Viele Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitenden Weihnachtsgeld. Doch nicht alle Beschäftigten kommen in diesen Genuss. Wer Anspruch auf Weihnachtsgeld hat und die Sonderzahlung sinnvoll anlegt, hat auch später etwas davon.
Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung vieler Arbeitgeber, um Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden und Weihnachtsausgaben zu erleichtern.
Arbeitnehmer können ihr Weihnachtsgeld steuerbegünstigt in eine Betriebsrente umwandeln. Damit können sie ihre Altersvorsorge stärken.
Alternativ kann das Weihnachtsgeld in Aktien, Fonds oder ETFs investiert werden. So lässt sich langfristig Vermögen aufbauen.
Viele Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitenden Weihnachtsgeld. Doch nicht alle Beschäftigten kommen in diesen Genuss. Wer Anspruch auf Weihnachtsgeld hat und die Sonderzahlung sinnvoll anlegt, hat auch später etwas davon.
Weihnachtsgeld soll Arbeitnehmenden dabei helfen, die zusätzlichen Aufwendungen zu finanzieren, die durch das Weihnachtsfest anfallen. Es dient auch dazu, Beschäftigte stärker an ein Unternehmen zu binden. Laut der Hans-Böckler-Stiftung erhalten aktuell 54 Prozent der Beschäftigten in Deutschland Weihnachtsgeld. Während in 79 Prozent der Betriebe mit Tarifvertrag Weihnachtsgeld gezahlt wird, sind es bei den Unternehmen ohne Tarifvertrag nur 42 Prozent.
Im Unterschied zum Weihnachtsgeld handelt es sich beim 13. Monatsgehalt um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit im abgelaufenen Jahr. Beschäftigte erwerben im Laufe des Jahres Ansprüche auf die Zahlung des 13. Gehalts. Scheiden sie aus dem Unternehmen aus, bekommen sie es anteilig ausgezahlt. In der Regel ist das 13. Monatsgehalt genauso hoch wie ein volles Monatsgehalt. Das ist beim Weihnachtsgeld nicht unbedingt der Fall.
Sowohl das Weihnachtsgeld als auch das 13. Monatsgehalt sind Sonderzahlungen. Sie sind nicht an unternehmerische oder individuelle Ziele gekoppelt. Es gibt aber auch Unternehmen, die am Ende des Jahres einen Leistungsbonus auszahlen. Dieser wird in der Regel individuell für ein Kalenderjahr verhandelt. Daher unterliegt er nicht den vertraglichen und rechtlichen Regelungen zu Sonderzahlungen.
Der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung regeln den Anspruch auf die Sonderzahlung zum Jahresende.
Arbeitsvertrag: Es ist möglich, einen klaren und ohne Vorbehalt geltenden Anspruch auf Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag zu verankern. In der Praxis nutzen Arbeitgeber in den meisten Fällen aber einen Freiwilligkeitsvorbehalt. Dieser schließt eine garantierte Zahlung aus.
Tarifvertrag: Bei Unternehmen mit Tarifbindung ist die Zahlung von Weihnachtsgeld meistens im Tarifvertrag festgeschrieben. Grundsätzlich darf die vertraglich vereinbarte Sonderzahlung nicht gekürzt werden. Eine Ausnahme gilt für Sanierungstarifverträge in wirtschaftlichen Notlagen.
Betriebsvereinbarung: Unterliegt ein Unternehmen keiner Tarifbindung, ist es möglich, dass die Zahlung von Weihnachtsgeld über eine Betriebsvereinbarung geregelt wird. Vor allem in Unternehmen mit Betriebsräten handeln diese eine entsprechende Regelung mit der Geschäftsführung aus. Betriebsvereinbarungen sind rechtlich bindend. Will ein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen oder sogar streichen, muss er in der Regel die entsprechende Vereinbarung fristgerecht kündigen.
