Versorgungsausgleich: Rentenanspruch bei Scheidung

Kurz und kompakt

  • Bei einer Scheidung werden Rentenansprüche als gemeinsame Lebensleistung betrachtet.

  • Der Ausgleich umfasst gesetzliche, betriebliche und private Rentenversicherungen sowie Beamtenpensionen.

  • Ausnahmen gelten bei kurzen Ehen, Vereinbarungen im Ehevertrag oder wenn die Ansprüche nahezu gleichwertig sind.

Rentenausgleich nach Auflösung der Ehe

Rund ein Drittel aller Ehepaare in Deutschland geht irgendwann getrennte Wege. Bei einer Scheidung ist es unumgänglich, die zusammen erarbeiteten Werte und Versorgungsanrechte zu teilen. Hierzu zählen auch Rentenansprüche. Sie gelten als gemeinsame Lebensleistung.

So funktioniert der Versorgungsausgleich

Während der Ehe erwerben beide Partnerinnen und Partner Versorgungsanrechte. Das sind Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung – die sogenannten Rentenanwartschaften. Diese sind oft unterschiedlich hoch, da eine Partnerin oder ein Partner in der Regel mehr verdient als die oder der andere, etwa weil die Erwerbstätigkeit für die Kindererziehung eine Zeit lang ausgesetzt wird. Diese Regelungen treffen auch für alle eingetragenen Lebenspartnerschaften zu, die seit 1. Januar 2005 geschlossen wurden.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist ein rechtliches Verfahren, das bei einer Scheidung die während der Ehezeit erworbenen Rentenpunkte zwischen den Ehepartnerinnen und Ehepartnern ausgleicht. Ziel ist es, die während der Ehe erworbenen Altersversorgungsansprüche gerecht aufzuteilen, sodass beide Partnerinnen und Partner nach der Scheidung eine eigenständige Absicherung im Alter haben. Hierbei werden sämtliche Rentenanwartschaften, die in der Ehe erworben wurden, zwischen den Partnerinnen und Partnern geteilt.

Dies betrifft sowohl gesetzliche Rentenversicherungen als auch betriebliche und private Altersvorsorgen sowie Beamtenpensionen. Für Ehegattinnen und Ehegatten, die bereits im Ruhestand sind, hat dieses Verfahren Auswirkungen auf die laufenden Rentenzahlungen, denn diese werden dann neu berechnet. Für Partnerinnen und Partner, die noch nicht in Rente sind, wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die Höhe der späteren Rentenzahlungen aus.

Automatische Verrechnung nach der gerichtlichen Entscheidung

Wenn beide Partnerinnen und Partner ihre Anrechte bei demselben Versorgungsträger erworben haben, verrechnet dieser die erworbenen und abzugebenden Ansprüche miteinander. Er überträgt nach der Scheidung den Ausgleichswert vom Rentenkonto der ausgleichspflichtigen auf das Rentenkonto der ausgleichsberechtigten Partnerin oder des Partners.

Interne und externe Teilung

Im Fall einer Scheidung findet der Versorgungsausgleich meist in Form einer internen Teilung statt. Dabei geben beide Ehepartnerinnen und Ehepartner die Hälfte ihrer in der Ehezeit erworbenen Ansprüche an die jeweils andere Person ab.

In Ausnahmefällen kann es zu einer externen Teilung kommen. Das kann der Fall sein, wenn die Ehepartnerinnen und Ehepartner bei unterschiedlichen Versorgungsträgern rentenversichert sind oder mehrere Rentenansprüche aus betrieblicher und privater Altersvorsorge vorhanden sind. Dann erhält die ausgleichsberechtigte Partnerin oder der Partner einen eigenen Rentenanspruch in einem externen Versorgungssystem.

Wohin die ausgleichsberechtigte Partnerin oder der Partner die Rentenanrechte übertragen möchte, kann sie oder er frei wählen. Wählt die Person keinen Träger aus, führt die gesetzliche Rentenversicherung die neuen Anrechte.

Regelungen im Versorgungsausgleichsgesetz

Die rechtlichen Grundlagen des Versorgungsausgleichs sind im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) festgelegt. Das VersAusglG regelt, wie die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften aufzuteilen sind, um eine gerechte Verteilung der Versorgungsansprüche sicherzustellen. Das Gesetz zielt darauf ab, die finanzielle Absicherung beider Ehepartnerinnen und Ehepartner im Alter zu gewährleisten und Ungerechtigkeiten zu vermeiden, die durch unterschiedliche Einkommensverhältnisse während der Ehezeit entstanden sein könnten.

Entscheidend ist die Ehezeit

Die Ehezeit ist die Zeitspanne, die für den Versorgungsausgleich relevant ist. Alle Anwartschaften, die eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner davor oder danach erworben hat oder noch erwerben wird, bleiben unberührt. Die Ehezeit beginnt mit dem Monat der Eheschließung. Der Stichtag für das Ende ist der letzte Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Scheidungsantrag dem Gericht zugestellt wird. War die Eheschließung beispielsweise am 10. Mai 2015, beginnt die Ehezeit am 1. Mai 2015. Wenn der Scheidungsantrag am 13. Juli 2024 beim Gericht eingegangen ist, endete die Ehezeit am 30. Juni 2024.

Betroffene Anwartschaften

Vom Versorgungsausgleich sind nicht nur die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von Entgeltpunkten auf dem Rentenkonto betroffen, sondern auch gegebenenfalls beamtenrechtliche Versorgungsansprüche oder auch berufsständische Versorgungen – zum Beispiel für Ärztinnen und Ärzte oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Unter anderem können auch Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung, einer Riester-Rente oder einer betrieblichen Altersvorsorge in den Versorgungsausgleich einfließen.

