dreifache der Rente, die im Sterbemonat gezahlt wurde. Diese Zahlungen werden auf die spätere Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Ein Rentenanspruch besteht nur dann, wenn eine bestimmte Wartezeit erfüllt ist (§ 34 Abs. 1 SGB VI). Als Wartezeit bezeichnet man die Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Zeitspanne wird mithilfe der Anzahl rentenrechtlicher Zeiten, insbesondere der Zahl der gezahlten Beiträge, gemessen. Je nach Rentenart beträgt die Wartezeit für einen Rentenanspruch 5 Jahre, 20 Jahre, 25 Jahre, 35 Jahre oder 45 Jahre.

Die Witwen- oder Witwerrente müssen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Sie können den Antrag inklusive der benötigten Unterlagen entweder in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung abgeben oder auf dem Postweg einreichen.

Witwen und Witwer, die erneut heiraten möchten, können einmalig eine Rentenabfindung beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Dies kann formlos unter der Angabe der Versicherungsnummer der verstorbenen Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners und unter Vorlage der neuen Eheurkunde geschehen. Die Rentenabfindung beträgt grundsätzlich zwei Jahresbeiträge der Witwen- oder Witwerrente. Beziehen Sie eine kleine Witwen- oder Witwerrente, wird Ihnen der noch nicht verbrauchte Restbetrag ausgezahlt.

Generell besteht Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn die Ehepartnerin und der Ehepartner vor dem Tod mindestens ein Jahr miteinander verheiratet waren. Das Gleiche gilt für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Stirbt die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner allerdings bei einem Unfall, kann auch bei einer kürzeren Ehedauer bereits ein Rentenanspruch bestehen.

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