Allgemeine außergewöhnlichen Belastungen sind zum Beispiel Krankheitskosten, Aufwendungen für Hilfsmittel wie Brillen, Prothesen, Hörgeräte oder Akupunktur, Heilpraktikerkosten sowie Zuzahlungen zu verschriebenen Medikamenten, die nicht durch eine Krankenkasse oder eine Krankenzusatzversicherung abgedeckt sind. Dabei können Sie nur den Teil der Aufwendungen geltend machen, der über der sogenannten zumutbaren Belastung liegt. Ein Teil Ihrer Ausgaben ist also steuerlich nicht relevant. Ab welcher Höhe das Finanzamt die Belastungen anrechnet, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder ab.
Von Finanzämtern anerkannte außergewöhnliche Belastungen:
Allergie: Kosten für den Austausch allergieauslösender Mittel oder die Beseitigung von Bäumen wegen Pollenallergie.
Allergiebettwäsche: Bei nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit können Kosten für solche Bettwäsche geltend gemacht werden.
Bestattungskosten: Beerdigungskosten wie zum Beispiel Kosten für die Grabstätte, den Sarg, Blumen und Kränze, Trauerkarten, Todesanzeigen, Überführung und Aufbahrung.
Elektrosmog durch Gegenstände: Bei nachgewiesener Gesundheitsgefährdung durch ein technisches Gutachten.
Fahrtkosten behinderter Menschen: Fahrtkosten für geh- und stehbehinderte Menschen
Flutschaden/Katastrophenschäden: Unerwartete finanzielle Ausgaben wegen Erdbeben, Überschwemmungen, Brand usw.
Heimunterbringung: Bei krankheitsbedingter Unterbringung in einem Pflegeheim
Krankheitskosten: Für die Krankheitskosten muss im Einzelfall die Notwendigkeit nachgewiesen werden.
Krankheitsbedingter Umbau: Umbau einer Wohnung oder eines Gebäudes,
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung: Wenn Hausrat oder Kleidung durch einen Brand, Hochwasser, Unwetter, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verloren wurde und ersetzt werden muss.