Abgabefrist für die Steuererklärung 2025

Kurz und kompakt

  • Für das Steuerjahr 2025 endet der Abgabetermin der Steuererklärung am 31. Juli 2026.

  • Wenn Sie eine Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen, verlängert sich die Abgabefrist für das Steuerjahr 2025 regulär bis zum 28. Februar 2027. ​

  • Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht unter anderem, wenn Sie und Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihr Ehe- oder Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben und eine bzw. einer von Ihnen nach Steuerklasse VI, V oder IV mit Faktor besteuert wurde.

  • Auch bei fehlender Verpflichtung ist eine freiwillige Steuererklärung oft vorteilhaft, beispielsweise zur Rückerstattung von zu viel gezahlten Steuern.

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Sonderfall für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gelten besondere Regeln. Hier richtet sich die Abgabefrist nicht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem Wirtschaftsjahr. Dieses läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Nach dessen Ende bleiben regulär sieben Monate Zeit für die Abgabe. Nutzen Sie eine steuerliche Beratung, verlängert sich die Frist auch hier entsprechend bis zum 31. Juli des übernächsten Jahres.

Die Steuererklärung und ihre Frist

Viele Steuerpflichtige fragen sich jedes Jahr aufs Neue, bis wann sie die Steuererklärung abgeben müssen. Die Antwort hängt davon ab, ob Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen oder Unterstützung durch eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein nutzen. Entscheidend ist zudem, ob besondere Regelungen für Sie greifen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft erzielen. Wenn Sie die maßgeblichen Fristen kennen, vermeiden Sie Verspätungszuschläge und unnötigen Druck durch das Finanzamt.

Stichtag und mögliche Fristverlängerungen

Erstellen Sie Ihre Steuererklärung für das Steuerjahr 2025 selbst, endet die Abgabefrist am 31. Juli 2026. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Erklärung beim Finanzamt eingeht. Reichen Sie Ihre Unterlagen elektronisch ein, zählt der erfolgreiche Versand über das jeweilige System. Beauftragen Sie hingegen eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein, verlängert sich die Abgabefrist automatisch. In diesem Fall endet sie regulär am 28. Februar 2027. Da dieser Tag im Jahr 2027 auf einen Samstag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag. Die Steuererklärung gilt damit spätestens am 1. März 2027 als fristgerecht abgegeben. Fällt eine Abgabefrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, greift diese Verschiebung in jedem Jahr. Das Finanzamt setzt dann automatisch den folgenden Werktag als neuen Stichtag fest. Eine gesonderte Beantragung ist dafür nicht erforderlich.

Abgabefristen der letzten vier Jahre

In den letzten vier Jahren haben sich die Fristen für die Steuererklärung teilweise verschoben. Dafür war unter anderem die Coronapandemie verantwortlich. Den Einreichenden wurde ein längerer Zeitraum zum Sammeln der Unterlagen eingeräumt. Mit der Steuererklärung für das Steuerjahr 2024 stellte das Finanzamt aber auf die nun greifende Frist zum 31. Juli für die eigenhändige Abgabe um:

  • Steuerjahr 2021: 31. Oktober 2022 (mit Steuerberatung: 31. August 2023)
  • Steuerjahr 2022: 2. Oktober 2023 (mit Steuerberatung: 31. Juli 2024)
  • Steuerjahr 2023: 2. September 2024 (mit Steuerberatung: 2. Juni 2025)
  • Steuerjahr 2024: 31. Juli 2025 (mit Steuerberatung: 28. Februar 2026)

 

Fristverlängerung und verspätete Abgabe

Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht rechtzeitig einreichen, müssen Sie mit möglichen Konsequenzen rechnen. Reagieren Sie frühzeitig. Denn so vermeiden Sie insbesondere in Ausnahmefällen unnötige Kosten.

Antrag auf Fristverlängerung

Stellen Sie vor Ablauf der Abgabefrist einen formlosen Antrag beim Finanzamt. Begründen Sie kurz, warum Sie mehr Zeit benötigen, etwa durch Krankheit oder fehlende Unterlagen. Genehmigt das Finanzamt den Antrag, verschiebt sich die Frist individuell.

Verspätungszuschlag

Geht Ihre Steuererklärung nach Fristablauf ein, erhebt das Finanzamt häufig einen Verspätungszuschlag. Spätestens nach 14 Monaten greift dieser zwingend. Pro angefangenem Monat fallen mindestens 25 Euro an.

