Beziehen Sie eigenes Einkommen? Sowohl Erwerbseinkommen und Vermögenseinkommen als auch eigene Rentenansprüche werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Es gibt aber Freibeträge. Bis zu diesen kommt es zu keiner Einkommensanrechnung. Bei höherem Hinzuverdienst bei Rente wird der Betrag, der über der Grenze des Freibetrags liegt, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Sollte die Partnerin bzw. der Partner vor dem 65. Lebensjahr sterben, wird die Rente für jeden Monat dieser Differenz um 0,3 Prozent gekürzt – maximal um 10,8 Prozent (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI). Sollten Sie von der Ehepartnerin beziehungsweise dem Ehepartner oder Lebenspartnerin beziehungsweise Lebenspartner rechtskräftig geschieden sein, entfällt – von einigen Ausnahmen abgesehen – der Rentenanspruch.
Diese Einkommen werden angerechnet:
- Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit,
- Erwerbsersatzeinkommen (ALG I, Krankengeld, gesetzliche Rente),
- Zinseinkünfte aus eigenem Vermögen, Gewinne aus Verkäufen, Miet- oder Pachteinnahmen,
- Betriebsrenten,
- Renten aus privaten Lebens-, Unfall-, oder Rentenversicherungen,
- Elterngeld und
- vergleichbare ausländische Einkommen.
Auch bei einer Wiederheirat erhalten Witwen oder Witwer in den meisten Fällen keine Rentenzahlung. Sie können aber eine Rentenabfindung beantragen. Ihr Anspruch auf Hinterbliebenenrente entfällt ebenso im Fall eines Rentensplittings. Beim Rentensplitting teilen Sie Ihre Rentenansprüche aus der Zeit Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft zu gleichen Teilen auf.