Neben sogenannten positiven Einkünften gibt es auch sogenannte negative Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Wenn Ihnen zum Beispiel Geldanlagen im Ausland Verluste einbringen, die sich aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens im Inland nicht durch Verlustausgleich auswirken dürfen, kann das Finanzamt die Verluste bei der Berechnung des Steuersatzes vom zu versteuernden Einkommen abziehen.
Der negative Progressionsvorbehalt mindert somit Ihren Steuersatz und Ihre Steuerlast – es sei denn, es besteht laut EStG ein Verlustausgleichsverbot. Das bedeutet, dass Sie Ihre entstandenen Verluste nicht mit einem Verlustabzug, also einem Verlustvortrag oder Verlustrücktrag, steuerlich geltend machen können. Lassen Sie sich dazu von Ihrer Volksbank Raiffeisenbank vor Ort fachkundig beraten, um die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts besser zu verstehen.