Betriebliche Altersvorsorge (bAV) beim Jobwechsel

Kurz und kompakt

  • Um die betriebliche Altersvorsorge (bAV) bei einem Arbeitgeberwechsel mitnehmen zu können, muss der alte Arbeitgeber ab 2005 mit der bAV begonnen haben und die Übertragung innerhalb eines Jahres beantragt werden.

  • Der neue Arbeitgeber kann den bestehenden Vertrag fortführen oder das angesparte Kapital in sein eigenes Versorgungssystem übertragen.

  • Alternativ kann der Vertrag ruhend gestellt oder privat weitergeführt werden, wobei dann keine Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit mehr besteht. ​

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Anwartschaften zum neuen Arbeitgeber mitnehmen

Ihre betriebliche Altersvorsorge (bAV) können Sie bei einem Arbeitgeberwechsel meist mitnehmen – abhängig von Ihrem Vertrag und dem Zeitpunkt des Abschlusses. Was Sie bei einem Jobwechsel beachten sollten, lesen Sie hier.

Sichere Rentenansprüche bei Entgeltumwandlung

Wenn Sie Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge einzahlen, erwerben Sie dadurch „unverfallbare Anwartschaften“, also das Recht auf eine zukünftige Rente. Dies ist der Fall bei der Entgeltumwandlung im Rahmen von Direktversicherungen oder Pensionsfonds. Denn dabei zahlen Arbeitnehmende selbst die Beiträge für die Betriebsrente ein. Das angesparte Kapital und die sich daraus ergebenden Rentenansprüche sind Ihnen also auf jeden Fall sicher. In der Regel können Sie Ihren bAV-Vertrag zudem bei einem Jobwechsel auf den neuen Arbeitgeber übertragen.

Voraussetzungen für die Übertragung auf den neuen Arbeitgeber

  • Der alte Arbeitgeber hat ab 2005 mit dem Aufbau einer Betriebsrente begonnen. Für ältere Verträge gibt es keinen Rechtsanspruch auf Übertragung zum neuen Arbeitgeber.
  • Die betriebliche Altersvorsorge besteht in Form einer Direktversicherung oder eines Pensionsfonds.
  • Sie beantragen die Übertragung innerhalb eines Jahres nach dem Arbeitgeberwechsel.
  • Der Übertragungswert übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Fortführungsmöglichkeiten bei der bAV

Der neue Arbeitgeber kann Ihren alten Vertrag weiterführen oder das angesparte Kapital in sein eigenes Versorgungssystem übertragen. Sie können sich auch dazu entscheiden, den alten Vertrag ruhen zu lassen. Dann zahlen Sie zwar nicht weiter ein, bekommen aber Zinsen auf das bisherige Kapital. Zudem ist es möglich, dass Sie den Vertrag privat mit eigenen Beiträgen aus Ihrem Nettogehalt weiterführen. In diesem Fall sind die Beiträge allerdings nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei, weil keine Bruttoentgeltumwandlung stattfindet.

Zusätzliche Leistungen

Wenn der alte Arbeitgeber zusätzlich zur Entgeltumwandlung weitere Leistungen gewährt hat, ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet, diese weiterzuzahlen. Ein alter Vertrag kann zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten. Für die entsprechenden Kosten müssten Arbeitnehmende dann künftig selbst aufkommen.

FAQs zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) beim Jobwechsel

Wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt Beiträge zur Betriebsrente zahlt, ist es nicht sicher, dass Sie diese mitnehmen können. Ob die Unverfallbarkeit für die Arbeitgeberbeiträge – also nicht für die von Ihnen gezahlten Beiträge – zum Tragen kommt, hängt von zeitlichen Bedingungen und von Ihrem Alter ab.

Entscheidend ist hier, wann der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer die Betriebsrente zugesagt hat, wie alt diese Person beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist und wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine Beraterin oder ein Berater Ihrer Volksbank Raiffeisenbank vor Ort bespricht mit Ihnen gerne die Details Ihrer bAV.

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