Zwangsgeld

Bleibt die Steuererklärung trotz Erinnerung aus, setzt das Finanzamt ein Zwangsgeld fest. Zuvor erhalten Sie eine letzte Frist. Zahlen Sie das Zwangsgeld nicht oder reichen Sie die Erklärung weiter nicht ein, erhöht das Finanzamt das Zwangsgeld und besucht Sie gegebenenfalls auch zu Hause.

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Wenn Sie weiterhin keine Steuererklärung einreichen, schätzt das Finanzamt Ihr Einkommen. Diese Schätzung fällt regelmäßig zu Ihren Ungunsten aus. Die Abgabepflicht bleibt trotzdem bestehen.

Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

Das Einkommenssteuergesetz (EStG) unterscheidet zwischen der Pflichtveranlagung, bei der eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht, und der Antragsveranlagung. In letzterem Fall wird die Steuererklärung freiwillig abgegeben. Sie sind als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in folgenden Fällen zur jährlichen Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet:

  • Sie und Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihr Ehe- oder Lebenspartner haben Arbeitslohn bezogen und einer von Ihnen wurde nach Steuerklasse VI, V oder IV mit Faktor besteuert.
  • Sie haben über Ihren Arbeitslohn hinaus Einkünfte erzielt. Diese betrugen mehr als 410 Euro im Jahr, ohne dass davon eine Lohnsteuer einbehalten wurde (z. B. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Mieteinnahmen).
  • Sie haben steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Mutterschafts-, Eltern-, Kranken-, Kurzarbeitergeld (KUG) oder Arbeitslosengeld I in Höhe von mehr als 410 Euro pro Jahr bezogen.
  • Sie haben von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Lohn erhalten.
  • Sie haben sich einen Freibetrag auf Ihre Lohnsteuerkarte eintragen lassen – zum Beispiel Kinderbetreuungskosten oder erhöhte Werbungskosten.
  • Ihr Einkommen betrug im Besteuerungszeitraum 2025 mehr als 11.784 Euro (bei Alleinstehenden) beziehungsweise 23.568 Euro (bei Ehepaaren und wenn Sie in einer Lebenspartnerschaft leben) und überschreitet damit den Steuergrundfreibetrag für das Jahr 2025.
  • Es besteht ein Verlustvortrag aus den Vorjahren.
  • Eine steuerpflichtige Ehepartnerin oder ein steuerpflichtiger Ehepartner, die oder der im EU-Ausland lebt, ist dem Finanzamt bekannt. Gleiches gilt auch für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
  • Sie wurden geschieden und haben im selben Jahr wieder geheiratet.

Auch Rentnerinnen und Rentner, Selbstständige sowie Vermieterinnen und Vermieter müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag von 11.784 Euro (bei Alleinstehenden) beziehungsweise 23.568 Euro (bei Ehepaaren) liegt.

Freiwillige Abgabe: Wann lohnt sich das?

Auch ohne Pflicht zur Abgabe zahlt sich eine freiwillige Steuererklärung oft aus. Sie holen sich zu viel gezahlte Steuern zurück und optimieren so Ihre Steuerlast. Eine Rückerstattung ergibt sich häufig, wenn Sie im Laufe des Jahres geheiratet haben, wenn sich Ihr Einkommen stark verändert hat oder wenn Ihr Arbeitsverhältnis zeitweise unterbrochen war. Auch hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder haushaltsnahe Dienstleistungen wirken sich positiv auf das Steuerergebnis aus. Die freiwillige Steuererklärung können Sie bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Für das Steuerjahr 2025 endet diese Frist entsprechend am 31. Dezember 2029.

Steuererklärung abgeben: So gehen Sie vor

  1. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen: Legen Sie Lohnsteuerbescheinigungen, Nachweise zu weiteren Einkünften, Belege zu Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie Angaben zu Kindern, Versicherungen und bereits gezahlten Steuern bereit.
  2. Erfassen Sie Ihre persönlichen und steuerlichen Angaben: Tragen Sie Ihre Stammdaten ein und geben Sie sämtliche Einkünfte vollständig an. Ergänzen Sie abzugsfähige Kosten und prüfen Sie, ob Freibeträge oder Pauschalen für Sie greifen.
  3. Erstellen Sie die Steuererklärung: Nutzen Sie dafür entweder Elster oder eine Steuersoftware und füllen Sie die vorgesehenen Formulare Schritt für Schritt aus. Übernehmen Sie gemeldete Daten und gleichen Sie diese mit Ihren Unterlagen ab.
  4. Prüfen Sie alle Angaben sorgfältig: Kontrollieren Sie Zahlen, Anlagen und persönliche Daten, um Rückfragen oder Verzögerungen zu vermeiden. Achten Sie besonders auf Bankverbindung, Steuer-ID und die richtige Zuordnung der Einkünfte.
  5. Reichen Sie die Steuererklärung fristgerecht ein: Übermitteln Sie die Erklärung elektronisch an das Finanzamt oder senden Sie die ausgefüllten Formulare per Post, falls Sie in Papierform abgeben. Bewahren Sie Belege und eine Kopie der Erklärung für Rückfragen auf.

