Wenn Sie in einem Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – also Island, Liechtenstein, Norwegen – sowie der Schweiz wohnen, zahlt die Deutsche Rentenversicherung die gesetzliche Rente in der Regel weiter. Ähnlich sieht es in vielen Staaten aus, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Dazu gehören zum Beispiel die USA, Kanada, Australien, Israel, Japan, Brasilien, Chile, Südkorea oder die Philippinen. Solche Abkommen regeln, wie Renten in das jeweilige Land gezahlt werden.
Trotzdem sollten Sie genau hinsehen. Denn nicht jedes Abkommen schützt alle Rentenbestandteile in gleicher Weise. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass es bei den Abkommen mit der Türkei, Tunesien und Marokko Einschränkungen gibt. Außerdem kann es Unterschiede geben, je nachdem, welche Art von Rente Sie beziehen und welche rentenrechtlichen Zeiten Ihrer Rente zugrunde liegen. Unterschiede gibt es zum Beispiel bei Erwerbsminderungsrenten oder Hinterbliebenenrenten. Auch bestimmte Zeiten wirken sich aus, etwa wenn Ihre Rente auf Beschäftigungszeiten im Ausland basiert oder auf älteren zwischenstaatlichen Abkommen beruht. In solchen Fällen können einzelne Rentenbestandteile im Ausland entfallen oder geringer ausfallen.
Liegt Ihr Wohnsitz in einem Drittstaat, erhalten Sie die gesetzliche Altersrente weiter. Es kann aber Einschränkungen bei einzelnen Rentenbestandteilen oder besonderen rentenrechtlichen Zeiten geben, etwa bei Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz. Auch wenn Ihre Rente formal unverändert bleibt, kann Ihr verfügbares Einkommen im Ausland trotzdem sinken. Dafür sorgen je nach Wohnland Steuern, Beiträge, Bankspesen oder Wechselkursschwankungen.