Rente im Ausland: Was ist zu beachten?

Kurz und kompakt

  • Innerhalb der EU sowie in bestimmten Abkommensstaaten wird die Rente meist in voller Höhe und ohne Abzüge ausgezahlt.

  • Bei Aufenthalten unter sechs Monaten bleibt der Wohnsitz in Deutschland bestehen und Rentenansprüche ändern sich nicht.

  • Rentnerinnen und Rentner müssen Umzüge ins Ausland frühzeitig melden, da sonst Rentenzahlungen verzögert oder gekürzt werden können.

So funktioniert die Rentenzahlung in ein anderes Land

Ob Spanien, Frankreich oder Schweiz: Viele Rentnerinnen und Rentner wünschen sich, auszuwandern und ihren Ruhestand im Ausland zu verbringen. Wenn Sie im Rentenalter in einem anderen Land leben möchten, sollten Sie sich zuvor darüber informieren, ob die Zahlung Ihrer Rente auch über Landesgrenzen hinweg möglich ist.

Dauer des Aufenthalts im Ausland

Sie planen Ihre Rente und möchten Ihren Lebensabend im Ausland genießen? Wenn Sie sich weniger als sechs Monate im Jahr außerhalb Deutschlands aufhalten, ändert sich nichts an Ihrem gesetzlichen Rentenanspruch und Ihre gezahlten Rentenbeiträge bleiben weiterhin erhalten. Ihr Lebensmittelpunkt bleibt damit in Deutschland. Alles, was über ein halbes Jahr hinausgeht, zählt als dauerhafter Auslandsaufenthalt. Zentral zuständig für die Auslandsrente ist das Neubrandenburger Finanzamt.

Erklärvideo über die Rente im Ausland, Infos zu Regelungen, Steuern und mehr.
Quelle: Bundesverband der Deutschen Volksbanken Raiffeisenbanken (Stand: September 2024)

Rente innerhalb der Europäischen Union

Ob Ihnen Ihre Rentenbezüge in voller Höhe zustehen oder ob Sie mit Kürzungen rechnen müssen, hängt nicht nur von der Dauer Ihres Aufenthalts ab. Entscheidend sind auch das Land, in dem Sie Ihren Ruhestand verbringen möchten, sowie die Rentenart. Wenn Sie sich für eine Auswanderung in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz entscheiden, erhalten Sie in der Regel auch bei einem dauerhaften Aufenthalt Ihre volle Auslandsrente. Beruhen Anteile Ihrer Rentenbeiträge aber auf dem Abkommen mit Polen von 1975 oder auf dem Abkommen der DDR mit Ungarn, Tschechien, Rumänien, Bulgarien oder der Slowakei, kann das Ihre Einkünfte mindern und es besteht die Gefahr, dass die ausgezahlte Rente nicht Ihre Lebenshaltungskosten deckt. Inwiefern Ihre gesetzliche Rente davon betroffen ist und wie Ihre Rentenberechnung überhaupt erfolgt, erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

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Rente in Abkommens- und Drittstaaten

Bei einem Umzug nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz gelten für Ihre Rente die gleichen Bedingungen wie innerhalb der Europäischen Union. Verlegen Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher ihren Wohnsitz in einen Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, erhalten sie ihre Altersrente in der Regel ebenfalls ohne Abzüge und können somit ihre Lebenshaltungskosten bequem decken. Beachten Sie jedoch, dass es zahlreiche Sonderregelungen gibt, die sich auf Ihre Rentenansprüche auswirken können. Das ist zum Beispiel bei Erwerbsminderungsrenten oder Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz der Fall. Bei Umzügen in Drittstaaten kann es für Rentnerinnen und Rentner zu ähnlichen Einschränkungen kommen. Informieren Sie sich daher bei Ihrem Versicherungsträger über die Sozialversicherungsabkommen und Ihre Ansprüche auf Auslandsrente.

Beitragszeiten in verschiedenen Ländern

Sollten Sie in mehreren Ländern Rentenbeiträge geleistet haben, hängt Ihre Rente davon ab, ob die betreffenden Länder zur EU gehören oder ob ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Es wird ermittelt, welche Beitragszeiten in welchen Ländern zusammengefasst werden können, um Rentenansprüche geltend zu machen. Falls kein Abkommen existiert oder die Länder nicht zur EU gehören, muss überprüft werden, ob die Beiträge überhaupt kumuliert werden können und welche Rentenansprüche in den jeweiligen Ländern bestehen. Allerdings zahlt jedes Land die Rentenbezüge eigenständig aus. Eine Gesamtrente zu erhalten, ist nicht möglich.