Steuer selbst machen oder Hilfe nutzen?

Ob Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen oder Unterstützung in Anspruch nehmen, hängt vor allem vom Umfang Ihrer Einkünfte und Ihrem persönlichen Aufwand ab. Wenn Sie Ihre Steuererklärung eigenständig anfertigen, nutzen viele Steuerpflichtige das kostenfreie Elster-Portal der Finanzverwaltung. Elster ermöglicht eine direkte und sichere Übermittlung an das Finanzamt. Sie müssen aber steuerliche Angaben selbst korrekt erfassen und prüfen. Alternativ greifen viele auf kostenpflichtige Steuersoftware zurück, die strukturierter durch die Erklärung führt, Eingaben überprüft und auf mögliche Steuerersparnisse hinweist. Diese Steuerprogramme reduzieren Fehlerquellen, ersetzen jedoch keine individuelle Beratung. Bei komplexeren Sachverhalten übernimmt eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater die vollständige Erstellung der Steuererklärung. Sie oder er kommuniziert für Sie außerdem mit dem Finanzamt. Das schafft Sicherheit, verursacht aber zusätzliche Kosten und erfordert eine frühzeitige Beauftragung. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einfachen Einkommensverhältnissen kann auch ein Lohnsteuerhilfeverein eine sinnvolle Option sein. Die Beratung erfolgt gegen einen geringen Mitgliedsbeitrag. Das Beratungsangebot ist in der Regel aber auf bestimmte Einkommensarten begrenzt.

Fehler im Steuerbescheid: Einspruch einlegen

Sobald Sie den Steuerbescheid erhalten haben, sollten Sie die Angaben sorgfältig prüfen. Entdecken Sie Fehler oder Abweichungen, können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids und ist zwingend einzuhalten. Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch erfolgen und muss zunächst nicht ausführlich begründet werden. Eine Begründung können Sie auch nachträglich noch einreichen.

FAQs zur Abgabefrist der Steuererklärung

Die reguläre Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 endet am 31. Juli 2026. Nutzen Sie eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein, verlängert sich die Frist bis zum 1. März 2027. Eine freiwillige Steuererklärung können Sie deutlich später einreichen. Hier endet die Frist für das Steuerjahr 2025 am 31. Dezember 2029. Sie liegt stets bei vier Jahren zum Ende eines Kalenderjahres.

Versäumen Sie die Frist, obwohl Sie zur Abgabe verpflichtet sind, erhebt das Finanzamt in der Regel einen Verspätungszuschlag. Zusätzlich setzt es häufig eine neue Frist zur Abgabe. Reichen Sie auch dann keine Steuererklärung ein, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen und im letzten Schritt Ihre Steuer schätzen. Diese Schätzung fällt selten zu Ihrem Vorteil aus.

Sie können beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen. Dazu zählen etwa Krankheit, ein Umzug oder besondere persönliche Belastungen. Einen Anspruch auf Verlängerung gibt es jedoch nicht. Das Finanzamt entscheidet stets im Einzelfall.

In bestimmten Konstellationen sind Sie zur Abgabe verpflichtet. So zum Beispiel, wenn Sie mehrere Arbeitgeber haben, bestimmte Kombinationen der Steuerklasse vorliegen oder Sie zusätzliche Einkünfte neben der Arbeit erzielen. Auch wenn Sie eine Immobilie vermieten oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, unterliegen Sie in der Regel der Abgabepflicht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dürfen Sie die Steuererklärung freiwillig abgeben. Im Zweifel schafft eine kurze Prüfung oder Beratung Klarheit.

Ob für Sie eine Abgabepflicht besteht, ergibt sich aus Ihrer Einkommenssituation im jeweiligen Steuerjahr. Hinweise liefern Ihre Steuerklasse, zusätzliche Einkünfte oder erhaltene Lohnersatzleistungen. Auch ein Blick in den letzten Steuerbescheid kann helfen. Bei Unsicherheit klärt eine Steuersoftware, ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung schnell, ob eine Pflichtveranlagung vorliegt.

Freiwillige Steuererklärungen können Sie bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Maßgeblich ist jeweils der 31. Dezember des vierten Folgejahres. Für das Steuerjahr 2025 endet diese Frist am 31. Dezember 2029. Danach ist eine Abgabe nicht mehr möglich.

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