Im Fall einer Scheidung findet der Versorgungsausgleich meist in Form einer internen Teilung statt. Dabei geben beide Ehepartnerinnen und Ehepartner die Hälfte ihrer in der Ehezeit erworbenen Ansprüche an die jeweils andere Person ab.
In Ausnahmefällen kann es zu einer externen Teilung kommen. Das kann der Fall sein, wenn die Ehepartnerinnen und Ehepartner bei unterschiedlichen Versorgungsträgern rentenversichert sind oder mehrere Rentenansprüche aus betrieblicher und privater Altersvorsorge vorhanden sind. Dann erhält die ausgleichsberechtigte Partnerin oder der Partner einen eigenen Rentenanspruch in einem externen Versorgungssystem.
Wohin die ausgleichsberechtigte Partnerin oder der Partner die Rentenanrechte übertragen möchte, kann sie oder er frei wählen. Wählt die Person keinen Träger aus, führt die gesetzliche Rentenversicherung die neuen Anrechte.