Was ist der Sparerpauschbetrag?

Kurz und kompakt

  • Der Sparerpauschbetrag ermöglicht es Anlegerinnen und Anlegern, Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei zu erhalten.

  • Für Alleinstehende liegt der Sparerpauschbetrag bei 1.000 Euro jährlich, für zusammenveranlagte Ehepaare, Lebenspartnerinnen und -partner bei 2.000 Euro.

  • Personen mit geringem Einkommen können eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, damit auf Kapitalerträge keine Steuer anfällt.

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Sie müssen keine Abgeltungsteuer auf Ihre Kapitalerträge zahlen, wenn deren Höhe den Sparerpauschbetrag nicht überschreitet. Wie sich der Sparerpauschbetrag genau definiert und was Sie tun müssen, damit Ihre Bank ihn berücksichtigt, erfahren Sie hier.

Sparerpauschbetrag einfach erklärt

Personen, die privat investieren, müssen 25 Prozent Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zahlen. Hinzu kommen eventuell der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Sparerpauschbetrag – früher Sparerfreibetrag genannt – sorgt dafür, dass Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Höhe einkommensteuerfrei bleiben. Für Alleinstehende liegt der Pauschbetrag bei 1.000 Euro pro Jahr, für zusammenveranlagte Ehepaare sowie Lebenspartnerinnen und -partner verdoppelt sich die Summe auf 2.000 Euro. Werbungskosten für Kapitalerträge können Sie aber nicht zusätzlich absetzen, weil diese pauschal im Sparerpauschbetrag berücksichtigt sind.

Für welche Kapitalerträge der Sparerpauschbetrag gilt

Der Sparerpauschbetrag ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und gilt für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese entstehen, wenn Geld Erträge abwirft. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Zinsen auf Tagesgeld oder Festgeld erhalten, Dividenden aus Aktien bekommen oder Wertpapiere wie Aktien, Fonds und ETFs mit Gewinn verkaufen.

Freistellungsauftrag bei der Bank einreichen

Mit einem Freistellungsauftrag weisen Sie Ihre Bank an, den Sparerpauschbetrag beim automatischen Abzug von Steuern auf Ihre Kapitalerträge zu berücksichtigen. Für die Erteilung eines Freistellungsauftrags benötigen Sie Ihre Steueridentifikationsnummer, kurz Steuer-ID. Wenn Sie Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten haben, teilen Sie den Freibetrag auf. Dafür müssen Sie bei jeder Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Wichtig: Die Summe aller Aufträge darf nicht über 1.000 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare sowie Lebenspartnerinnen und -partner liegen.

Sparerpauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen

Wenn Steuerpflichtige keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilen, behält das Kreditinstitut die Abgeltungsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab. Sie können den Freibetrag aber nachträglich in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dafür müssen Sie die Anlage KAP in Ihrer Steuererklärung ausfüllen.

So funktioniert die Günstigerprüfung

Bei der Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, was für Sie günstiger ist: die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent oder Ihr persönlicher Steuersatz. Das kann für Sie vorteilhaft sein, wenn Ihr Einkommen niedrig ist. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, berechnet das Finanzamt Ihre Kapitalerträge mit diesem niedrigeren, also günstigeren Satz. Die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erhalten Sie mithilfe Ihrer Steuererklärung zurück.

Die Prüfung lohnt sich besonders für:

  • Studierende, Auszubildende oder Rentnerinnen und Rentner mit geringem Gesamteinkommen,
  • Personen in Teilzeit oder mit schwankendem Einkommen oder
  • Eltern in Elternzeit.

Für wen sich eine Nichtveranlagungsbescheinigung lohnt

Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung, erhalten Sie Ihre Zins- und Dividendenzahlungen auch dann ohne Abzug der Abgeltungsteuer, wenn der Sparerpauschbetrag überschritten ist. Sie können eine NV-Bescheinigung beim Finanzamt beantragen, wenn Sie voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen müssen. Das ist der Fall, wenn Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen einschließlich Ihrer Kapitaleinkünfte so niedrig ist, dass es unter dem Grundfreibetrag bleibt.

Wenn Sie Hilfe beim Freistellungsauftrag benötigen, wenden Sie sich bitte an das Team Ihrer Volksbank Raiffeisenbank vor Ort.

FAQs zum Sparerpauschbetrag

Nein, der Sparerpauschbetrag wird nicht ohne Ihr Zutun abgezogen. Damit die Bank den Sparerpauschbetrag berücksichtigt, müssen Sie einen Freistellungsauftrag erteilen.

Am einfachsten ist es, wenn Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Sie haben aber noch zwei andere Möglichkeiten: Füllen Sie die Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung aus, um nachträglich einen Teil der Abgeltungsteuer zurückzubekommen. Alternativ beantragen Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt. Letzteres ist nur möglich, wenn Sie aufgrund geringer Einkünfte keine Einkommensteuer zahlen müssen.

Ein Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei bleiben. Mit einer NV-Bescheinigung hingegen müssen Sie aufgrund geringer Einkünfte generell keine Abgeltungsteuer zahlen.

Unter den Sparerpauschbetrag fallen insbesondere Zinserträge, Dividenden sowie Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, sofern diese realisiert wurden.

Der Sparerpauschbetrag beträgt jährlich derzeit 1.000 Euro pro Person sowie 2.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren, Lebenspartnerinnen und -partnern.

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