Zahlt der Arbeitgeber freiwillig Weihnachtsgeld an Ihre Kolleginnen und Kollegen, steht Ihnen die Sonderzahlung unter Umständen ebenfalls zu. Dazu müssen Sie darauf verweisen, dass Sie unter den Voraussetzungen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes wie Ihre Kolleginnen und Kollegen zu behandeln sind. Durch eine sachliche Begründung – wie etwa die längere Betriebszugehörigkeit Ihrer Kolleginnen und Kollegen – kann Ihr Arbeitgeber die unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Sonderzuwendung jedoch grundsätzlich rechtfertigen.
Quelle: Statistisches Bundesamt
Zahlt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld, obwohl er vertraglich nicht dazu verpflichtet ist, kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen. Diese ergibt sich aus der wiederholten Auszahlung des Weihnachtsgeldes. Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, die Gratifikation zu verweigern, wenn bei den Auszahlungen oder im Arbeitsvertrag jeweils ein sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt schriftlich festgehalten wurde. Damit erklärt ein Arbeitgeber, dass die Sonderzahlung einmalig erfolgt und in Zukunft daraus kein Anspruch ableitbar ist. Der Freiwilligkeitsvorbehalt gilt auch, wenn Sie schon mehrere Jahre hintereinander Weihnachtsgeld erhalten haben.
Ist die Zahlung vertraglich geregelt, findet sich oft ein Zusatz, laut dem der Arbeitgeber die Sonderzahlung im Falle einer wirtschaftlichen Notlage widerrufen kann. Solche Klauseln sind rechtens, wenn der Arbeitgeber konkrete Gründe anführen kann, mit denen die Streichung im vorliegenden Fall nachvollziehbar begründet ist. Ein Verweis auf die allgemeine wirtschaftliche Lage reicht nicht aus.
Das Weihnachtsgeld unterliegt als Sonderzahlung zu einem bestimmten Anlass dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung. Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen einen Anspruch auf die Zahlung haben, unabhängig von Position, Arbeitszeit oder Betriebszugehörigkeit. Eine Gruppe von Arbeitnehmenden darf von der Zahlung nur ausgeschlossen werden, wenn es dafür sachliche Kriterien gibt. In der Regel ist nur eine anteilige Kürzung der Zahlung rechtens, zum Beispiel, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht sehr lange im Unternehmen arbeitet.
Auch Teilzeitkräfte, Auszubildende und Minijobberinnen und Minijobber haben aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Weihnachtsgeld. In der Regel richtet sich die Höhe anteilig an der Stundenzahl im Vergleich zu den Beschäftigten, die Vollzeit arbeiten.
Das Diskriminierungsverbot untersagt es, Mutterschutzzeiten bei der Höhe des Weihnachtsgelds leistungsmindernd anzurechnen. Geht ein Elternteil in Elternzeit, richtet sich die Zahlung von Weihnachtsgeld nach den vertraglich vereinbarten Richtlinien. Ist die Sonderzahlung durch einen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung garantiert, steht dem Elternteil für das Geburtsjahr des Kindes in der Regel die volle Höhe des Weihnachtsgeldes zu. In den Folgejahren ist eine anteilige Zahlung möglich. Handelt es sich beim Weihnachtsgeld um eine freiwillige Leistung, besteht unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung in der Regel ein Anspruch auf eine anteilige Zahlung.
Viele vertragliche Regelungen zum Weihnachtsgeld erlauben anteilige Kürzungen, wenn Mitarbeitende länger krankheitsbedingt ausfallen. Handelt es sich beim Weihnachtsgeld um eine freiwillige Sonderzahlung, kann es ebenfalls gekürzt werden. Anders sieht es aus, wenn es sich bei der Zahlung um einen Leistungsbonus handelt oder das Weihnachtsgeld ausdrücklich als Prämie für eine lange Betriebszugehörigkeit gezahlt wird. In diesen Fällen ist auch lange Abwesenheit aufgrund einer Erkrankung kein Grund für eine Kürzung.