Mitteilungspflichten gegenüber der Versicherung

Eine bereits bewilligte Rente kann bei einer Wohnsitzverlegung in ein anderes Land wegfallen oder gekürzt werden, und somit ihre Einkünfte senken. Daher sind Rentenempfängerinnen und Rentenempfänger gesetzlich dazu verpflichtet, die Deutsche Rentenversicherung rechtzeitig über ihren Umzug zu informieren. Die Versicherung überprüft zwar Ihren Aufenthaltsort in regelmäßigen Abständen. Dennoch sollten Sie Ihre neue Adresse und die Daten Ihres neuen Bankkontos spätestens drei Monate vor Umzug der Rentenkasse melden. Denn nur wenn die Deutsche Rentenversicherung Ihre aktuelle Bankverbindung – also Ihre internationale Bankleitzahl (BIC) und Ihre internationale Kontonummer (IBAN) – kennt, ist sichergestellt, dass Sie Ihre Rentenbeiträge rechtzeitig erhalten. Mögliche Bankspesen und Kursverluste beim Währungsumtausch trägt allerdings der Rentenempfänger bzw. die Rentenempfängerin.

Als dauerhaft im Ausland lebende Rentnerinnen und Rentner erhalten Sie von Ihrer Versicherung jedes Jahr eine schriftliche Lebensbescheinigung, die Sie sich vor Ort bestätigen lassen müssen. Die Ausstellung von Bestätigungen erfolgt durch sämtliche Behörden, Rentenversicherungsträger, Banken und deutschen Auslandsvertretungen. Diese schicken Sie dann umgehend an die Versicherung zurück.

Auszahlung der Renten durch den „Renten Service der Deutschen Post“ wird digitalisiert

Der Renten Service der Deutschen Post AG und die Deutsche Rentenversicherung testen derzeit in einigen Ländern die digitale Lebensbescheinigung, bekannt als Digitaler Lebensnachweis (DLN). Dieser Nachweis kann einfach über Ihr Smartphone oder Tablet mit der PostIdent App erbracht werden. Weitere Informationen zur Nutzung des DLN erhalten Sie zusammen mit Ihrer Anpassungsmitteilung und der Lebensbescheinigung. Der DLN wird in folgenden Ländern erprobt: Australien, Chile, Kanada, Kosovo, Litauen, Österreich, Serbien, Südafrika, Spanien, Thailand, Türkei, Ukraine und USA.

Doppelbesteuerungsabkommen

Sie kommen nicht drum herum, Ihre Rente zu versteuern. In welchem Land jedoch Rentenberechtigte ihre Abgaben zahlen müssen, hängt davon ab, ob es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Land gibt, in dem sich ihr Wohnsitz befindet. Dieses Abkommen bestimmt, ob Sie als Auswanderer nur dem deutschen Staat oder zusätzlich dem Wohnsitzstaat Steuern zahlen müssen. Bei einer privaten Rentenversicherung oder betrieblichen Renten können andere Regelungen für Steuerpflichtige greifen.

Hinweis

Wenn Sie als Rentnerin oder Rentner Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegen, kann dies steuerliche Nachteile für Sie haben. Denn dann sind Sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig und Ihnen stehen zum Beispiel kein steuerfreier Grundfreibetrag oder sonstige Steuervergünstigungen mehr zu. Es ist jedoch möglich, einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht zu stellen, was häufig zu einer niedrigeren Steuerlast führt. Lassen Sie sich deshalb frühzeitig beim zuständigen Finanzamt oder von einem Steuerexperten bzw. einer Steuerexpertin beraten.

Staatliche Unterstützung bei Riester-Rente und Wohn-Riester

Der Staat unterstützt verschiedene Formen der privaten Altersvorsorge, bei denen Steuervorteile möglich sind – so auch die Riester-Rente. Ruheständlerinnen und Ruheständler mit Wohnsitz im EU-Ausland, die in Deutschland nicht voll steuerpflichtig sind, können seit 2009 ihre Riester-Zulagen abzugsfrei behalten. Mit Wohn-Riester können Sie sogar eine Immobilie im EU-Ausland finanzieren, solange Sie diese selbst bewohnen. Weitere Informationen zur privaten Altersvorsorge sowie zur Rente im Ausland erhalten Sie bei Ihrer Bank, sowie beim Neubrandenburger Finanzamt.