Aktivrente: Was ist geplant?

Kurz und kompakt

  • Die Aktivrente soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab 2026 ermöglichen, nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerfrei weiterzuarbeiten.

  • Voraussetzungen dafür sind unter anderem ein Arbeitsbeginn ab 2026, das Ausführen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und Einkünfte, die 2.000 Euro nicht überschreiten.

  • Trotz Steuerfreiheit müssen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden, um den Versicherungsschutz zu sichern.

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Was hinter der neuen Aktivrente steckt

Viele Menschen, die das Rentenalter erreichen, fühlen sich noch fit und möchten weiterarbeiten. Genau hier setzt die neue Aktivrente an. Ab 2026 ermöglicht sie, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten und dabei steuerfrei Geld zu verdienen. Wer konkret von der neuen Regelung profitiert und welche Voraussetzungen gelten, erfahren Sie hier.

Was ist die Aktivrente?

Die Aktivrente ist eine steuerliche Neuregelung, mit der die Bundesregierung Personen über die Regelaltersgrenze hinaus zum Weiterarbeiten motivieren möchte. Sie tritt nach Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat ab dem 1. Januar 2026 in Kraft. Rentnerinnen und Rentner, die weiterhin beruflich tätig sind, werden steuerlich entlastet. Ziel ist ein flexiblerer Übergang zwischen Erwerbstätigkeit und Ruhestand. 

Im Kern bedeutet das: Wer nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, erzielt Einkünfte, ohne dass diese steuerlich belastet werden. Gerade Teilzeitkräfte oder Personen, die schrittweise aus dem Beruf aussteigen möchten, verbessern so ihre finanzielle Lage, ohne Steuern zahlen zu müssen. 

So funktioniert die Aktivrente

Die Aktivrente greift, sobald Rentnerinnen und Rentner die Regelaltersgrenze erreichen und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen oder fortführen. Für den Arbeitslohn aus dieser Tätigkeit gilt eine steuerfreie Einkommensgrenze von bis zu 2.000 Euro monatlich. Verdienste bis zu dieser Höhe bleiben von der Einkommensteuer befreit – der Freibetrag wird automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Für Einkommen über 2.000 Euro gilt wieder die normale Steuerpflicht

Ziele der Aktivrente

Mit der Aktivrente verfolgt die Bundesregierung mehrere gesellschaftliche und wirtschaftliche Ziele. Sie soll helfen, den zunehmenden Fachkräftemangel abzufedern und den Arbeitsmarkt zu stabilisieren, indem erfahrene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger aktiv bleiben. So stärkt die Aktivrente sowohl die Betriebe, die vom Know-how älterer Beschäftigter profitieren, als auch Menschen im Ruhestand, die ihre finanzielle Situation verbessern und sozial eingebunden bleiben möchten.

Wer profitiert und unter welchen Voraussetzungen?

Profitieren können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die:

  • die Regelaltersgrenze erreicht haben,
  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben,
  • ein monatliches Einkommen von 2.000 Euro nicht überschreiten,
  • ihre Tätigkeit frühestens zum 1. Januar 2026 fortsetzen oder aufnehmen.

Ausgeschlossen sind dagegen Selbstständige, Minijobbende sowie Beamtinnen und Beamte. 

Steuerliche Begünstigung

Die Aktivrente bringt eine klare steuerliche Entlastung: Einkommen bis zu 2.000 Euro im Monat bleibt steuerfrei. Damit erhöht sich das verfügbare Nettoeinkommen deutlich. Der Freibetrag gilt zusätzlich zur bereits gezahlten Rente. Der steuerfreie Betrag hat keinen Einfluss auf den persönlichen Steuersatz. Auch andere Einkünfte werden dadurch nicht höher besteuert. Anders als bei anderen steuerfreien Leistungen greift hier kein Progressionsvorbehalt – die Aktivrente bleibt also steuerfrei.

Info zum Progressionsvorbehalt

Progressionsvorbehalt bedeutet, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte wie das Krankengeld zwar nicht direkt versteuert, aber bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt werden. Dies führt zu einer höheren Gesamtsteuer, obwohl die Einkünfte selbst steuerfrei bleiben.

Sozialversicherungsbeiträge

Auch wenn die Aktivrente steuerfrei ist, bleiben bestimmte Abgaben bestehen. Auf das Einkommen fallen weiterhin Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung sowie Arbeitslosen- und Rentenversicherung an. Damit bleiben Rentnerinnen und Rentner auch nach Einführung der Aktivrente sozialversicherungspflichtig. Ziel dieser Regelung ist es, dass die Aktivrente nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft geht. Gleichzeitig bleibt der Zugang zu den vollen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. 

Beispiel: Wer im Ruhestand monatlich 1.800 Euro brutto hinzuverdient, erhält derzeit – je nach Steuerklasse und Beitragssatz – rund 1.350 Euro netto. Mit der Aktivrente steigt dieser Betrag dank steuerlicher Entlastung künftig um etwa 250 Euro. Das entspricht einem Vorteil von rund 3.000 Euro im Jahr.

FAQs zur Aktivrente

Die Aktivrente soll ab dem 1. Januar 2026 gelten. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde im Herbst 2025 vom Bundeskabinett beschlossen. Nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat tritt die Regelung in Kraft. Ab dem 1. Januar profitieren Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten, von der steuerlichen Begünstigung.

Obwohl die Aktivrente bis zu einem monatlichen Einkommen von 2.000 Euro steuerfrei gestellt wird, fallen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Diese Abgaben sichern den Krankenversicherungsschutz auch im Ruhestand. 

Nein. Die steuerliche Begünstigung der Aktivrente gilt ausschließlich für Personen in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Selbstständige, freiberuflich Tätige, Honorarkräfte, Minijobbende oder Beamtinnen und Beamte sind derzeit nicht in das Modell einbezogen.

Doch, sobald das Einkommen den steuerfreien Freibetrag von 2.000 Euro monatlich übersteigt, wird der übersteigende Teil normal besteuert. Die Steuerfreiheit gilt also anteilig – sie endet nicht pauschal, sondern betrifft nur den begünstigten Teil des Einkommens.

Die Regelaltersgrenze bezeichnet das gesetzlich festgelegte Alter, ab dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Altersrente haben. Sie liegt derzeit – je nach Geburtsjahrgang – zwischen 65 und 67 Jahren. Wer diese Grenze erreicht hat, gilt rentenrechtlich als „regulär im Ruhestand“. 

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