Auch ein Kind hat einen eigenen Sparer-Pauschbetrag und einen eigenen Grundfreibetrag. Bleiben die Erträge des Kinderdepots innerhalb des Sparer-Pauschbetrags, genügt ein Freistellungsauftrag auf den Namen des Kindes. Übersteigen die Kapitalerträge diesen Betrag und erzielt das Kind kaum weitere Einkünfte, kommt eine eigene NV-Bescheinigung infrage.
Das Konto oder Depot und das angelegte Vermögen müssen dem Kind tatsächlich zuzurechnen sein. Eine bloße Bezeichnung als Kinderdepot reicht nicht aus, wenn die Eltern wirtschaftlich weiterhin über das Vermögen im Depot verfügen. Das Finanzamt darf einen Nachweis verlangen, dass das Kind über die Konten berechtigt ist.
Bei Minderjährigen füllen die gesetzlichen Vertretungsberechtigten einen gesonderten Antrag für jedes Kind aus. Sie tragen das Kind als antragstellende Person ein, verwenden dessen Steueridentifikationsnummer und machen Angaben zu den voraussichtlichen Einkünften. Üben zwei Elternteile das Sorgerecht gemeinsam aus, vertreten sie das Kind zusammen.