Vereinfachte Beispielrechnung zum Versorgungsausgleich

Im folgenden Beispiel werden die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche beider Partnerinnen und Partner miteinander verrechnet:

Ehepartnerinnen und EhepartnerAnrecht aus gesetzl. RentenversicherungAnrecht aus privater RentenversicherungAbzugebender Anteil an die Partnerin oder den PartnerEigene Gesamtvorsorgung durch Ausgleich
Partner A600 EUR350 EUR475 EUR800 EUR
Partner B400 EUR250 EUR325 EUR800 EUR

Anrechte aus Versorgungsarten

  • Gesetzliche Rentenversicherung
    Während der Ehezeit erworbene Rentenansprüche werden im Fall einer Scheidung gerecht zwischen den Partnerinnen und Partnern aufgeteilt.
  • Betriebsrente
    Diese Ansprüche können durch Pensionskassen, Direktzusagen oder Unterstützungskassen entstehen und werden im Versorgungsausgleich berücksichtigt.
  • Private Rentenversicherungen
    Auch diese Ansprüche werden im Versorgungsausgleich berücksichtigt und können extern geteilt werden.
  • Beamtenpensionen
    Auch diese Pensionsansprüche werden in den Versorgungsausgleich einbezogen und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufgeteilt.

Ermittlung der notwendigen Angaben zur Berechnung der Rentenanwartschaften

Das zuständige Familiengericht entscheidet im Scheidungsverfahren über den Versorgungsausgleich. Ein gesonderter Antrag ist hierfür im Regelfall nicht notwendig. Die Ehepartnerinnen und Ehepartner müssen für den Rentenausgleich alle notwendigen Angaben beim Gericht machen. Dieses fordert anschließend die benötigten Unterlagen bei den Versorgungsträgern an.

Denn die Berechnung der Rentenanwartschaften erfolgt abhängig von der Art der Versorgung durch verschiedene Institutionen wie gesetzliche Rentenversicherungsträger, Pensionskassen sowie private Versicherungsunternehmen. Auch die Ehepartnerinnen und Ehepartner erhalten die Unterlagen, um alle Angaben auf Richtigkeit zu prüfen. Diese Prüfung sollten Sie im Zweifelsfall einer Versicherungsmathematikerin oder einem Versicherungsmathematiker oder einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt überlassen, damit Sie umfassend über Ihre Altersversorgung informiert sind.

Einmalige Ausgleichszahlung statt Versorgungsausgleich

In einigen Fällen kann anstelle eines Versorgungsausgleichs eine Ausgleichszahlung vereinbart werden. Dies bedeutet, dass die ausgleichsberechtigte Partnerin oder der Partner eine einmalige Zahlung erhält, anstatt Rentenansprüche zu übertragen. Diese Lösung kann sinnvoll sein, wenn eine sofortige finanzielle Kompensation gewünscht wird oder wenn die Aufteilung der Rentenanwartschaften kompliziert ist. Die Ausgleichszahlung wird anhand des Werts der erworbenen Rentenansprüche berechnet.

Wann der Versorgungsausgleich entfällt

Nicht immer kommt es bei einer Scheidung zum Versorgungsausgleich. Betrug die Ehezeit zum Beispiel drei Jahre oder weniger, ist ein Antrag einer Ehepartnerin oder eines Ehepartners dafür notwendig. Zudem können die Ehepartnerinnen und Ehepartner in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgevereinbarung festhalten, dass sie auf einen Versorgungsausgleich ganz oder teilweise verzichten. Das Familiengericht kann grundsätzlich auch von einem Ausgleich absehen, wenn die jeweiligen Anrechte der Partnerinnen und Partner überwiegend gleichwertig sind. Um zu erfahren, welche Gegebenheiten und Ausnahmen zutreffen, ist es empfehlenswert, sich vorab von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt beraten zu lassen.

Nachträgliche Anpassungen des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich kann unter bestimmten Umständen nachträglich geändert werden. Dies ist möglich, wenn sich die Lebensumstände einer Partnerin oder eines Partners erheblich ändern, z. B. bei späterer Erwerbsminderung. Die Änderung muss beim Familiengericht beantragt werden.

Laufzeit des Anspruchs und Regelung im Todesfall

Der Anspruch auf die ausgeglichene Rente bleibt bis zum Tod der anspruchsberechtigten Person bestehen. Die auszugleichenden Anwartschaften werden auf die Rentenkonten übertragen. Es gibt allerdings Ausnahmefälle, in denen die Regelung zurückgenommen werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die begünstigte Person noch vor Renteneintritt verstirbt oder zum Zeitpunkt ihres Todes nur eine kurze Zeit lang Rente bezogen hat. Bei der Rückabwicklung werden allerdings sämtliche Anwartschaften zurück übertragen, also auch die selbst erhaltenen. Eine Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bei Wiederheirat einer betroffenen Person ist nicht vorgesehen.

FAQs zum Rentenanspruch bei Scheidung

Bei einer Scheidung wird nicht alles geteilt. Es geht nur um den Zugewinn während der Ehe, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein anderslautender Ehevertrag geschlossen. Vermögenswerte, die vor der Ehe erworben wurden, bleiben also ungeteilt. Auch Erbschaften und Schenkungen an eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner werden nicht aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich umfasst die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rente.

Ja, nach der Scheidung können Sie unter bestimmten Bedingungen noch Ansprüche geltend machen, beispielsweise wenn neue Informationen über das Vermögen oder die Rentenansprüche auftauchen oder wenn Sie einen Versorgungsanspruch übersehen haben.

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