Urlaub auszahlen lassen

Kurz und kompakt

  • Urlaub soll per Gesetz nicht ausgezahlt werden. Eine Auszahlung kommt nur infrage, wenn das Arbeitsverhältnis endet und Sie offene Urlaubstage nicht mehr nehmen können.

  • Wenn Sie krank sind oder das Arbeitsverhältnis endet, haben Sie ein Recht auf Urlaubsabgeltung. Bei längerer Krankheit verfällt der Anspruch erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres.

  • Die Auszahlungshöhe richtet sich danach, wie viel Sie in den letzten 13 Wochen verdient haben. Der Betrag gilt als steuerpflichtiges Einkommen und unterliegt der Lohn- und Sozialversicherung.

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Urlaubsabgeltung: Wenn Sie Ihren Urlaub nicht nehmen können

Wenn Sie an Urlaub denken, haben Sie vermutlich verschiedene Bilder im Kopf: Strand, Schnee oder vielleicht auch einfach ein paar gemütliche Nachmittage mit einem guten Buch. Um Geld geht es in dieser Zeit wahrscheinlich nicht. Das ändert sich jedoch, wenn Sie Ihren Urlaub nicht oder nicht mehr nehmen können und es um die Auszahlung des Restanspruchs geht. Sei es, weil Sie krank sind, ein Arbeitsplatzwechsel ansteht oder aufgrund von Kündigung. In diesem Fall greift unter Umständen die Urlaubsabgeltung. Doch Vorsicht: Sie gilt nur unter bestimmten Bedingungen.

Was ist Urlaubsabgeltung?

Urlaubsabgeltung bedeutet, dass Sie nicht genommenen Urlaub in Geld ausgezahlt bekommen. Dieser Fall tritt nur ein, wenn Sie Ihren Anspruch auf Urlaub nicht mehr durch freie Tage erfüllen können. Normalerweise soll Urlaub der Erholung dienen, deswegen bindet der Gesetzgeber die Auszahlung an enge Regeln. In der Praxis kommt Urlaubsabgeltung vor allem dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis endet und noch Resturlaub offen ist. Ihr Arbeitgeber vergütet Sie dann für jeden nicht genommenen Urlaubstag. Die Höhe orientiert sich an Ihrem üblichen Lohn. Damit stellt die Urlaubsabgeltung sicher, dass Sie nicht ohne Gegenleistung auf Ihren Urlaub verzichten müssen.

Rechtliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Dort steht, dass Urlaub grundsätzlich nicht ausgezahlt werden darf, sondern nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Auszahlung ist also ausdrücklich als Ausnahme vorgesehen, um zu verhindern, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern systematisch Urlaub „abkaufen“. Das bedeutet: Solange Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht, müssen Sie Ihre Urlaubstage in Freizeit nehmen. Nur wenn Ihr Vertrag endet und Sie Ihre Urlaubstage nicht mehr nehmen können, entsteht ein Anspruch auf Auszahlung. 

Wann ist eine Auszahlung möglich?

Eine Urlaubsabgeltung steht Ihnen grundsätzlich in Geld zu. Entscheidend ist, dass Sie den Urlaub nicht aus eigener Entscheidung „sparen“, sondern dass die Umstände eine Auszahlung notwendig machen. Wenn Sie krankheitsbedingt keinen Urlaub nehmen konnten und Ihr Arbeitsverhältnis endet, haben Sie Anspruch auf Auszahlung. Ihr Urlaubsanspruch verfällt nicht sofort, sondern erst nach 15 Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Damit bleibt Ihr Erholungsanspruch auch bei längerer Krankheit für eine gewisse Zeit bestehen.

Auch wenn Sie kündigen oder eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Urlaubstage, die Sie nicht mehr nehmen können. Das gilt sowohl bei einer ordentlichen Kündigung mit Frist als auch bei einer fristlosen Kündigung. Entscheidend ist allein, dass die Zeit nicht mehr reicht, den Urlaub in Freizeit zu nehmen.

Übergesetzliche Urlaubstage und andere Vereinbarungen

Während gesetzlich vorgeschriebene Urlaubstage nicht einfach ausgezahlt werden können, gilt für übergesetzliche Urlaubstage ggf. eine andere Regelung. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Tage, die Ihr Arbeitgeber freiwillig gewährt. Wenn Sie außerhalb der obigen Regelungen absehen können, dass Sie Ihre Urlaubstage nicht mehr rechtzeitig nehmen, sprechen Sie proaktiv mit Ihrem Arbeitgeber.

Wie wird der Anspruch auf Urlaubsabgeltung berechnet?