Beschäftigte haben die Möglichkeit, ihre Weihnachtsgratifikation in die eigene Altersvorsorge zu investieren. Bei einer Entgeltumwandlung zahlen sie Teile ihres Bruttogehalts in eine Betriebsrente ein. Dies ist monatlich oder – wie beim Weihnachtsgeld – auch einmalig möglich. Die Arbeitnehmenden zahlen dann auch weniger Steuern, da das Weihnachtsgeld bei der normalen Auszahlung als Einmalzahlung zum Bruttolohn gerechnet wird und damit den Steuersatz erhöht. Da die Entgeltumwandlung vor dem Steuerabzug erfolgt, bleibt dieser Effekt aus. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig an, um diese günstige Regelung in Anspruch zu nehmen.
Wer das Weihnachtsgeld auf dem Girokonto liegen lässt oder ausgibt, versäumt die Chance, Vermögen für den Ruhestand aufzubauen. Es bieten sich zahlreiche Anlagemöglichkeiten für Ihre Jahressonderzahlung an. Welche am besten zu Ihnen passt, hängt von Ihren Bedürfnissen und Ihrer Risikobereitschaft ab. Für eine längerfristige Anlage können beispielsweise Aktien oder Anteile an Investmentfonds infrage kommen. Dazu zählen auch börsengehandelte Indexfonds, sogenannte ETFs. Viele ETFs bilden einen bestimmten Index ab. Enthält dieser zahlreiche Wertpapiere aus verschiedenen Unternehmen, Branchen oder Ländern, kann das Anlagerisiko breiter gestreut werden. Dennoch unterliegen auch Fonds und ETFs Kursschwankungen und Verlustrisiken.
Einmalzahlungen gelten als Arbeitsentgelt – nur nicht monatlich, sondern einmalig gezahlt. Somit sind sie steuerpflichtig und es fallen Beiträge zur Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze an. Sofern das normale Entgelt zusammen mit dem Weihnachtsgeld die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, fällt das komplette Weihnachtsgeld unter die Sozialversicherungspflicht.
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Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes unterliegt oftmals bestimmten Bedingungen.
Viele vertraglich geregelte Sonderzahlungen haben eine Rückzahlungsklausel. Sie besagt, dass für eine Auszahlung das Arbeitsverhältnis bis zu einem vereinbarten Stichtag bestehen bleiben muss und Sie davor nicht gekündigt haben dürfen. Besonders in Tarifverträgen sind Stichtagsregelungen üblich. Wenn Sie die Sonderzahlung bereits erhalten, Ihr Arbeitsverhältnis jedoch vor dem Stichtag beendet haben, kann Ihr Arbeitgeber unter Umständen das Weihnachtsgeld zurückfordern.
Auch bei betriebsbedingten Kündigungen ist eine Rückforderung unter Umständen rechtens. Bei einer Sonderzahlung in Höhe von bis zu einem Monatsgehalt ist eine Bindung an das auszahlende Unternehmen bis zum 31. März des Folgejahres zulässig. Beträgt das Weihnachtsgeld zwei Monatsgehälter oder liegt sogar darüber, ist eine betriebliche Bindung bis zum 30. Juni des Folgejahres rechtlich möglich. Ihr Anspruch bleibt bestehen, wenn es sich beim Weihnachtsgeld um eine Honorierung Ihrer bisherigen Betriebstreue handelt.
Ob eine geforderte Rückzahlung rechtens ist oder nicht, hängt auch von dem Zweck der Sonderzahlung ab. Bei Leistungsprämien oder einem 13. Monatsgehalt ist eine Forderung nach Rückzahlung in den meisten Fällen nicht wirksam, da es sich um eine Zahlung handelt, für die der Anspruch über das vergangene Jahr explizit durch Arbeitsleistung erworben wurde.
Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber können der Betriebsrat – sofern vorhanden –, Gewerkschaften oder auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwaltskanzleien beraten.