Die Höhe der Urlaubsabgeltung richtet sich danach, wie viel Sie in den letzten 13 Wochen verdient haben, bevor das Arbeitsverhältnis endet. Dazu zählt nicht nur das feste Grundgehalt, sondern auch variable Bestandteile wie Zulagen, Prämien oder regelmäßig gezahlte Überstundenvergütungen. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld bleiben dagegen unberücksichtigt. Die Berechnung läuft in zwei Schritten: Zuerst ermitteln Sie den durchschnittlichen Tagesverdienst. Anschließend multiplizieren Sie diesen Wert mit den noch offenen Urlaubstagen. So ergibt sich die Summe, die Ihnen als Abgeltung zusteht. Damit ermitteln Sie und Ihr Arbeitgeber den Anspruch nachvollziehbar und rechtssicher.

Sie müssen auch die Urlaubsabgeltung versteuern

Sie müssen Ihre Urlaubsabgeltung versteuern, denn sie gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Arbeitgeber müssen darauf Lohnsteuer einbehalten und Sozialabgaben abführen. Das bedeutet für Sie: Der Betrag, den Sie ausgezahlt bekommen, ist niedriger als die Bruttosumme, die rechnerisch anfällt. Da die Auszahlung oft gebündelt erfolgt, kann die Steuerbelastung in dem betreffenden Monat spürbar steigen. In vielen Fällen egalisiert sich der Effekt durch den jährlichen Einkommensteuerausgleich aber wieder. Wichtig ist, dass Sie die Urlaubsabgeltung in Ihrer Steuererklärung korrekt angeben. Dadurch vermeiden Sie Nachforderungen oder Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt.

Auch bei Teilzeit und Minijob gilt die Urlaubsabgeltung

Auch wer in Teilzeit arbeitet oder einen Minijob hat, kann sich nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen. Die Regeln unterscheiden sich nicht von denen bei Vollzeitstellen: Entscheidend ist hier lediglich, dass das Arbeitsverhältnis endet und noch Resturlaub offen ist.

Urlaub auszahlen bei Tarifvertrag

Viele Branchen regeln Details zum Urlaub in den jeweiligen Tarifverträgen. Dort können auch Bestimmungen stehen, die von den allgemeinen gesetzlichen Regeln abweichen. Ein Tarifvertrag darf die Rechte von Arbeitnehmern aber nicht einschränken, sondern höchstens erweitern. Das bedeutet: Sie können durch einen Tarifvertrag zusätzliche Ansprüche auf Auszahlung haben, zum Beispiel bei bestimmten Kündigungsfristen oder Sonderregelungen für Langzeiterkrankte. Klären Sie daher bevor Sie das Geld erhalten, ob Ihr Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterliegt und welche konkreten Regeln dort gelten.

FAQs zur Urlaubsabgeltung

Eine Auszahlung kann sinnvoll sein, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden und Resturlaub nicht mehr nehmen können oder dürfen. Sie sichern sich so den finanziellen Gegenwert der freien Tage. Bedenken Sie aber, dass die Auszahlung steuerpflichtig ist und netto oft weniger übrigbleibt, als wenn Sie den Urlaub tatsächlich genommen hätten.

Die Höhe richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dazu zählt nicht nur Ihr Grundgehalt, sondern auch Zuschläge wie Überstundenvergütung oder Schichtzulagen. Auf dieser Basis berechnet die Firma den Tagesverdienst und multipliziert ihn mit den offenen Urlaubstagen.

Das Gesetz erlaubt eine Auszahlung nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet und Sie die freien Tage nicht mehr nehmen können. Solange Sie angestellt sind, gilt der Grundsatz: Urlaub dient der Erholung und muss in Freizeit genommen werden. Freiwillige Absprachen zur Auszahlung sind nur bei zusätzlichen Urlaubstagen möglich, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen.

Wenn Sie krank sind und den Urlaub deshalb nicht nehmen können, bleibt Ihr Anspruch zunächst bestehen. Endet das Arbeitsverhältnis während der Krankheit, muss Ihre Arbeitsstelle die restlichen Urlaubstage auszahlen. Der Anspruch verfällt allerdings 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Urlaub entstanden ist.

Ja, die Auszahlung muss in der Regel mit der letzten Gehaltsabrechnung erfolgen, nachdem das Arbeitsverhältnis beendet ist. Spätestens innerhalb weniger Monate sollte der Betrag überwiesen sein. Verzögert sich die Zahlung, können Sie Ihren Anspruch schriftlich geltend machen oder rechtlichen Rat einholen.

Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers oder Teil eines Tarifvertrags. Es ist nicht mit der Urlaubsabgeltung zu verwechseln. Ob Sie während langer Krankheit Urlaubsgeld erhalten, hängt also davon ab, was Sie in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart haben oder welche Regelungen im Tarifvertrag stehen.

Nein, die Auszahlung gilt als reguläres Einkommen und ist steuerpflichtig. Sie unterliegt der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet, dass der Auszahlungsbetrag auf Ihrer Lohnabrechnung erscheint und Sie den Betrag wie ein normales Gehalt versteuern müssen.

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